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§ 22. Gegenwärtiges Gesetz tritt unter Vorbehalt der Volksabstimmung gemäß Art. 89 der Bundesverfassung nach Abfluß von 90 Tagen nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrath wird mit der Veröffentlichung und Vollziehung desselben beauftragt.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/65&oldid=- (Version vom 1.8.2018)