Ueber Rechte und Pflichten der Eisenbahnreisenden und der Eisenbahnverwaltungen

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Autor: von Oesfeld
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Titel: Ueber Rechte und Pflichten der Eisenbahnreisenden und der Eisenbahnverwaltungen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 29, S. 486–487
Herausgeber: Ernst Ziel
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Erscheinungsdatum: 1882
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Ueber Rechte und Pflichten der Eisenbahnreisenden und der Eisenbahnverwaltungen.

Seitdem der Dampf den Verkehr der Menschen neugestaltet hat, ist das ganze Jahr hindurch Reisezeit. Wenn auch der Sommer für die Vergnügungsreisenden seinen natürlichen Vorzug behauptet und namentlich für die kurzen Fahrten, die Tagesausflüge, Tausende in Bewegung setzt, so werden doch in den übrigen Jahreszeiten durch die Gebote der Arbeit und Pflicht in deren zahllosen Verzweigungen die Bahnhöfe bevölkert, während „das Geschäft“ diejenigen, welche sogar den Titel „Reisende“ führen, das ganze Jahr auf allen Bahnen herumhetzt. – Zwischen diesen und den Vergnügungsreisenden, welchen das Glück es gestattet, jedes Jahr in die Bäder oder in schöne Länder zu eilen, und die eben deshalb auf den Eisenbahnen nach und nach „wie zu Hause sind“, bewegt sich eine nicht geringe Anzahl Anderer, denen man es auf den ersten Blick ansieht, daß ihnen eine Eisenbahnfahrt, wenn auch nicht etwas Neues, so doch etwas Seltenes ist. Solchen Reisenden, zu denen ganz gebildete und sogar gelehrte Leute gehören können, erwachsen nun sehr leicht Unannehmlichkeiten aus der Unkenntniß der mancherlei gesetzlichen Eisenbahn-Anordnungen. Selbst Vielgereiste wissen vielfach nicht, daß Specialbestimmungen einzelner Eisenbahnverwaltungen neben denen der Reglements vom 1. Juli 1874 und vom 1. Juni 1876, in Uebereinstimmung mit dem Bahnpolizei-Reglement vom 4. Januar 1875, respective vom 12. Juni 1878 nur noch in so weit Geltung haben, als sie mit demselben nicht im Widerspruch stehen, dasselbe vielmehr nur ergänzen oder dem Publicum günstigere Bedingungen gewähren.

An diese Seltenreisenden richten sich die folgenden, belehrenden Mittheilungen eines Vielerfahrenen, und wenn der reisebewandertere Leser längst Bekanntem darin begegnet, so berücksichtige er das Bedürfniß Anderer, nicht damit Vertrauter, die wir aus ihren selteneren Reisen vor dem zu bewahren wünschen, was das Störendste derselben ist, vor Aergerlichkeiten.

Als erstes hat der Eisenbahnreisende stets im Auge zu behalten, daß bei etwaigen Streitigkeiten mit dem Dienstpersonal der Eisenbahnen, wenn diese auf den Stationen stattfinden, der Stationsvorsteher, während der Fahrt aber der Zugführer die entscheidende Instanz bildet. Das Publicum ist verpflichtet, den Anordnungen des Dienstpersonals, so weit dasselbe durch Uniform oder Dienstabzeichen legitimirt ist, unbedingt Folge zu leisten; vorkommende Streitigkeiten hat dasselbe entweder mündlich bei den Vorgesetzten zur Erledigung zu bringen oder seine Beschwerden bei den Dienstvorgesetzten schriftlich anzubringen, respective in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch einzutragen.

Was dann zunächst die Personenbeförderung anlangt, so muß ausdrücklich gesagt werden, daß diejenigen Reisenden, welche fünf Minuten vor Abgang des Zuges noch keine Fahrkarte gelöst haben, aus Verabfolgung einer solchen einen Anspruch nicht haben.

Häufig tritt der Fall ein, daß Zuspätkommende den Schalter bereits geschlossen finden und, ohne einen Fahrschein gelöst zu haben, im Coupé Platz nehmen. Hier treten folgende Bestimmungen in Geltung:

„Der Reisende, welcher ohne gültigen Fahrschein betroffen wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte, und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von sechs Mark zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zügführer meldet, daß er wegen Verspätung keinen Fahrschein habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er aber keinen Anspruch hat, einen um eine Mark erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.“

Nachdem der Zug sich in Bewegung gesetzt, ist jeder Versuch zum Einsteigen sowie jede Hülfeleistung dazu streng verboten, ja strafbar. Das Fahrgeld muß eigentlich und sollte stets von jedem Reisenden abgezählt bereit gehalten werden, weil am Schalter durch Wechseln größerer Geldscheine und durch Herausgeben kleiner Münze zu viel Zeit verloren geht. Auch ist wohl zu merken, daß Coupons, und zwar auch von Staatspapieren, nicht in Zahlung genommen werden, sondern daß jede solche in Reichs- oder Landesmünze, Reichscassenscheinen oder dem landesüblichen Papiergelde geleistet werden muß. Ausländisches Geld, Gold oder Silber, wird überhaupt nicht angenommen.

Uebrigens kann kein Passagier gezwungen werden, in einer niedrigeren Classe Platz zu nehmen, als er bezahlt hat, und bei etwa eintretendem Raummangel geben die Fahrbillets Anspruch aus die betreffende Wagenclasse, so weit in dieser Plätze vorhanden sind, respective beim Wechsel der Wagen vorhanden bleiben, wenn aber einem Reisenden der seinem Fahrschein entsprechende Platz nicht angewiesen und ihm auch zeitweilig ein Platz in einer höheren Classe nicht eingeräumt werden kann, so steht es ihm frei, den Fahrschein gegen einen solchen der niedrigeren Classe, in welcher noch Plätze vorhanden sind, und gegen Erstattung des Unterschiedswerthes einzuwechseln oder die Fahrt zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. Jedenfalls haben aber die mit durchgehenden Fahrscheinen versehenen Reisenden den Vorzug vor den neu hinzukommenden.

Unterwegs, also auf Zwischenstationen, kann ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Wagenclasse nur dann beansprucht werden, wenn man einen Fahrschein auf die Bestimmungsstelle einlöst, durch dessen Preis, einschließlich desjenigen für den bereits gelösten Fahrschein, der Fahrpreis für die höhere Classe mindestens gedeckt wird.

Diese Bestimmungen sind von außerordentlicher Bedeutung insbesondere [487] für die Abend-Extrazüge im Sommer, wo die ungeduldig harrende, überzahlreiche Menge der Wartenden oft mit Gewalt sich beliebig der leeren Plätze bemächtigt und dadurch die ruhig wartende Minderheit von Passagieren, welche aber gewöhnlich mit Fahrscheinen der besseren Classe versehen ist, in die Lage bringt, an Ort und Stelle zurückgelassen zu werden; es ist ihr bei dem allgemeinen Wirrwarr und dem Drange der Zeit dann nicht einmal möglich, die gelösten Fahrscheine umzutauschen, und sie wird so gezwungen, ihren unfreiwilligen Aufenthalt oft bis zum frühen Morgen zu verlängern.

Kaufen und im Voraus belegen kann man wohl ein ganzes Coupé, nicht aber einzelne bestimmte Plätze; verläßt Jemand auf den Zwischenstationen seinen Platz, ohne denselben zu belegen, so muß er sich, wenn derselbe inzwischen besetzt worden ist, mit einem anderen begnügen.

Den Reisenden ist verboten, beim Ein- und Aussteigen die Wagenthüren selbst zu öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen derselben dem Dienstpersonal überlassen und dürfen nicht ein- und aussteigen, bevor der Zug völlig stillhält.

Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden auch verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen, und für allein reisende Damen muß sich in jedem Zuge mindestens je ein Damencoupé der zweiten und dritten Wagenclasse befinden.

Auf die Bequemlichkeit und Körperconstitution der Reisenden ist vorschriftsmäßig in sofern Rücksicht genommen, als auf Verlangen jedes Reisenden die Fenster auf der Windseite geschlossen werden müssen, wie auch durch Einrichtung von besonderen Coupés für Nichtraucher gesorgt worden ist.

In Rücksicht auf das Wohl der Reisenden während der Fahrt können Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig würden, von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen werden, falls sie nicht ein besonderes Coupé bezahlen.

Ferner wird, wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beachtet, sich den Anordnungen des Dienstpersonals nicht fügt oder sich „unanständig“ benimmt, ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen; insbesondere dürfen trunkene Personen zum Mitfahren und zum Aufenthalt in den Wartesälen nicht zugelassen werden.

Dies die hauptsächlichen Bestimmungen über die Fahrt selbst! Sollte nun ein Reisender die Abfahrtszeit versäumen, obwohl er eine Fahrkarte gelöst, so steht ihm zunächst ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes oder auf irgend eine andere Entschädigung nicht zu – denn die Versäumniß war ja durch seine eigene Schuld eingetreten – doch ist ihm gestattet, auf Grund der gelösten Fahrkarte mit einem am nämlichen oder nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden, zu keinem höheren Tarifsatze fahrenden Zuge zu reisen, wenn er seine Fahrkarte unverzüglich dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die verlängerte Gültigkeit versehen läßt. Eine Verlängerung der für Retourfahrten sowie für Fahrkarten zu Rundreisen und Vergnügungszügen festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt.

Verspätete Ankunft oder Abfahrt von Zügen begründen übrigens keinen Anspruch gegenüber der Eisenbahnverwaltung; auch berechtigt eine ausgefallene oder unterbrochene Fahrt nur zur Zurückforderung des für die nicht durchfahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes. Wird jedoch in Folge einer nicht durch höhere Gewalt herbeigeführten Zugverspätung der Anschluß an einen andern Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden nach erbrachtem Nachweise, daß er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hinreise sowie der für die Rückreise zu erstatten, falls die Anmeldung des Anspruchs sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges beim Stationsvorsteher erfolgt.

Die preußischen Staatseisenbahn-Directionen sind übrigens angewiesen worden, bei solchen Zugverspätungen auf die Weiterbeförderung der Reisenden mittelst eines besonderen Zuges Bedacht zu nehmen, sofern sich für die zurückgebliebenen Reisenden nach dem Fahrplane keine geeignete Gelegenheit bietet, ihre Reise ohne erheblichen Zeitverlust fortzusetzen, oder die betreffende Anschlußstation nicht geeignet ist, den Reisenden eine angemessene Unterkunft zu gewähren. In diesen Fällen ist nur der gewöhnliche, nicht aber der für die außergewöhnliche Beförderung in Güterzügen festgesetzte erhöhte Fahrpreis von den Reisenden zu erheben.

Machen Elementarereignisse oder andere Hindernisse die Fahrt auf einer Strecke der Bahn ganz unzulässig, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheit nach Thunlichkeit so lange gesorgt werden, bis für jeden einzelnen Fall eine besondere Anordnung getroffen worden ist.

Kinder unter zehn Jahren werden zu einem niedrigeren Fahrpreise befördert; und für solche, welche noch getragen werden und ihre Stelle auf den Plätzen der Angehörigen haben, wird keine Zahlung gefordert.

Als „Reisegepäck“ wird in der Regel nur, was der Reisende zu seinem und seiner Angehörigen Bedürfnisse mit sich führt, namentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten etc. befördert, wogegen größere, kaufmännisch gepackte Kisten, Tonnen sowie andere nicht zu den Reisebedürfnissen zu rechnende Gegenstände nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, von den Reisenden in den Wagen als Handgepäck mitgeführt werden, und insbesondere ist es den Reisenden vierter Classe gestattet, Handwerkszeug, Tornister, Tragelasten in Körben, Säcken und Kiepen, nach Entscheidung des Stationsvorstehers, mit sich zu führen. Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden keine Gepäckscheine ausgegeben; sie sind vielmehr von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen.

Dagegen dürfen feuergefährliche Gegenstände, wie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und schadenbringende Gegenstände enthält, in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.

Am Bestimmungsorte kann der Reisende nach Ankunft des Zuges die sofortige Auslieferung des Gepäcks nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit im Local der Gepäckexpedition, und zwar ohne die Entladung aller übrigen Stücke abzuwarten, verlangen oder dasselbe innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft in der Gepäckexpedition in den bestimmten Expeditionsstunden gegen Rückgabe des Gepäckscheines abholen lassen; läßt er es länger liegen, so muß für alle weiteren vierundzwanzig Stunden das vorschriftsmäßige Lagergeld bezahlt werden. In Ermangelung des Gepäckscheines ist die Verwaltung zur Aushändigung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet.

Ganz besonders beachtenswerth sind die wenig bekannten Vorschriften über die Haftpflicht der Eisenbahnverwaltung für das Reisegepäck, weil sie selten zur Anwendung kommen, auch der Reisende sich mit der Entschädigung gewöhnlich nicht befriedigt wähnt.

Darnach haftet die Eisenbahnverwaltung von dem Zeitpunkte der Aushändigung des Gepäckscheines ab für die richtige und unbeschädigte Ablieferung der Gepäckstücke im Allgemeinen nach den die Beförderung von Gütern betreffenden Bedingungen und Abreden, besonders aber nach folgenden Grundsätzen: a) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth nicht declarirt, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung nur der wirklich erlittene Schaden vergütet, dieser kann jedoch in einem höheren Betrage als mit 12 Mark pro Kilogramm nach Abzug des Gewichts des unversehrten Inhalts des blos beschädigten Gepäckstücks nicht beansprucht werden. b) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth declarirt, so wird mit der Gepäckfracht ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur angefangenen 150 Kilometer, die das Gepäck von der Absende- bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, im Geringsten 20 Pfennig beträgt und 2 für 1000 der ganzen declarirten Summe nicht übersteigen darf. – Die Werthdeclaration hat aber nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im Gepäckschein eingeschrieben ist. – c) Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für den Verlust von Reisegepäck frei, wenn es nicht innerhalb acht Tagen nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.

Fehlende Gepäckstücke werden erst nach Ablauf von drei Tagen nach der Ankunft des betreffenden Zuges auf der Bestimmungsstation des Reisenden als in Verlust gerathen betrachtet, und dieser ist erst dann befugt, mit Ausschluß aller seiner weiteren Entschädigungsansprüche, die Zahlung der Garantiesumme zu fordern, falls aber das verloren gegangene Gepäckstück später gefunden wird, so ist davon der Reisende, sofern sein Aufenthalt zu ermitteln ist, trotz der Empfangnahme der Entschädigung zu benachrichtigen, und kann er dann binnen vier Wochen verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung jenes Schadenersatzes nach seiner Wahl entweder am Bestimmungsorte oder frachtfrei am Aufgabe-Orte verabfolgt werde. Alle im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den Wagen zurückgelassenen Gegenstände werden mindestens drei Monate lang aufbewahrt, dem Verderben ausgesetzte Sachen aber, sobald ein solches zu befürchten ist, bestmöglichst verkauft und dann der Erlös bis Ende der Frist zur Verfügung des Berechtigten gehalten. Im Uebrigen unterliegen dergleichen gefundene Gegenstände den gesetzlichen Vorschriften über den Fund.

Dies die wesentlichsten Vorschriften auch über die Haftpflicht der Eisenbahnverwaltungen! Ueber Haftpflicht im Allgemeinen vergl. man Jahrg. 1880, S. 278 und 320.

Zum Schlusse sei es gestattet, den Bahnverwaltungen einige Wünsche auszusprechen, welche das beiderseitige Interesse berühren.

Vor Allem dürfte es zweckmäßig sein, wenn man, ähnlich wie bei der deutschen Postverwaltung, bei der Eisenbahn den Gebrauch deutscher statt der meistens französischen Ausdrücke allgemein einführte. Wörter wie Perron statt (des in Oesterreich gebräuchlichen) Wandelbahn, Waggon statt Wagen, Coupé statt Wagenabtheilung, Station statt Haltestelle, Passagier statt Reisender, Tour statt Fahrt, Billet statt Fahrkarte, Train statt Zug, Declaration statt Angabe etc. sind sehr geeignet, bei dem reisenden Publicum, namentlich der niederen Volksschichten, Irrthümer hervorzurufen, welche, zumal bei dem eilfertigen Verkehre auf den Bahnhöfen, nach Möglichkeit vermieden werden müssen.

Endlich ist nicht abzusehen, aus welchen Gründen einige Bahnverwaltungen – und sonderbarer Weise sind dies meist die der Staatsbahnen – bei ihren Preisnotirungen auf den Fahrkarten sich der Ausdrucksweise 2,8 Mark, 1,5 Mark bedienen, während doch die von 2,80, 1,50 Mark etc. über allen Zweifel erhaben, erstere aber leicht die Vermuthung auf 2,08, 1,05 aufkommen zu lassen geeignet ist.

Vielleicht können diese Winke dazu beitragen, an maßgebender Stelle Abhülfe zu schaffen.
von Oesfeld.