Seite:Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens.pdf/4

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gehäßig wird: so darf dieselbe nie einen Bezug auf die Person des Pfarrers oder des Beamten haben sondern nur auf die Sache.

 V. Was also den Litterar-Unterricht angeht: so hat

 A) der Pfarrer folgende Rechten und Pflichten:

1) Er soll und darf die ganze Einrichtung desselben der Schulordnung gemäß treffen, wo sie noch nicht getroffen ist. Dann
2) in dem Verfolge darauf sehen, daß alle zum Unterrichte verordnete Gegenstände jederzeit, und zwar in der gehörigen Lehr-Methode zum Vortrage gebracht werden.
3) Die Schul-Disciplin soll, und darf der Pfarrer durch stete Aufsicht und Leitung des ganzen Schulgeschäftes gehörig handhaben, mithin daran seyn, daß die Schulen von allen schulmäßigen Kindern fleißig besucht, und in den Schulen Ordnung und Sittlichkeit durch Liebe und Ernst stets aufrecht erhalten werden.
4) Endlich darf er nach vorhergegangener Rücksprache mit dem Beamten und mit Einverständnisse desselben zwar neue, aber in dem Geiste der Verordnungen schon liegende, oder demselben doch nicht widerstrebende Anstalten und Vorkehrungen in dem Litterar-Unterrichte treffen.

 B) Die Rechte und Pflichten des Beamten sind:

1) darf und soll er den Prüfungen fleißig beywohnen,