Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/74

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Die Bestätigung[1] von Todesurteilen scheint man in Köln, wohl mit Rücksicht auf die Stellung des Kurfürsten als Kirchenfürst, nur selten nachgesucht zu haben. Ein solches Bestätigungsgesuch aus dem Jahre 1641[2] beweist vielleicht, dass man damals schon mancherorts über die Behandlung der seltener gewordenen Hexenprozesse sich nicht mehr recht klar war. Die Beantwortung erfolgte im Namen des Kanzlers und der weltlichen Räte.

Oft starben die zum Tode Verurteilten kurz vor der Verbrennung im Kerker an den Folgen der Folterung. In der Regel hiess es dann zur Beschönigung der tierischen Roheit des Henkers, dass der Teufel die Unglücklichen erwürgt habe. Die Regiminalprotokolle erwähnen zwei solcher Fälle. Ein für Lechenich am 11. Dezember 1604 ergangener Beschluss befiehlt, den toten Körper nochmals zu besichtigen. Ergäben sich bestimmte Anhaltspunkte für eine Erwürgung durch den bösen Feind, so sei die Leiche zu verbrennen, andernfalls müsse sie zum Galgen geschleift und unter demselben vergraben werden. Im zweiten Fall, der die Leiche der in Bonn im Kerker verstorbenen „Moselerin“ betraf, gestatteten die Räte die Begrabung unter dem Galgen, da die als Zauberin berüchtigte Moselerin weder überführt worden war, noch bekannt hatte.[3] Ueberaus häufig tritt in den Regiminalprotokollen die Kostenfrage in die Erscheinung. Die Gebühren des Scharfrichters waren, wie auch die Unterhaltungs- und Prozesskosten, recht hohe, und dabei handelte es sich bei den angeblichen Hexen durchgehends um unbemittelte, oft mit Kindern reichlich gesegnete Personen. Thunlichst suchte jeder Beteiligte die unbequemen Geldopfer andern Schultern, als den seinigen, aufzubürden. Von vornherein galt es freilich als Grundsatz, die Güter der Verurteilten zur Deckung der Kosten heranzuziehen, aber die Hinterlassenschaft reichte hierzu häufig nicht aus. Anfänglich hiess es, das Fehlende ersetze der Kurfürst[4],


  1. Eine solche Bestätigung war vielfach schon deshalb überflüssig, weil zur Blütezeit der Hexenprozesse diese mancherorts unter dem Vorsitz eines von der kurfürstlichen Kanzlei angestellten Kommissars, der besondere Vollmachten hatte, geführt wurden.
  2. Honingen im Amt Altenahr 1641 Mai 7: … Zu beantworten im Namen des Kanzlers und der weltlichen Räte, weil darab erschiene, dass näherem kurfürstlichen Befehl gemäss procedirt, so hätte er nomine Serenissimi zu befördern, dass solchen verurteilten zwei Hexen ihr verdienter Lohn widerfahre und rechtlicher Gebühr gegen dieselbe exequirt würde. K. R. P.
  3. Bonn 1609 Juli 9. K. R. P.
  4. [208] Brühl 1595 September 7. K. R. P.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/74&oldid=- (Version vom 1.8.2018)