Topographia Bavariae: Landsperg
Diese am Lech / sechs kleine Meylen von Augspurg / vnnd in ObernBäyern gelegene Statt / gehöret vnder die Fürstliche Regierung Mönchen. Hat ein LandtGericht / darinn der Marckt Diessen / vier Clöster / acht Schlösser / eylff Adeliche Sitz / drey vnnd zwantzig Hoffmarchen / ohne die Dörffer / vnnd andere Güter / seyn sollen. Man heisset die Gegendt herumb im Lechthal / darinnen Füessen / Ehrenberg / Lermans / Reuti / das Closter Steingaden / Praemonstratenser Ordens / vnnd andere Orth mehr / liegen / so Theils zu Bäyern / Theils zu Tyrol / Theils dem Stifft Augspurg / Theils andern gehörig seyn. Besagt Landsperg / (so vor Zeiten eygene Grafen gehabt / deren der letzte Heinricus genandt wirdt) ist eine schöne lustige / aber etwas vneben ligende Statt / so in der Höhe ein Schloß hat. Vnd ist das Außsehen von der Jesuiter Kirchen / so auch hoch liget / gar schön. Es ist ihr Collegium, so eines von den ältisten in Teutschland / nit so prächtig / als die jetzigen Newen / erbawet; so Graff Schwickard von Helffenstain / der Pfleger allhie im Schloß gewesen / vnnd sein Gemahlin / ein Gräffin von Hohenzollern / die beyde in der Kirchen begraben ligen / gestifftet haben. Sie halten allhie kein offene Schul / sondern ihr Collegium (darinn gleichwol ein ziemliche Anzahl sich befindet) ist eine Samblung / darauß andern Collegien junge Leuth können zugeschickt werden. Anno 1578. seyn die erste Novicii in dieses Hauß gebracht worden. Das gedachte Schloß soll ein Graff von Within / Nahmens Theodoricus vmbs Jar Christi eylffhundert gebawet haben. Auf dem Platz in der Statt stehet ein schöner Röhr-Kasten / von gutem lautern Brunnen Wasser. In diesem Teutschen Krieg hat solcher Orth / sonderlich Anno 1632. vnd drey- vnd dreyssig viel außgestanden / vnnd ist ein Weil von den Schwedischen / ein Weil von den Bäyerischen eingenommen worden / auch an Theils Orthen vmb die Mawern kommen.
Anno eintausendt sechshundert vnd sechs vnd viertzig / gegen dem Ende deß Octobris, ward diese Statt / von den Schwedischen wider erobert / vnnd ausgeplündert. Vnd hat man selbiges mahl berichtet / daß dieser Orth sich denselben erstlich bald ergeben / hernach aber sie solchen erobern müssen; daher sie ihn dann geplündert / vnnd gebrandtschätzt / vnnd darüber stattliche Beuthen bekommen; aber denselben wider verlassen hätten.