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zulassen.“[1] Im fünften Abschnitt, der vom Kirchengut handelt, wird festgesetzt: „Jeder Kolonist bestimmt ein Stück des von ihm erkauften Landes zum Kirchengut. Der Ertrag des Klingelbeutels ist zum Kirchengut bestimmt. Von den Überschüssen des Kirchenguts sollen die Armen der Gemeinde bedacht werden. Die Armen sind die nächsten Anverwandten der Kirche. Der siebente Abschnitt enthält Anordnungen über die Visitation; der wichtigere achte handelt von der Exkommunikation und der öffentlichen Absolution. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende: „Die Exkommunikation von der Gemeinde geschieht nach Anwendung der gradus admonitionum unter Vorwissen und Billigung des Synodalpräses durch den Pfarrer, öffentlich und feierlich. Zurückstellung vom heiligen Abendmahl ist in des Pfarrers Ermessen zu geben, obwohl er dem Präses und dieser der Synode auch in diesen Dingen verantwortlich bleibt. Der öffentlichen Exkommunikation folgt bei eintretender Reue des Exkommunizierten öffentliche Abbitte[2] gegen die Gemeinde und öffentliche Absolution.“ Aus dem neunten Abschnitt, der von Ehesachen handelt, sind nachfolgende Festsetzungen beachtenswert: „In unsrer Gemeinde kann kein Glied eine gemischte Ehe schließen. Heimliche Verlobungen, welche ohne Vorwissen der Eltern und Vormünder geschlossen sind, gelten in unsrer Gemeinde nicht. In unsrer Gemeinde ist es verboten, die 3 Mose 18 und 20 verbotenen Personen zu ehelichen. Wir dehnen jedoch zur Schonung der Gewissen und um der bösen Zeit willen die Verbote nicht auf die analogen Grade aus. Für Glieder unsrer Gemeinde giebt es nur einen Scheidungsgrund, nämlich die Hurerei Matth. 19. Unrechtmäßig geschiedene oder wegen Schuld geschiedene Personen können nicht wieder heiraten.“[3] Aus dem zehnten Abschnitt, in welchem von der Gottesdienstordnung gehandelt wird, seien die beiden folgenden Paragraphen heraus gehoben: „Wir üben sämtlich die Privatbeichte und verlangen die Privatabsolution.“[4] Am Sonntag stehen wir freiwillig von jeder weltlichen Arbeit ab, die nicht von Not und Liebe gebieterisch erheischt wird. Der elfte Abschnitt enthält Bestimmungen über die Schule, der


  1. Die 1850 entworfene K.-O. von Frankenhilf läßt das Beichtgeld als Dankopfer der freien Liebe zu.
  2. Die Frankenhilfer K.-O. schaltet hier ein „mindestens durch den Mund des Pfarrers.“
  3. Die Frankenhilfer K.-O. schaltet hier den § ein: Wer eine Jungfrau zur Hurerei verführt, der soll sie zum Weibe haben.
  4. Die Frankenhilfer K.-O. läßt es jedem Beichtkinde frei, sich nach Bedürfnis seiner Seele der allgemeinen oder Privatbeichte zu bedienen.
Empfohlene Zitierweise:
Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 3). C. Bertelsmann, Gütersloh 1892, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_3.pdf/49&oldid=- (Version vom 1.8.2018)