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Petition (Ziffer 4, a und b und Ziffer 8) beschloß die Synode auf Antrag des Referenten:

„daß alle lutherischen Geistlichen bei ihrer Ordination und alle Religionslehrer bei ihrer Amtseinweisung verpflichtet werden sollten, die geoffenbarte Lehre des heiligen Evangeliums nach dem in den sämtlichen symbolischen Büchern niedergelegten Bekenntnisse der Kirche treu und lauter zu predigen und
daß in allen vorkommenden Fällen fortan streng auf Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer gesehen, die Abweichenden belehrt, ermahnt, gewarnt und bei beharrlichem Widerstand vom Amte entfernt werden sollten.“

Damit war Ziffer 4, a und b der Löheschen Petition erledigt und zwar, wie es schien, in einer die Antragsteller befriedigenden Weise. Allein Löhe erklärte sich durch diesen Synodalbeschluß nicht zufriedengestellt. Nicht nur, daß er den Ausdruck „das in sämtlichen symbolischen Schriften niedergelegte Bekenntnis“ zu unbestimmt und zweideutig (weil im Sinne des quatenus deutbar) fand; der wesentlichste Mangel dieses Beschlusses schien ihm die stillschweigende Uebergehung seiner ausdrücklich gestellten Forderung „einer Verpflichtung auf sämtliche Symbole mit quia, nicht mit quatenus“ zu sein.

 Gänzlich ungenügend fiel der Beschluß der Synode aus den sub. Ziffer 8 gestellten Antrag Löhes aus. Löhe hatte dort als unerläßliches Minimum der Zucht ein „Verbot der Spendung des heiligen Abendmahls an offenbar ungläubige, dem Bekenntnis beharrlich widerstrebende, in Lastern und groben Sünden lebende Gemeindeglieder, bevor sie den Unglauben und die Sünde erkannt und Zeichen der Reue gegeben hätten“ gefordert. Der Berichterstatter jedoch beantragte am Schlusse seines übrigens ernst und würdig gehaltenen Referates, es sei an das k. Oberkonsistorium die Bitte zu stellen:

Empfohlene Zitierweise:
Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 297. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/303&oldid=- (Version vom 1.8.2018)