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Verordnung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 2, Seite 5 - 6
Fassung vom: 29. Dezember 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Januar 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3286.) Verordnung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 29. Dezember 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen in Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

Artikel I, § 1 b der Verordnung vom 14. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 142) wird aufgehoben; im Abschnitt I der Verordnung vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137), betreffend die Ausfüllung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, werden die Festsetzungen unter Ziffer 3, 2 zu § 10 des Gesetzes durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt – sowohl für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte - nach § 9 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1906.
Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für den Kopf und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 1,20 Mark, 1,05 Mark,
b) Mittagskost 60 Pfennig, 55 Pfennig,
c) Abendkost 50 Pfennig, 45 Pfennig,
d) Morgenkost 25 Pfennig, 20 Pfennig.
[6]
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrat die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für Teile davon angemessen erhöhen.
Eine Erhöhung der Vergütungssätze wird vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. Dezember 1906.


(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.