Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/183

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Es konnte von seiner territorialen Grundlage gänzlich abgedrängt und zu einem rein persönlichen Vorrechte werden, und wer wie Karl in den Kurfürsten die Grundfesten und die Säulen des Reichs erblickte, der vermochte die Gefahr zu würdigen, welche dem Kurfürstentum drohte, wenn es von der sicheren territorialen Grundlage losgelöst wurde. Es entsprach seinen auf die Konsolidierung der kurfürstlichen Gewalt gerichteten Bestrebungen, wenn Karl, nachdem er als allein berechtigte Inhaber der weltlichen Kurstimmen je einen Fürsten, und zwar immer denjenigen, der im Besitze des Fürstentums und des Erzamtes war, auf welchem nach der hergebrachten Rechtsanschauung die einzelnen Kurstimmen ruhten, anerkannt hatte, darauf bedacht war, die Zersplitterung der kurfürstlichen Gewalten auch für die Zukunft zu verhüten. Zuerst ordnete er in den mehrerwähnten Privilegien für Sachsen vom August und Oktober 1355 die Individualsuccession in das Kurrecht nach dem Prinzip der Primogeniturfolge an; doch durften wir vermuten[1], daß den fraglichen Bestimmungen bereits ein allgemeines Formular zugrunde lag, nach welchem allen weltlichen Kurfürsten derartige Successionsprivilegien erteilt werden sollten. Statt dessen erfolgte durch c. VII der Goldenen Bulle eine entsprechende gesetzliche Regelung für die Kurfürstentümer überhaupt.

Damit war nun aber zunächst nur die Zersplitterung des eigentlichen Kurrechts, von „ius, vox et potestas eligendi Romanorum regem“, unter mehrere Erben verhütet, nicht auch die der kurfürstlichen Gebiete, und ebensowenig die völlige Loslösung des Kurrechts von der für die Gegenwart wiederhergestellten territorialen Grundlage. Hier klaffte eine Lücke in dem Gesetze, auf welche man aber erst aufmerksam wurde, nachdem das Nürnberger Gesetzbuch zur Publikation am 6. oder 7. Januar fertiggestellt war. Ob nun die Wahrnehmung dieser Lücke die Veranlassung gab zu der Urteilfindung über die pfälzische und die brandenburgische Kur am 7. Januar, oder ob umgekehrt die Lücke erst bei Gelegenheit der Urteilfindung entdeckt wurde, müssen wir dahingestellt sein lassen. Jedenfalls

wurden die Weistümer formell die Grundlage für das Nachtragskapitel


  1. S. oben S. 44 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/183&oldid=- (Version vom 1.8.2018)