Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 30. März 1882
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(Nr. 1466.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 30. März 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
- Den in §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179), unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 1 lit. a. bezeichneten Beamten treten hinzu
- die Hülfskassirer bei der General-Militärkasse.
§. 2.
- Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I.Abtheilung A Ziffer 1 lit. a, cc nachstehenden Zusatz:
- für die Hülfskassirer 2.800 Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 30. März 1882.