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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Leibesfrucht abtreibt. So weit Brunner. Wo immer wir ferner in den Verordnungen Karls des Grossen auf Anklänge an Zauberwesen stossen, durchgehends sind es nur milde Strafen, mit denen Übertretungen bedroht werden. Wahrsager und Zauberer waren von der Zulassung zum Priestertum ausgeschlossen, Urheber von Zaubereien sollten nicht am Leben gestraft, sondern vom Erzpriester der Diöcese verhaftet, verhört und belehrt werden. Ein Umstand verdient indes eine ganz besondere Hervorhebung deshalb, weil hierbei ein wichtiger grundsätzlicher Standpunkt vielfach, meist nach dem Vorgang des bahnbrechenden Werkes von Soldan-Heppe, zu ungenau behandelt wird. Soldan-Heppe bemerkt nämlich[1] zu der vorstehend erwähnten Verordnung, nach welcher derjenige mit dem Tode bestraft wurde, „der vom Teufel verblendet nach Art der Heiden glaubte, es sei jemand eine Menschen verzehrende Hexe, und deshalb diese Person verbrannte oder ihr Fleisch essen liess“[2] wörtlich: „Hier wird also mit dem Tode nicht die Zauberei, sondern der Glaube an dieselbe bedroht“. Des weitern[3] weist Soldan-Heppe darauf hin, dass auch verschiedene andere kirchliche Bestimmungen aus dem ersten Jahrtausend der christlichen Zeitrechnung in der Zauberei weiter nichts als einen im Volke spukenden Aberglauben erblickten. Ähnlich in manchen auf Soldan-Heppe sich stützenden Schriften über den Hexenwahn. Alle derartigen Erklärungen leiden an einer innern Schwäche. Zunächst gilt bei der Verordnung Karls des Grossen, in welcher die Menschen verschlingenden Hexen vorkommen, die Androhung der Todesstrafe ganz entschieden dem Verbrechen des Menschenmords oder des Kannibalismus, nicht dem einfachen Glauben an die Möglichkeit der Zauberei. Die Anführung des Grundes, aus welchem die „Hexe“ verbrannt oder verspeist wird, hat augenscheinlich nur den Zweck, eine abergläubische, für das Leben vieler Unschuldigen gefährliche Anschauung nachdrücklich unter Berufung auf die gebotene Verabscheuung des Teufels und des Heidentums zu bekämpfen. Beim Versuch jeder anderen Erklärung häuft sich Unwahrscheinlichkeit


  1. Soldan-Heppe a. a. O. Bd. I, S. 128.
  2. Wortlaut nach M. G. Cap. reg. Franc. ed. Boret. p. 68: Si quis a diabolo deceptus crediderit secundum morem paganorum virum aliquem aut feminam strigam esse et homines comedere, et propter hoc ipsam incenderit vel carnem eius ad comedendum dederit vel ipsam comederit, capitali sententiae punietur.
  3. Soldan-Heppe a. a. O. S. 120 und S. 130 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)