Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/192

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war allem Anschein nach nicht in Metz anwesend, sondern schöpfte seine Kenntnis wohl hauptsächlich aus einem Exemplar der Goldenen Bulle. Daß ihm ein solches vorlag, stellen seine eigenen Angaben ganz außer Zweifel; er teilt nicht nur den genauen Wortlaut des c. XVII mit, sondern bemerkt auch, daß das ganze Gesetz mit den Worten In nomine domini Amen usw. bis Ad perpetuam rei memoriam beginne und nach vielen andern Bestimmungen die von ihm mitgeteilte Stelle enthalte. Demnach hat er selbst ein Exemplar der Goldenen Bulle gesehen und benutzt. Aus dem Inhalte desselben hätte er dann auch Zutreffendes über Ort und Zeit der Publikation der Gesetze erfahren können.

Dieser Tatsache gegenüber ist nun doppelt merkwürdig, daß Lewold die ganze Goldene Bulle und insbesondere auch das c. XVII für das Ergebnis des Metzer Reichstages hält. Aus dem Exemplare allein konnte er kaum diese Anschauung gewinnen. War es ein solches, welches die Überschrift des Metzer Teils enthielt, so mußte er aus ihm doch ersehen, daß c. XVII nicht zu den zu Metz entstandenen Stücken gehörte; war es aber ein Exemplar, welches jene auf die Metzer Zusätze bezügliche Überschrift nicht enthielt, so konnte er daraus gar nichts von einer Gesetzgebung zu Metz erfahren.

Die Sache dürfte sich am einfachsten so erklären:

Lewold sah das Exemplar wohl in einer kurfürstlichen Kanzlei, vielleicht in der kölnischen; denn zu der Zeit, wo er schrieb, waren kaum schon andere Ausfertigungen, als die, welche die Kurfürsten sich auf dem Metzer Tage hatten besiegeln lassen, vorhanden. Diese Exemplare aber, soweit sie für den Chronisten erreichbar gewesen sein dürften, sind die uns noch heute erhaltenen C, M, P und T. Jedes von ihnen aber ist in einem Zuge von einer Hand geschrieben, so daß äußerlich ein Unterschied zwischen dem Nürnberger Gesetzbuch und den Metzer Zusätzen nicht hervortritt. Die Texte können also erst auf dem Metzer Tage, jedenfalls nicht früher geschrieben und besiegelt sein. Wenn nun dem Verfasser der Chronik ein solches Exemplar bald nach dem Metzer Tage gezeigt wurde mit dem Bemerken, daß dieses Exemplar auf dem Metzer Tage geschrieben und besiegelt sei, so konnte er leicht in den Irrtum

verfallen, daß das ganze Gesetz und also das ihn besonders

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/192&oldid=- (Version vom 1.8.2018)