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und Kiachta lassen annehmen, daß ein großer Theil der Theeladungen, die auf dem Landwege nach Kiachta befördert werden, auf dem Huguangschen Straßensystem dorthin gelangen. Aber es ist dies nicht der einzige Weg, auf welchem die nach Kiachta bestimmten Theesendungen Kalgan erreichen, ein Theil von ihnen geht selbst über See, nämlich von der Mündung des Jantse-kiang und von Fu-tscheu-fu aus nach Tien-tsin, von hier den Peiho aufwärts bis Tung-tscheu und sodann auf einer Strecke von etwa 36 Meilen zu Lande weiter bis Kalgan. Nach Ueberwältigung der Seeräuber im Gelben Meere und besonders seit dem Ende der fünfziger Jahre kommt ein höchst beträchtlicher Theil der nach Kiachta bestimmten Theesorten, ungefähr 2/3 alles von dort nach Rußland eingeführten Baichu-Thees auf diesem Wege nach Kalgan. Ob eine Theeladung den beschriebenen Wasserweg oder ausschließlich zu Lande gegangen ist, ist leicht an dem Zustande ihrer Verpackung zu entdecken; im ersteren Falle kommen die Rohrkörbe, welche die Theekistchen von außen umgeben, in der Regel ganz unbeschädigt an, beim Landtransport erleiden oft nicht nur die Körbe, sondern auch die hölzernen Kisten, in welche der Thee geschüttet ist, mehr oder weniger Schaden.

Bisher wurden nur die Schwierigkeiten erwähnt, welche der Waarenbewegung in China aus dem schlechten Zustande seiner Verkehrsstraßen entgegenstehen und theils der gebirgigen Natur des Landes, theils der Nachlässigkeit seiner Regierung zuzuschreiben sind. Es existiren aber noch Hindernisse andrer Art, die der vollen Entwickelung des Handels nicht weniger im Wege stehen und für die Kaufleute oft geradezu vernichtend werden können. Diese entspringen einzig und allein aus der Altersschwäche und Verkommenheit der chinesischen Regierung, insofern diese den Mißbräuchen ihrer Organe, der Beamten, nicht nur nicht einen Hemmschuh anlegt, sondern diese durch das hergebrachte System der Verwaltung geradezu hervorruft und veranlaßt.

Bekanntlich ist die Finanzverwaltung in China im höchsten Grade decentralisirt; jede Provinz hat ihr besonderes Finanzsystem, und der Generalgouverneur bestimmt nach seinem Ermessen die Höhe der Steuern, der directen wie indirecten, und verwendet sie nach Gutdünken zu den Ausgaben der ihm untergebenen Provinzen[1].

Den Haupt-Einnahmeposten bilden die Zollgebühren von den durch die Provinz gehenden Waaren, und darum sind die Wege, auf denen die letzteren passiren müssen, mit Schlagbäumen und Zollstätten reichlich gesegnet. Die Anlegung neuer Zollhäuser steht ganz in dem


  1. Außer den Gouverneuren fungiren für die unten bezeichneten Provinzen [313] Generalgouverneure. Wo die Gouverneure einem Generalgouverneur[WS 1] nicht untergeordnet sind, besitzen sie die Gewalt der letzteren.
    Tschili.       Kuang-si, General-Gouverneur.
    Schansi. Kuang-tung,
    Schänsi General-Gouverneur. Fu-Kian General-Gouverneur.
    Kansu Tschi-kiang
    Sütschuan. Kiang-su General-Gouverneur.
    Jünnan. Ngan-Hoei
    Kuei-tscheu General-Gouverneur. Kiang-si.
    Hunan Honan General-Gouverneur.
    Hupe

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Generalgouvereur
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Zeitschrift der Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin. Zweiter Band. Dietrich Reimer, Berlin 1867, Seite 312. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_der_Gesellschaft_f%C3%BCr_Erdkunde_zu_Berlin_II.djvu/327&oldid=- (Version vom 1.8.2018)