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Speier gepflogenen Verhandlung[1] erkannte er an, daß die Kurfürsten allein befugt seien, über Fragen, die ihre Rechte betreffen, zu entscheiden. Der Rheinpfalzgraf Ruprecht behauptete in jener Verhandlung, daß er als Kurfürst das Recht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit in Klagen gegen seine Vasallen besitze, und berief sich dafür auf ein Urteil der Kurfürsten. Karl, der als Kurfürst selbst Partei in dieser Sache war, gab den Vorsitz an seinen Hofrichter ab, indem er ihm den Gerichtsstab übergab, und zog sich dann mit den übrigen Kurfürsten zu einer Beratung zurück. Auf Grund des von den Kurfürsten gefundenen Weistums, daß wirklich allen Kurfürsten jenes vom Pfalzgrafen beanspruchte Recht zustehe, verkündete dann der König das Urteil.

Wenn Karl IV. trotzdem die Anerkennung des Kurrechts Ruprechts I., Rudolfs von Sachsen und Ludwigs des Römers zunächst durch Erteilung von Privilegien vollzog, so ist das nicht unvereinbar mit der Anerkennung der kurfürstlichen Autonomie, der gegenüber dem Könige auf Grund seines allgemeinen Rechtes auf Gesetzgebung und Privilegienerteilung ein bis zu einem gewissen Grade konkurrierendes Recht zustand. Die Anerkennung eines Kurfürsten durch königliches Privileg mußte bei der Stellung, die dem Könige in der Reichsverfassung immer noch zukam, einen sehr hohen Wert haben, sie konnte von ausschlaggebender Bedeutung sein; zur Durchführung des dadurch begründeten Rechtes aber bedurfte es der Anerkennung und Zulassung durch das Kurfürstenkollegium selbst. Das gilt für die Zeit Karls IV. schon genau so, wie es um das Jahr 1700 galt. Die Ergänzung der Verfügung des Königs konnte nun in der auch für andere Reichsangelegenheiten üblichen Weise durch Willebriefe der Kurfürsten erfolgen, und solche hat denn auch Karl IV. bei seiner Anerkennung des Kurrechtes Ruprechts I. zu beschaffen gesucht und zum Teil vielleicht auch erlangt. Das gleiche Verfahren scheint er auch noch bei Erteilung der Privilegien über die sächsische Kur bis zum 29. Dezember 1355 geplant zu haben; wie wir das aus dem Umstande schließen dürfen, daß Karl der an jenem Tage ausgestellten

Ausfertigung dieser Privilegien gleich seinen Konsens als König


  1. Urkunden Nr. 6.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/185&oldid=- (Version vom 1.8.2018)