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Belieben der Generalgouverneure, wenn diesen eine Erhöhung der Einnahmen für die Provinz wünschenswerth scheint.

Das System der Zollerhebung ist ferner in den innern chinesischen Provinzen ein ganz willkührliches. Der Zoll wird in der Regel nicht nach einem gleichmäßig ein für alle Mal festgesetzten Tarif erhoben, sondern das Verfahren ist einfach folgendes. Der Generalgouverneur bestimmt im Voraus, wieviel Ertrag jede Zollstätte liefern muß und überläßt die Art und Weise, diesen Ertrag herauszuschlagen, der Klugheit und Willkür der Zollbeamten; nur wenn diese die festgesetzte Summe nicht in die Provinzialkasse liefern, werden sie mit Absetzung und Confiscation ihres Vermögens bestraft.

Man kann sich vorstellen, welche schreienden Uebelstände eine solche Verwaltungsweise zur Folge hat, zumal da das Gehalt chinesischer Beamten so unbedeutend zu sein pflegt, daß es nicht einmal zur Deckung der einfachsten Lebensbedürfnisse ausreicht; in der Regel beschränkt es sich auf einige Säcke Reis, und trotzdem verstehen die chinesischen Beamten standesgemäß zu leben und – Kapital für das Alter zu sammeln.

Zwei Beispiele mögen das Gesagte beleuchten. Das Gehalt des Reichskanzlers, des Hun-sin-wan, beträgt die erstaunliche Summe von 600 Dollars jährlich! Ferner der Dsargutschei von Maimatschin ist salarirt mit einigen Säcken Reis jährlich, die er sich freilich nicht die Mühe nimmt abholen zu lassen, weil sein Jahreseinkommen 100,000 Rubel übersteigt und weil außerdem sein ganzer aus 20 Menschen bestehender Hausstand von der Kaufmannschaft unterhalten wird. Für die Erlangung dieses einträglichen Postens bezahlte der Vorgänger des jetzigen Inhabers dem höhern Beamten, von dem die Ernennung zu diesem Amte abhing, etwa 60,000 Silberrubel! Bei solchen Zuständen werden die Aufstände der jüngsten Zeiten begreiflicher. In China besteht der Grundsatz, daß das Volk für die Beamten da sei, nicht umgekehrt, in voller praktischer Anwendung.

Wenden wir uns zu den Reiseschicksalen chinesischer Waaren


Generalgouverneure. Wo die Gouverneure einem Generalgouverneur[WS 1] nicht untergeordnet sind, besitzen sie die Gewalt der letzteren.
Tschili.       Kuang-si, General-Gouverneur.
Schansi. Kuang-tung,
Schänsi General-Gouverneur. Fu-Kian General-Gouverneur.
Kansu Tschi-kiang
Sütschuan. Kiang-su General-Gouverneur.
Jünnan. Ngan-Hoei
Kuei-tscheu General-Gouverneur. Kiang-si.
Hunan Honan General-Gouverneur.
Hupe

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Generalgouvereur
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Zeitschrift der Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin. Zweiter Band. Dietrich Reimer, Berlin 1867, Seite 313. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_der_Gesellschaft_f%C3%BCr_Erdkunde_zu_Berlin_II.djvu/328&oldid=- (Version vom 1.8.2018)