Verordnung, betreffend die Kaution des Kassirers der Legationskasse
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(Nr. 1725.) Verordnung, betreffend die Kaution des Kassirers der Legationskasse. Vom 16. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Der Kassirer der Legationskasse ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
§. 2.
- Die Höhe der Kaution beträgt Viertausend und zweihundert Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 16. Juni 1887.