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Topographia Austriacarum: Eingang

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Topographia Germaniae
Eingang
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Ackspach
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1679, S. 3–9.
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[3]
Eingang /
Es ist Unserer Topographiae Germaniae Ze-

hender Theil von den Oesterreichischen Erblanden sonderbarer Vrsachen halber / gleichsam in fünff Capitel abgetheilt worden; deren das erste von Oesterreich; das ander von Steyer; das dritte von Kärndten; das vierte von Crain / auch demselben einverleibten Landschafften / vnd Orten; vnd dann das fünffte / vnd letzte / von Tyrol / handelt: damit man wissen möge / was in jedem dieser Länder vor vornehme Plätze sich befinden. Wann aber bey andern / vnnd vorhergehenden Anhängen / man dises in acht genommen / daß man alle Ort / es seyen gleich Stätt / oder Schlösser / Märckt etc. vnder einander / aber in guter Ordnung / nach dem A / B / C / gesetzt: Alß geschihet solches auch in disem Anhang; den man zu dem vorhin gedruckten Text legen; vnd also denselben damit vermehren kan. Ehe wir aber zu den Orten selber kommen / wil ich alhie / nur etwas wenigs / vorhero / von theils der obernanten Länder vermelden. Vnd zwar I. Was den Hochlöblichsten Oesterreichischen Craise anbelangt / so ist / in berührtem vnserm Text / am II. Blat / auß anderer Schrifften / einkommen / was man gemeinlich dahin referire. Es ist aber zu wissen / daß das Land Oesterreich exempt, vnd frey ist / aller Zinß / vnd Auffschläge der Keyser in Ewigkeit / vnd dessen Fürst dem Römischen Keyser kein Steuer / nach Dienst / schuldig / Er woll es dann gern thun / außgenommen zwölff gewapneter Mann / in seinem Kosten / in Hungarn / ein Monat lang / zu halten. Es hat gleichwol K. Ferdinand der Erste / deß Jahrs 1547. vnd 48. jedoch mit vorbehalt dero Rechten / vnd Freyheiten / zum Reich zu contribuiren bewilligt / auch zugelassen / daß Trient / Brixen / vnd Murbach / sollen Session, vnnd Stimm / auff den Reichs Tägen haben / vnd ReichsFürsten verbleiben; vnd / zu Erhaltung deß Cammer-Gerichts ihr Gebühr geben; ihre Anschläge aber würcklich selbsten zu erstatten. Wann die Graven von Tübingen (so zwar nunmehr gantz abgestorben seyn) ausser den Oesterreichischen Landen / etwas im Reich besitzen / mögen Sie es selbsten versteuren; aber die Güter in den Oesterreichischen Landen nicht. Den Anschlag wegen der Graffschafft Kirchberg wollen Ihre Majestat erstatten. Das Schloß Hohen Königsperg sey mit seiner Zugehör / je / vnd allwegen / ein gemein Edelmanns Gut gewesen / so die von Hohenstein ingehabt / vnd dem letzten Graven von Thierstein / vnd Pfeffingen / verkaufft worden; der es dem Hauß Oesterreich zu kauffen geben; so den Reichs-Steuren nicht vnderworffen; sondern dieselbe bey den Inhabern Thierstein / vnd Pfeffingen / davon besagter Graff vertrieben worden / zu suchen. Die 3. Stifft / Gurck / Sekau / vnd Lavent. Die beede Land-Commenterey in Oesterreich / vnd an der Etsch: Item / die Aebbte zu Schüttern / S. Blasi / vnd S. Peter: Die Graven zu Hardeck etc. belangende / seye Landkündig / etc. daß dieselben alle Ihr Majestät / als regierenden Lands-Fürsten deß Hauses Oesterreich / vnwidersprechliche Erbverpflichte Vnderthanen / Landleut / auch mit ihren Personen vnnd Gütern / ohne Mittel / in Ihr Majestat Land gesessen seyn / [4] vnd darinn / als Landleut / ihren Stand / vnd Stimm haben / etc: Derhalben allein von von wegen ihres Standes / auß Irrsal / vnd vngnugsamen Bericht / vnbillich in die Reichs-Anschläg kommen; aber Ihr Majestät Wissens / billich nichts erlegt haben / noch zu erlegen schuldig gewest seyen. Im fall aber befunden würde / daß die obgemelte Stifft / etc. ausserhalb Ihrer Majestat Landen / im Reich / Güter hätten / oder künftiglich überkämen / die mit dem Reich billich versteuret würden / sey Ihrer Majest. Gemüth nicht / dieselben dem Reich zu entziehen. Vnd bey dieser Erklärung ist es auch verblieben / vnd gelassen worden; wie auß dem ReichsAbschied zu Augspurg / vom Jahr 1548. §. Wiewol auch / §. vnd dieweil / §. nach dem auch / §. gleicher gestalt / §. Aber der Graven / vnd § deßgleichen seynd / p. m. 349. seq. zu ersehen; vnd daher nicht allein obbesagter vnser Text; sondern auch Anderer Schrifften / die von den Reichs-Craisen handlen / vnd in den Oesterreichischen / die Bisthümer Gurck / Lavant / Seccau / Laybach / Wien / vnd Neustatt; Item / die Abbteyen / Schüttern / S. Blasi / vnd S. Peter: Die Baleyen Oesterreich / vnd an der Etsch; auch die Graven vnd Herren / von Hardegg / Losenstein / Rogendorff / Wolkenstein / Falkenstein / Mersburg vnd Beffort / Rappoltstein / Stauff / etc. als Stände deß Reichs / so ihre besondere Anschläge hätten / einbringen / zu corrigieren. Was aber die Bisthümer Trient vnd Brixen / anbelangt; davon wird unden / an gehörigen Orten Bericht geschehen; vnd kan / was Saltzburg / Bamberg / vnd andere Reichs-Stiffter sich deß Jahrs 1641. auff dem ReichsTag zu Regenspurg / daß Sie / ihrer Güter halber / so Sie / in den Oesterreichischen Erblanden haben / mit Anlagen belegt werden / beklagt; vnd was darauff geantwortet worden / in dem 4. Theil deß H. Joh. Limnaei de Jure publico Imperii Romano Germanici, gelesen werden: Daselbsten auch / am 687. Blat stehet; daß der Oesterreichische Gesandter / auff dem besagten Reichs-Tage / offentlich vermeldet habe / daß auff Vnderhaltung der Gräntzhäuser / gegen dem Erbfeind / vnd sonsten / vom Adriatischen Meer / biß an Polen / so sich im District auff 200. Meilen erstrecken / jährlich über zwo Millionen Gold auffgewendet / vnd von 20. biß in 24. tausend Soldaten / darinnen erhalten werden müssen. Sonsten vertritt Oesterreich / etc. jetzt zween Churfürsten / vnd gibt Monatlich 120. zu Roß / vnd 554. zu Fuß; Daran Anno 1602. der Keyser Rudolff ein Drittheil; deß Herren Ertz-Hertzogen Ferdinanden / deß Eltern / oder zu Inßbrugg / Lande / ein Drittheil / vnd der Herr Ertzhertzog Ferdinand / zu Grätz / wegen Steyer / Kärnten / Crain / etc. auch ein Drittheil / oder 40. zu Roß. 184⅔. zu Fuß / oder / an Gelt / Monatlich / einfach 1218. flor. 40. kr. geben haben. Darunter aber die Bischöffe zu Trient / vnd Brixen; wie auch die Graffschafft Kirchberg / vnd die Statt Costantz / nicht verstanden werden; die zwar Oesterreich eximirt; Sie aber alle viere / mit ihren Anlagen / absonderlich gegen dem Reich vertritt. Zu Vnterhaltung deß Cammergerichts zu Speyer / hab ich / in einer deß Jahrs 1576. gemachten Verzeichnuß / gefunden / daß Oesterreich / Jährlich / ordinariè 450. vnd / cum augmento 750. Gülden gebe; so / wann der Thaler zu 69. kreutzern / dem alten Anschlag nach / gerechnet werden solte / sich zimblich hoch belauffen würde; nicht wissend / ob deme gewiß also seye.

Heutigs Tags seyn deß Hochlöblichsten Ertz-Hauses Oesterreich nur zwo Linien in Teutschland / nemblich die Wienerische / vnd Inßbruggische.

Der Ersten Haupt ist Herr Ferdinand der Ander / Römischer Keyser / etc. vnd der Andern / Herr Leopold / Ertzhertzog zu Oesterreich etc. gewesen.

Ihre Keyserl. Mayest. Ferdinandus II. haben im Jahr 1637. den 5. und 15. Hornung / verlassen 1. Ferdinandum III. jetzigen Römischen Keyser / so An. 1608. den 3. vnd 13. Heumonats. 2. Herrn Ertzhertzogen Leopoldum Wilhelmum, dieser Zeit Regierern der Hispanischen Niderlanden / so Anno 1614. 3. Fr. Mariam Annam, Herrn Churfürstens Maximiliani, in Bayern Gemahlin; so An. 1610. vnd 4. [5] Fr. Caeciliam Renatam, geweste Königin in Polen / so An. 1611. gebohren worden.

Der Erste Herr Sohn / namblich Ihre Keyserl. Majestät / Herr Ferdinand der Dritte / hat von dero Ersten Gemahlin / Frawen Maria, Infantin in Hispanien / so An. 1646. den 3. vnd 13. Maji / gestorben / neben andern Kindern / bekommen. 1. Herrn Ferdinandum Franciscum, An. 1633. den 6. Sept. N. C. gebohren / An. 46. 5. Aug. N. C. zum König in Böheim / An. 47. 16. Jun. N. C. zum König in Vngarn / vnnd An. 53. den 8. 18. Junij / in Regenspurg / zum Römischen König gecrönt; aber den 19. Julij / N. Cal. folgenden 1654. Jahrs / zu Wien / verstorben. 2. Herrn Ertzhertzogen Leopoldum Ignatium, An. 1640. den 9. 19. Junij; vnd 3. Frawen Mariam Annam, jetzige Königin in Hispanien / An. 1634. (al. 35.) den 22. Decembris, gebohren. Von der andern Gemahlin / Frawen Maria Leopoldina, Ertzhertzogin zu Oesterreich / Inspruggischer Lini / die An. 49. den 7. Augusti gestorbgen / haben Ihre Keys. Majest. erzeugt / Herrn Carolum Josephum, den gemelten 7. Augusti / besagten 49. Jahrs / kurtz vor seiner Frawen Mutter Tode / gebohren. Vnd dann mit der dritten Gemahlin / Frawen Leonora, Princessin von Mantua, An. 52. den 16. Mertzen / Fräulein Teresiam Mariam Josepham, Anno 53. den 10. Junij / N. C. in Regenspurg / Fräulein Eleonoram Mariam Josepham, vnd Anno 54. den 20. 30. Decembris, Mariam Annam Josepham.

Was die Andere / oder die Inspruggische Lini betrifft / so hat Herr Ertzhertzog Leopoldus, von seiner Gemahlin / Frauen Claudia / deß Großhertzogen Ferdinandi zu Florentz Fr. Tochter / so An. 1648. den 25. Decembris, zu Insprugg gestorben / An. 1632. den 3. Sept. verlassen 1. Herrn Ferdinand Carlen / jetzigen regierenden Ertzhertzogen zu Insprugg / so Anno 1628. den 17. Maji / N. Cal. auf diese Welt kommen / An. 46. mit Fräulein Anna / deß Großhertzogen von Florentz Fr. Schwester / zu Inßbrugg / Ehelich Beylager gehalten / die nach etlichen Jahren / eine Princessin gebohren. 2. Herrn Sigismundum Franciscum, Bischoffen zu Augspurg / vnd Gurgg / Anno 1630. 3. Fr. Claram Isabellam, vermählete Hertzogin zu Mantua. Vnd 4. Fr. Mariam Leopoldinam, Keysers Ferdinandi III. geweste Gemahlin / von der oben / An. 32. gebohren.

Was nun ferners die oberwehnte Länder anbetrifft / so ist derselben Beschreibung / in dem vorhin gedruckten Text / zu finden; welche / deß Jahrs 1525. den allgemeinen Bauren Auffstand in Teutschland zimblicher massen auch empfunden. Von den Bauern in Ober-Oesterreich schreibet Valentin Preuenhueber / der älter / im Historischen Catalogo der Ober-Oesterreichischen Herren Hauptleuth / vnd anderer nachgesetzter LandsFürstlicher Beambten / zu Wien An. 1652. in 12. gedruckt / am 127. blat / daß Sie / in ihrem Fahnen / ein Pflug-Rädl geführt; daher das Wort Rädlführer kommen seye.

Ober-Steyer / oder die Obere Steyermarch ist / der Bergwerck / sonderlich deß Eisen-Ertzes / wie auch deß Saltzwesens halber / berühmt. Vnd wann es einen heissen Sommer gibt / so findet man / auff etlichen Bergen / das Manna daselbst; wie hievon DD. Augustin. Thoner. in seinen Observationibus Medicinalibus lib. 6. epist. 16. zu lesen. So findet man / in selbigem Gebürge sonderbare Körner / so die grossen Ameissen zusammen tragen sollen / die man zu den Rauchkertzen nimbt / auch bloß / an statt deß Mastix / zum räuchern gebraucht / so für vnterschiedliche deß Leibs Gepresten / als ich selbst gesehen / vnd erfahren / nutzlich; vnd zu verwundern / daß dieselbe in den Apothecken nicht besser bekant seyn / werden ins gemein der Waldrauch genant.

Auß denen Adelichen Geschlechten / so im Text / p. 62. b. benamset werden / seyn die von Mindorff / so vil den Manns-Stammen anbelangt / seidthero / dem Bericht nach / gantz abgestorben. Die alten Regenten deß Landes Steyer betreffende / meldet [6] Valentin Preuenhueber / der Jüngere / in seiner Historischen Beschreibung deß vralten Schloß / oder Burg Steyer / in Ober-Oesterreich / zu Wien An. 1653. gedruckt / pag. 23. seqq. also: Es wird die Erheb- oder Erbauung deß gemeltem Schlosses / in den Historien / dem vralten Geschlecht der Grafen von Steyr zugeschrieben. Welche dasselbige nach ihrem Nahmen / den gedachte Grafen von denen in der Refier vmb Steyer / vor alten Zeiten wohnend gewesten Völckern / den Tauriscis (Steyer) empfangen; vnd also Styr / oder nach jetziger gemeiner Außsprach Steyr / genant haben. Auß disen Grafen von Steyr nun (in Ober-Oesterreich) ist Ottocarus der Dritte / vmbs Jahr 1072. vngefehr / vom Keyser Heinrichen dem Vierten / zu einem Marggraven erhebt / vnd demselben die damals also genante Kärndtnerische March (welche die Hertzogen von Kärnten vorhin besessen) zu Lehen verliehen worden: Donatus à Caesare hero suo ( sagt Lazius Orientali Carnorum parte, et quae Comitatum Styrae, ad fontes Anasi, et utriusque Norici confinia attingebat, primus suae stirpis Marchio Carinthiae, ac S. Rom. Imp. Princeps salutatus est, vnd von der Zeit an / hat solche March den Namen überkommen / daß sie nicht mehr die Kärndtnerische; sondern / nach der Graffschafft Steyr / die Steyrmarck / wie noch zu Tage / genant worden. Dazu / in wehrenden Zeiten / die alten Marggraven / vnd Hertzogen von Steyr / vnterschiedene anrainende Refieren / vnd Länder / von den Hertzogen in Kärndten / so wol denen Graven von Murtzthal / Marchburg / Rüen / Pütten / vnd anders / durch Kauff / Erbfäll / vnd deß Reichs Lehensverleyhungen / gebracht / vnd also hiermit das Fürstenthum Steyr in jetzigen Stand erweitert haben. Es hat aber auch die Graffschafft Steyr damals / vnd hernach / mit deren Gebiet / vnd Gezirck / weit vmb sich griffen. Dann hierzu die Statt Steyr / die Refier über die Enß / biß gegen Waidhofen / vnd einwarts / neben gedachtem Wasser / das Gafflentzgöw / vnd wo jetzo der Marckt Weyer ligt / das Enßthal / der Gaiß- vnd Enßwald (von welchem Albero, der Graff von Steyr / der WaldGraff genant worden /) so wol nach dem Steyrfluß hinein / das gantze Steyr- vnd Gästenthal / das Claus- oder Pürn-Gebürg / vnd jenseit der Steyr / die Gegend vmb Ojetach / wo jetzo das Closter Gleinck ligt / also auch Enß / vnd selbe Refieren gehörig gewest: Darzu auch kommen / die Gegend vmb Wilhelmsburg / biß in die Piestnick / Hertzogburg / Kelldorf / Ostram / Rapottenkirchen / Gumpelskirchen / vnd anders mehr / in Oesterreich gelegen / so Marggraff Leopold der Dritte zu Oesterreich / seiner Tochter Elisabeth / Marggraff Ottocari deß Vierten zu Steyr Gemhal / zum Heurat-Gut / vnd Außsteurung / geben. Dahero dann solche Graffschafft Steyr / von gemeltem Lazio, nicht vnrecht vetustissimus, et amplissimus Comitatus genennt; auch derselben Grösse / und Ansehen / in deme fürgestellt wird / wo er nachfolgende alte / nunmehr meistentheils abgestorbene Geschlechter / die / als Zeugen / in Marggraff Ottocari von Steyr fundation-Brieff deß Closters Gärsten / ab anno 1108. gefunden werden; welche alle der Grafen von Steyr Lehensleut / vor alters / sollen gewest seyn / mit Nahmen / Pilgrin, et Hartman de Puechaim, Dietrich de Polenhaim, Arnold de Wartenberg, Friderich, et Gottschalck de Hunnensperg, Hainrich de Puzenberg, Wilhelm de wilhelmsperg, Gewolff de Gailspach, Dietmar de Astersam, Sigfrid de Schirgenbach, Ludvvig, et Otto de Schlierbach, Emerich de Terrenberch, Herbot de Sbhirolfingen, Ortolff de Grieskirchen, Gerhard de Viecht, Aschvvein de Grienbach, Friderich de Hage, Hainrich de Hausrucke, VValcun de Obendorff, Billich de Kirchaim, Hainrich, et Engelbrecht de VVelos, Sigbott, et Billich, de Aitterburg, Hartvvig, et Ilsung, de Morenbach, Perenger de Capel, Orttolf, de Derffhaim, Rapoth, et Thiemo de Spieshefft, Dietbrandt de Kustelbanch, VValter de Trasma, Heiman, et Dietrich de Puhel, Engelschalch de VVasen, Mangott de Volspach, Arnold, et Leitprecht de Russendorff, Hartneid, et Orttlieb de [7] Ortt, Dietrich Ennichel, et alii, erzehlt. Dieser Graffschafft vornehmer Sitz nun war damals / vor alters / oftgemeltes Schloß / oder Burg / Steyr / auf einem erhebten Felsen / vnd anmuthigen Ort / nächst der Confluenz der zweyer Wasserflüß Steyr / vnd Enß / hart ob / vnd an der Statt Steyr ligend / auff welchem die alten Grafen / Marggraven / vnd Hertzogen von Steyr / ihr Residenz, vnd Hoffhaltung / lange Zeit gehabt / wie dann allda selbsten gedachter Marggraff Ottocar. III. der Stiffter deß Closters Gärsten / den Ertzbischoff Conrad von Saltzburg / einen gebornen Herrn von Abensperg / circa annos 1115. vnd 1116. im damaligen / über die Investitur der Bischöff / vnd Praelaten / in Teutschland / ob solche dem Bapst / oder Keyser / gebühren / entstandenen schismate zwischen dem Röm. Stuel / vnd den Bischoffen / eines: vnd Keyser Heinrichen dem Fünfften / anders theils / in seinem exilio, vnd Flucht / wider ermelten Keyser / eine Zeitlang auffgehalten / vnd geschützet. Hernach haben gemelte Marggraven / vnd Hertzogen / vnterweilen auch auff der allda zu Annasburg erbauten; bey der jetzigen Statt Enß / auff S. Jörgenberg damals gelegenen / nunmehr abkommenen Vesten (deren rudera gleichwol noch zu sehen) ihr Residenz, vnd Hoffläger / gehalten / biß vngefehr vmbs Jahr 1177. oder / wie andere wöllen / erst bey Auffrichtung der Vbergab / oder donation, Anno 1186. Ottocar der letzte / mit dem Aussatz behaffte Hertzog von Steyr / seinem Schwehern / Hertzog Leopolden zu Oesterreich / das gantze Land (Steyr) sampt der Graffschafft Steyr / Kauffs- oder vielmehr Schanckungsweiß / übergeben / vnd eingeraumt. Von der Zeit an / ist die Graffschafft Steyr / an derselben Weite / vnd Jurisdiction, vmb ein merckliches eingezogen / vnd geschmälert worden. Dann zu geschweigen / daß nicht allein noch lang zuvor Marggraff Ottocar der Dritte / vnd sein Bruder / vorgemelter Albero, genant der Wald-Graf / auß ihrer Graffschafft Steyr Gütern / das Closter Admont / mit einem grossen Gezirck Landes / Aichdorff / Arning / vnd Hützenpühelthal begabt: Sowol hernach / bey der fundation deß Closters Gärsten / das jenige / was die alte Marggraven / vnd Hertzogen von Steyr / anfangs / vnd hernach / am Land / vnd Gebiet / nächst vmb Steyr / vnd dann weiter hinein nach der Enß gelegen / vnd also einen grossen Gezirck / wie auch etlichs zum Closter Gleinck gestifft / vnd geschafft / davon kommen; Sondern es ist fürnemblich mit gemelter Lands-übergab / von gedachter Graffschafft / die Statt Steyr / Enß / die Clöster Gärsten / Gleinck / Lambach / vnd andere Gebiet mehr / abgesondert / dieses alles zum Land Ob der Enß; was aber enthalb deß Wasser der Enß gelegen / zu Vnter-Oesterreich / vnd ein guter theil zum Land Steyr gezogen / vnd dahin incorporirt: Demnach also / von selber Zeit an / Steyr nicht mehr vor ein Graff- sondern alß ein Herrschafft / wie noch geachtet / vnd genant worden. Jedoch ist dieselbe damals / vnd lange Zeit hernach / bey ihrer sonderbaren Jurisdiction, vnd Gerichtsstab / gelassen / vnd von der Lands-Hauptmannischen Instantz deß Landes Ob der Enß eximirt geblieben. Biß hieher obernanter Autor; dessen Erzehlung beydes den Steyermärckern / vnd Ober-Oesterreichern / zur Nachricht dienet.

Bey Kärndten ist zu mercken / daß / auff dem Reichs-Tag / zu Regenspurg / Anno 1642. das Stifft Bamberg / den Reichs-Ständen / eine Information übergeben / was es für eine Bewantnuß mit desselben Gütern in diesem Lande Kärndten gehabt / ehe solches / zur Zeit Keyser Ferdinands deß Ersten / mit der Landsfürstlichen Obrigkeit / vom Hauß Oesterreich / angefochten worden / vnd es darüber / Anno 1535. zum Recess kommen. Weil dann solcher Recess nunmehr seine Endschafft erreicht so seye der Stifft wider in den vorigen / vnd alten Stande / zu restituiren. Was aber / an seiten deß Hochlöbl. Hauses Oesterreich hierwieder / wie auch wider die Klagen der Bayrischen Ertz- vnd Bisthümer / wegen Belegung ihrer Güter / in den Oesterreichischen Erblanden / die Oesterreichische Gesanten / bey solchem Reichs-Tag / vorgebracht / vnd ihr Recht außgeführt; solches ist beym Joh. Limnaeo, tom. 4. p. 688. wie [8] auch oben allbereit / bald nach dem Eingang / erwehnet worden / zu lesen. Vor alters hat es auch Juden in Kärnten gehabt. Alß aber Anno 1496. Keyser Maximilian der Erste / den Kärnern ein privilegium ertheilt / daß Er / in Ewigkeit / kein Jüdischheit allda mehr haben / noch gedulden wolle / vnd die Kärner Ihr Majestät vier tausend Gülden darfür gegeben; So haben die Juden von selbigen Privilegii dato an / in einem halben Jahr / auß dem Lande / ziehen müssen. Es hat ein Hochlöbl. Landschafft in Kärnten allezeit sechs Verordnete / darunter der Burggraff zu Clagenfurt Ampts-Praesident ist; welcher auß den Graven / Herren / oder dem Ritterstande / kan erwöhlet werden / vnd der / so lang Er lebet / verbleibet. Der ander Verordnete ist jederzeit ein Praelat auß dem Geistlichen Stande. Auff disen folgen zween auß dem Graven- oder Herren-Stande / so allezeit für einen Stand seyn gehalten worden. Vnd dann zween auß dem Ritterstande. Die besagte fünff letzte Herren Verordnete (so man anderswo die Außschüß nennet /) müssen jederzeit / im fünften Jahr / ihre Stellen wider auffkünden / vnd werden / wann einer / oder der ander / die 5. Jahr außgedienet hat / andere an ihr statt verordnet. Aber / deß Herrn Burggraven / wie gesagt / wie auch deß Lands-Hauptmanns / vnd Landsverwesers / Stellen / oder Aempter / bleiben beständig: deren Titul diser ist: Hoch- vnd Ehrwürdig / Hoch- vnd Wolgeborne / WolEdelgeborne / vnd Gestrenge Herren / Herren N. vnd N. der Röm. Keys. Majest. etc. Ferdinandi deß Dritten / Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnd Kärnten / etc. daselbsten anjetzo würcklich hochansehenliche Beampten / Herr Lands-Hauptmann / Herr Burggraff zu Clagenfurt / Herr Landsverweser / vnd Herren Verordnete. Der Landshauptmann / so allen andern vorgehet / war neulich / vnd / zweifels ohne / noch / Herr Georg Andre / Herr von vnd zu Kronegg / Freyherr auff Moßburg / vnd Glanegg / Herr der Herrschafft Greiffenberg / vnd Rotenstein. Der Burggrav war / vmbs Jahr 1650. Herr Hans Andre von Rosenberg / Grav auff Sannegg / Freyherr auff Lerchenau / vnd Mageregg / Herr auff Greiffenstein. Landsverweser war auch ein Grav von Rosenberg / Herr auff Hohenegg; vnd so vil man Bericht hat / deß besagten Herren Burggraven Sohn; so vorhin Keyserlicher Gesanter / zu dem Vlmischen Convent, wegen deß Anstands der Waffen / gewesen ist. Auß denen Herren Verordneten / waren vmb besagtes Jahr 1650. neben dem Herrn Burggraven / der Thumprobst deß Adelichen Stiffts Gurck in Kärnten: Herr Andreas Ludwig von Windisch-Grätz / Freyherr auff Waldtstein / vnd Herr auff Hallegg / so zugleich auch Land-Obrister gewesen: Ein Graff von Thurn / vnd Herr der Herrschafft Pleyburg: Herr Grimming von Stall / auff Weltzenegg / vnd zugleich auch Statthauptmann zu Clagenfurt: vnd dann Herr Julius Neydthard von Staudach / auff Freyenthurn / vnd Ernegg. Bauhinus, in der Histori deß Bollerbads / gedencket eines Falckenbergs in Kärnten / vnd schreibet also: Die Wasser zu Falckenberg in Kärnten / seyn / nach deß Bacii Meynung / lau / vnd haben einen Schwefelichen / vnd gesaltzenen Geruch / vnd Geschmack; welches doch kein Wunder ist / weil das Wasser auß dem Meer / durch heimliche Gänge / dahin fleusst / da längs am Gestade grosse Löcher vnter der Erden eingefallen seyn.

Der Fürstlichen Graffschafft Tyrol Beschreibung findest du / ausser deren in vnserm Text / auch in Herrn Christoff Vlrichs am Pach Maximiliano I. cap. 16. P. Gabriel Bucelin. in topogr. Germaniae notitia, fol. 13. schreibet also: frequentia nobilitatis in Comitatu Tirolensi tanta est, ut vix ulla uspiam provincia tot arcibus, castrisque, et palatiis splendeat, recensetque, ac describit, cùm superstitum, tùm extinctarum familiarum unius Comitatus nomina sexcenta Andreas Zibock, genealogicam earundem seriem mirâ industriâ, et felicitate, contexens.

[9] Auff diesen kurtzen Eingang / folgen nun die vornehmste Plätz / in den Oesterreichischen Erb-Landen (ausser deren / so / in Schwaben / Brißgöw / etc. ligen / nach Tyrol gehören / vnd allbereit in der Beschreibung der Länder Schwaben / vnd Elsaß / einkommen seyn /) in nachfolgender richtiger Ordnung / als: