Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage
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(Nr. 1519.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schifffahrtsvertrage. Vom 20. Oktober 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 10. September 1883, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen etc., nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 4. Mai 1883 und in dem Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 enthalten sind, finden auch der Türkei und Griechenland gegenüber Anwendung.
§. 2.
- Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden Baden, den 20. Oktober 1883.