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weil die Kommunikanten meist nicht einmal das Sündenbekenntnis gemeinsam hersagen, sondern weil sich ihre Beichte bloß auf das Ja zurückzieht, das sie am Schlusse sagen, meist auch nur ein einmaliges Ja. Die Anmeldung zur Beichte ist unter diesen Umständen umso wichtiger geworden und es ist ein Glück, daß in unserer Landeskirche die Anmeldung zur Beichte und zum Abendmahl meist noch ziemlich zu Kraft besteht, auf dem Lande wie in den Städten, einige Städte wie München und Nördlingen, ausgenommen. Sonst ist die Anmeldung in der Stadt oft sogar gründlicher gestaltet als auf dem Land, insofern sich dort die Einzelnen anmelden, während sie auf dem Lande oft in Massen ins Zimmer treten. Bedauerlich ist nur, daß sich die Sitte des Beichtgeldes daran angeknüpft hat, die geradezu oft ein Hindernis für die Teilnahme am Sakrament werden kann. Es mag da manchmal die Aufgabe der Gemeindeschwester sein, wenn die Rede darauf kommt, den Leuten zuzureden, daß sie doch auch ohne diese Abgabe – die kein treuer Pfarrer als ein Muß ansehen wird – den Mut finden möchten, das Sakrament zu suchen.

 Löhe hat sich nun bestrebt die Privatbeichte wieder aufzurichten. Aber nachdem sie gefallen war, konnte sie in weiteren Kreisen nicht mehr wiederhergestellt werden. Wie sehr in Franken ein Festhalten an den Ordnungen rühmend anzuerkennen ist, mag daraus ersehen werden, daß in einzelnen Gemeinden, auch hier in der Nähe bis zum Jahre 1820 die Privatbeichte fortbestand, daß sie in einigen Gemeinden wenigstens bei der Konfirmation sich hielt und daß in Oberfranken der eigentümliche Modus sich bildete, daß nach einer allgemeinen Beichte Einzelabsolution am Altar mit Handauflegung stattfindet, ähnlich wie es bei uns vor der Einsegnung gehalten wird. Bei uns ist dies gerechtfertigt, da der Beichtvater vorher mit jeder einzelnen Schwester seelsorgerlich gesprochen hat. In diesem Fall hat die Einzelabsolution nach gemeinsam abgelegter Beichte ohne Zweifel ein kirchliches Recht, während ohne dieses eine schwere Anfechtung sich daraus ergeben kann, wie Löhe es von seiner Tätigkeit in Kirchenlamitz uns berichtet.

 Es steht in der Gegenwart so, daß nur in der separierten lutherischen Kirche Preußens, in den Gemeinden, die von der Union getrennt sind und auf dem lutherischen Bekenntnis sich zusammengeschlossen haben und in einigen Diakonissenhäusern noch die Privatbeichte besteht. Es zeigt sich darin, daß die Diakonissenhäuser eine kirchliche Aufgabe haben, da bei einer solchen Genossenschaft möglich ist, Einrichtungen durchzuführen, die sonst in der Kirche leider gefallen sind, ohne daß eine Wiederaufrichtung möglich wäre. Denn eine Wiederaufrichtung in weiteren Kreisen dürfte als ausgeschlossen zu betrachten sein. Es wäre höchstens die Frage, wie man es gestalten soll, nachdem die Privatbeichte gefallen sei. Soll die allgemeine Beichte im Gottesdienst an einer andern Stelle eintreten, für die Abendmahlsgäste etwa nach der Predigt und zugleich die Stelle der Beichte vertretend? So hat Löhe gemeint. Es wird doch