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Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/34

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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

In dem von der Mitte des 13. Jahrhunderts an aufstrebenden kanonischen Rechte fand der berühmte Canon episcopi neben einigen andern hier bereits angedeuteten weniger wesentlichen Bestimmungen über Zauberwesen Aufnahme. Eine Kölner Diözesansynode unter Erzbischof Siegfried von Westerburg (1275–1297) sprach die Exkommunikation gegen diejenigen aus, welche durch Zaubermittel dem Zweck der Ehe zu schaden suchten, und erklärte gleichzeitig, dass Wahrsagerei und Zauberei in der Beichtpraxis zu den dem Bischof vorbehaltenen Reservatfällen gehörten.[1]

Wenn Thomas von Chantimpré vom Jahre 1256 erzählt, dass man bei sehr heftigen Stürmen in Germanien Dämonen in verschiedenen Tiergestalten in der Luft als Windeerreger unter sich habe kämpfen gesehen,[2] so darf bei den Beziehungen des Verfassers zum Niederrhein auch an unsere Gegenden gedacht werden. Der Glaube an Wettermachen durch Zauberkünste war also augenscheinlich damals weit verbreitet. Viel bemerkenswerter als diese Fabel Thomas von Chantimprés ist eine Erzählung Cäsars von Heisterbach,[3] in der über die Verbrennung eines Zauberers in der Erzdiözese Köln zu Zeiten des hl. Engelbert (1216–1225)[4] berichtet wird. Kurz ist der Inhalt folgender. Zu Soest versuchte eine Buhlerin vergeblich, einen jungen Kleriker, den Mönch Hermann, in ihre Netze zu locken. Die Verschmähte brachte durch die verleumderische Klage auf Vergewaltigung (de oppressione) den Mönch ins Gefängnis, wurde aber auch dort, wohin sie mit einer Leiter einzudringen wusste, von ihm zurückgewiesen. Nunmehr verstand die Verbrecherin es, den Kleriker unter der Anklage, er habe sie (durch Liebeszauber) um ihren Verstand gebracht, als magus und maleficus dem Scheiterhaufen


  1. Statuta s. eccles. Coloniensis … Coloniae apud Quentel 1554; p. 45: excommunicari omnes illos et illas, qui vel quae contra matrimonium iam contractum vel etiam contrahendum sortilegia, incantationes vel maleficia faciunt, vel fieri procurant. Pag. 42: Praecipimus, ut sacerdotes … maiora peccata et iniunctionem poenitentiae pro iisdem nobis reservent, ut sunt … sortilegia, venificia.
  2. Bonum universal. l. II cap. 56: In Theutonia … fuerunt qui dicerent, demones se vidisse quasi bestias diversas in aere sibi invicem ex ventis contrariis occurisse.
  3. J. Strange, Caesarii Heisterbacensis dialogus miraculorum 1851 vol. I pag. 270.
  4. Caesarius sagt nur „non est diu“, spricht also auch von seiner Zeit. Dass die Erzählung zur Zeit des hl. Engelbert spielt, folgt aus Egid. Gelenius. Vgl. die folgende Anmerkung.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/34&oldid=- (Version vom 1.8.2018)