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welchen Augustin wider Parmenianus geltend macht: Nos amemus potestatem Christi, gaudeamus in unitate. Si quis mali sunt in ecclesia, nihil nobis possunt nocere. Si non possunt nobis cum esse, excludantur salva pace. Si non potuerunt excludi, excludantur vel de corde. Sic nec propter falsos fratres nos separemus a matre. – Indessen läßt sich mir entgegnen: Das sind eben allgemeine Grundsätze, angewendet auf besondere Fälle; es fragt sich, ob der gegenwärtige Fall der gleiche ist und jene Grundsätze im vorliegenden Falle Anwendung finden dürfen.

 Ich muß da sofort zugeben, daß es sich jetzt um separatio nicht handelt; kann auch zugeben, daß es mit den falsi fratres jener und unserer Zeit nicht ganz gleiche Bewandtnis habe. Aber das muß ich von vorn herein bekennen, daß ich in keinem Falle eine Maßnahme rechtfertigen könnte, welche den oben genannten allgemeinen Grundsätzen so oder anders zuwider liefe.

 Was Du nun zunächst vorschlägst, scheint diesen Grundsätzen nicht zu widersprechen. Es fragt sich nur, ob nicht andern, die ich nicht minder festhalten muß. Du verlangst „bei Stetigkeit Möglichkeit der Bewegung“, d. h. nach dem Satze: „Mein Pfarrkind muß nicht mein Beichtkind, mein Beichtkind nicht notwendig mein Pfarrkind sein“, Freizügigkeit in bezug auf Beichtverhältnis neben Fortbestehen des Parochialverbandes. Von der angeführten römischen Praxis glaube ich absehen zu dürfen. Abgesehen davon, daß sie in direktem Widerspruch mit der nach meiner Meinung wohl bemessenen Vorschrift Leo des Großen[1] steht, geht sie im Verlauf der Zeit Hand in Hand mit einer Geschichte der ärgerlichsten Streitigkeiten, die am wenigsten damit beseitigt werden


  1. Ep. ad Maximum Antiochenum episc. wider das Predigen von Mönchen in den Parochialkirchen.
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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 455. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/461&oldid=- (Version vom 1.8.2018)