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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Räte, dass es ein gottloser Unfug sei, Widerwärtigkeiten auf den Teufel oder auf Zauberer zurückzuführen,[1] mag für die Thätigkeit Weyers eine kräftige Stütze gewesen sein. Jülich-Cleve-Berg kommt daher für die zweite Periode nur wenig in Betracht. In einem Hexenprozesse in Grevenbroich (1553–1554) sandte man die Akten nach Düsseldorf, aber jede Antwort fehlt. Jedenfalls hintertrieb man am Hofe die Verbrennung der Angeschuldigten. Am Tode einer von roher Hand in Düren kurz vor 1563 zu Tode gefolterten „Wettermacherin“ ist Wilhelm III. (V.) unschuldig; die Befreiung von 16 „Molkenzauberinnen“ in der Grafschaft Mark rechnet ihm Weyer[2] mit Recht hoch an. Auf den ersten Blick fällt es auf, dass der Herzog im Jahre 1581 die Wasserprobe mit einer der Zauberei Angeklagten vorzunehmen befahl.[3] Ist der Erlass überhaupt authentisch,[4] so lagen wohl ganz besondere Gründe vor und war die bei betrugloser Anwendung ungefährliche Wasserprobe vielleicht nur gewühlt, um die Angeklagte der Verfolgung zu entziehen. Für Kaster und Bergheim-Erft sind einige Hexenprozesse in den Jahren 1590 und 1591 nachweisbar. Auch hierfür kann Wilhelm III. (V.) nicht verantwortlich gemacht werden. Es ist nicht erwiesen, dass er diese Prozesse gebilligt hat, und zudem war der Herzog damals längst ein geistig und körperlich gänzlich gebrochener Mann.[5]

Im Kölnischen hatte man ebenfalls während der letzten 50 Jahre vor 1592 durchgehends Wichtigeres zu thun, als angeblichen Zauberern nachzuspüren; auch hier feierten die Hexenrichter. 1574 verbrannte man einige Hexen in Linz a. Rh., 1583 und 1590 fürchtete man sich vor Zauberern im Amte Andernach und in Hülchrath, und zu den Jahren 1572 und 1581 liegen ein paar unbedeutende Notizen über Hexenverfolgungen im westfälischen Teil der Kölner Erzdiözese vor. Das Beispiel der Grossen, also Jülichs und Kölns, mag auf die kleinern Territorialherren am Niederrhein von Einfluss gewesen, sein, doch


  1. Abusus est impius, quod afflictiones et cruces a diabolo putentur imponi aut incantationibus a malis hominibus immitti. (Düsseldorfer Staatsarchiv; Jülich-Berg. Geistliche Sachen. Generalia No. 11c. 1545–1568).
  2. J. Wieri Opera omnia l. c. p. 503 et p. 506.
  3. Vgl. oben S. 198.
  4. Eine Stelle in der Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins Bd. 14, S. 211 scheint für die Echtheit des auffälligen Erlasses zu sprechen.
  5. Vgl. Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins Bd. 13, S. 146.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/82&oldid=- (Version vom 1.8.2018)