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Statistische Darstellung des Kreises Borken/I. Territorium

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I. Territorium.

Der Kreis Borken liegt zwischen dem 24° und 25° östlicher Länge, und zwischen dem 51° und 52° nördlicher Breite, erstreckt sich von der westlichen Spitze der Gemeinde Anholt bis zur östlichen Spitze der Gemeinde Hülsten in einer Länge von 7,54 Meilen, sowie in seiner größten Ausdehnung von Süden nach Norden in einer Breite von 286 Meilen, und hat einen Flächenraum von 11.444 Q.-R. in Form eines unregelmäßigen Fünfecks, das nach Westen zu in eine lange Spitze ausläuft. Begrenzt wird der Kreis nordwestlich und im Norden von der niederländischen Provinz Gelderland und dem Kreise Ahaus; im Ostens von dem Kreise Coesfeld (Kirchspiel Coesfeld und Haltern); im Süden von den Kreisen Coesfeld (Kirchspiel Haltern), Recklinghausen (Gemeinden Lembeck, Rhede und Erle), und von dem Kreise Rees im Regierungs-Bezirk Düsseldorf (Gemeinden Brünen und Ringenberg), sowie südwestlich ebenfalls von dem Kreise Rees (Gemeinden Loikum, Wertherbruch, Haldern, Isselburg, Vehlingen).

Diese Grenzen sind überall fest regulirt, und zwar gegen die niederländische Provinz Gelderland auf Grund des zu Cleve geschlossenen Grenz-Tractates vom 7. Oktober 1816. (Anhang zur G.-S. de 1818 S. 113.) Über die alljährliche Revision und die Unterhaltung der Grenzzeichen ist zwischen beiden Staaten unterm 8. März 1852 zu Berlin eine Übereinkunft getroffen worden, nach welcher die Unterhaltung auf gemeinschaftliche Kosten bewirkt wird.

Im Anfange dieses Jahrhunderts gehörten die Bestandtheile des jetzigen Kreises außer den Herrschaften Anholt, Gemen und Werth zum ehemaligen Hochstift Münster, welches in Folge des Lüneviller Friedens vom 9. Februar 1801 und durch den darauf sich gründenden Reichs-Deputations-Hauptschluß vom 25. Februar 1803 säcularisirt und zur Entschädigung derjenigen deutschen Reichsfürsten verwendet wurde, welche durch Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich ihre Besitzungen ganz oder theilweise verloren hatten. Den größern Theil davon erhielt Preußen unter dem Namen eines Erbfürstenthums und der Überrest des Hochstifts wurde an verschiedene Herzoge, Grafen und Fürsten vertheilt, wovon die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg gemeinschaftlich nach dem Verhältniß von 2/3 und 1/3 die Ämter Bocholt und Ahaus, nebst der kleinen vormals Münster’schen Herrschaft Werth an der Issel, 27 Q.-M. mit 67.783 Einwohner, erhielten. Bei Auflösung des deutschen Reiches im Jahre 1806 wurden beide Häuser mit ihren deutschen Besitzungen als Souveraine in den Rheinischen Bund aufgenommen und ihnen die reichsständische Herrschaft Gemen des Freiherrn von Bömmelberg als Standesherrschaft untergeordnet. Im Jahre 1810 unterwarf Napoleon durch das französische Senatus-Consult vom 13. December 1810 auch die Fürsten von Salm und ihre Besitzungen der Staatshoheit Frankreichs ohne standesherrliche Rechte, und bewilligte ihnen 1811 eine Jahresrente von 128.000 Francs, von denen außer 45.000 Francs noch 10.968 für Anholt und 27.032 für den Zoll zu Arnheim dem Hause Salm-Salm, und 45.000 dem Hause Salm-Kyrburg bestimmt wurden. Diese Landestheile gehörten nun zum Departement der Lippe, bis die Wiener-Congreßnote von 1815 Bocholt und Ahaus| als Standesherrschaften unter Preußische Hoheit stellte. Als Äquivalent für die von Frankreich bewilligte Rente zahlt Preußen an Salm-Salm eine Jahresrente von 13.390 Thlrn. Preuß.-Courant, und an Salm-Kyrburg jährlich 6906 Thlr. unter Verzichtleistung beider Häuser auf Gerichtsbarkeit, Polizei und Steuerfreiheit.

Die Herrschaft Gemen, durch eine Erbtochter der Dynasten von Gemen auf Holstein-Schaumburg, dann auf Limburg-Styrum, im Jahre 1798 auf den Freiherrn von Bömmelberg verfallen, verlor ihre reichsunmittelbare Qualität durch die Rheinbund-Akte, welche sie als Standesherrschaft dem in den Rheinbund aufgenommenen Fürsten von Salm-Kyrburg unterordnete. Von dieser Zeit an hat Gemen die Schicksale der Salm-Salm und Salm-Kyrburg’schen Besitzungen getheilt, und ist von dem letzten mediatisirten Besitzer, Freiherr von Bömmelberg, durch Kaufvertrag vom 18. Mai 1822, an den Freiherrn von Landsberg-Velen mit allen Rechten und Zubehörungen übergegangen, wodurch es die mediatisirte Qualität verloren hat. In Berücksichtigung ihrer ehemaligen reichsständischen Qualität wurde jedoch diese Herrschaft durch Allerhöchste Ordre vom 15. October 1840 zu einer Standesherrschaft mit Virilstimme im Stande der Fürsten und Herren der Westfälischen Provinzial-Stände, sowie der Besitzer selbst in den Grafenstand erhoben, und diesem diejenigen Rechte aus der Instruction vom 30. Mai 1820 beigelegt, welche nicht als eine Folge der vormals deutschen Reichsstandschaft, oder als ein Ausfluß des hohen Adels anzusehen sind. Durch Urkunde vom 30. Juli 1859 sind diese Rechte näher festgestellt, nachdem unterm 15. December 1858 die Herrschaften Gemen und Raesfeld mit dem Velenschen Fideikommisse vereinigt sind, und bilden die in der Familie des Standesherrn, jetzt Grafen von Landsberg-Velen und Gemen, bestehenden Familien-Statuten die standesherrliche Verfassung.


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