Seite:Wilhelm Löhes Leben Band 2.pdf/511

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nichts gethan, was wider Gottes Wort wäre; bin aber durch die obschwebenden Umstände in eine kirchliche Strafe gefallen, deren Eindruck nicht vor den besseren – denn die bedürfen es nicht –, wohl aber vor den schlechteren zu deren Heil verwischt werden sollte. Kann mir in meiner doppelten Bitte rücksichtlich B.s und im allgemeinen rücksichtlich der Zucht nicht gewillfahrt werden, so bitte ich inständig, die Suspension nicht von mir zu nehmen, sondern mir lieber die Einkünfte abzunehmen und mir wegen meiner Zukunft einige Bedenkzeit zu gönnen.“

 Hierauf ergieng folgendes Reskript des Oberkonsistoriums, das wir etwas abgekürzt hier wiedergeben.


 ....Durch die Ausstellung der Dimissorialien von Seite des aufgestellten Verwesers des Pfarramtes Neuendettelsau und die vorstehend verfügte Überweisung der Trauung des Büttners Bauer an das Pfarramt seiner Braut ist der seitherige Anlaß zur Suspension des Pfarrers Löhe beseitigt, und wird das kgl. Konsistorium daher beauftragt, diese Suspension nunmehr wieder aufzuheben.

 Indem das kgl. Oberkonsistorium dieses verfügt, hält es sich übrigens zugleich verpflichtet, in Rücksicht auf die von dem Pfarrer Löhe am 19. Juli c. überreichte Vorstellung folgendes zu bemerken:

 Die Suspension des Pfarrers Löhe ist veranlaßt durch die Weigerung desselben, die bösliche Verlassung als giltigen Scheidungsgrund anzuerkennen und die hierauf gebaute, trotz wiederholter wohlwollender Belehrung festgehaltene Erklärung, danach auch den aus diesem Grunde geschiedenen, durch den zuständigen Eherichter als unschuldig erklärten Büttnermeister B. weder selbst trauen, noch auch Dimissorialien zu dessen anderweiter Trauung ausstellen zu wollen.

 Durch diese Erklärung hat sich Pfarrer Löhe nicht allein mit den bestehenden staatlichen, sondern ebenso mit den anerkannten kirchlichen Normen in geraden Widerspruch versetzt, und die Oberbehörde unabweislich genötigt, ihn zur Aufrechthaltung der Ordnung von seinem Amte zu suspendieren, um so zu ermöglichen, daß von dem für ihn aufgestellten Verweser geschehe, was ihm selbst zu thun als Pflicht oblag. Das kgl. Oberkonsistorium ist bei Vornahme der Suspension nur zögernd und nur nach fruchtloser wiederholter Ermahnung vorgeschritten und hat dieselbe endlich in einer Weise angeordnet, welche milder nicht

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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 505. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/511&oldid=- (Version vom 1.8.2018)