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Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/60

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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

verwerfen. Man liess den Henker gewähren, obschon sogar P. Binsfeld[1] die Stigmaprobe für eine wertlose erklärte. F. von Spee spricht sich ebenfalls im allgemeinen gegen diese Probe aus, scheint aber seltsamerweise an Beschwörungsformeln oder Künste zu glauben, durch welche der Henker zuweilen den Blutumlauf hemmen könne.[2] Ganz entschieden trat dagegen in Verfolg der von höchster Stelle aus ergangenen Verbote der Gottesurteile die geistliche Behörde im Kölnischen gegen die Vornahme der Wasserprobe bei Anklagen wegen Zauberei auf.[3] Die Feuerprobe war am Niederrhein ungebräuchlich.[4] Gegen die angeblich durch Zaubermittel hervorgerufene Impotenz werden in den Kölner Agenden der Jahre 1614 und 1637 zahlreiche Heilmittel kirchlicher Art angegeben, wobei wir gleichzeitig einen seltsamen, ehemals vom Niederrhein verbreiteten Aberglauben kennen lernen. Im Volke glaubte man nämlich vielfach, derartige Bezauberungen dadurch wirkungslos machen zu können, dass die Eheleute im Wege gegenseitiger Vereinbarung ihre kinderlose Ehe für gelöst erklärten, um bald nachher vor einem Priester unter Erneuerung der bei Eheabschlüssen üblichen Versprechungen zum zweiten Male als Eheleute sich kirchlich verbinden zu lassen.[5] Viele Gebete und Beschwörungen gegen Zaubereien anderer Art, die meist mit dem Hexenwahn in losem Zusammenhang standen, finden sich ebenfalls dem Wortlaute nach in den Agenden von 1614 und 1637. Ein Eingehen hierauf würde zu weit führen; gedacht sei nur noch, wegen der so oft in Hexenprozessen vorkommenden Klagen über Viehtötung und Wettermacherei, eines Exorcismus gegen Viehseuchen, und eines andern, bei welchem der Exorcist die vom Teufel zusammengezogenen Gewitterwolken beschwört, sich in waldige Orte zu verziehen, wo Schaden nicht


  1. De confessionibus maleficorum 1623 pag. 607.
  2. Cautio criminalis 1632, pag. 336: Ne lictor sciat verba incantatoria aut artes, quibus sanguinem sistat, ac huiusmodi carnis stuporem inducat, ut quosdam coniurationes scire intelligo. – Ältere „Blutsegen“ finden sich in. K. Müllenhoff und W. Scherer, Denkmäler deutscher Poesie und Prosa 1892 Bd. I, S. 18 und S. 180.
  3. Von P. Binsfeld l. c. pag. 288 sqt., ebenfalls scharf verurteilt; im Hexenhammer nicht erwähnt.
  4. Wird zwar im Hexenhammer besprochen, doch dürfte es schwer halten, ein Beispiel ihrer Anwendung zur Zeit der Hexenprozesse für den Niederrhein nachzuweisen.
  5. Vgl. Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein, Heft LXIII, S. 36.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/60&oldid=- (Version vom 1.8.2018)