Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. Juni 1885

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 22, Seite 195 - 196
Fassung vom: 4. Juni 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Juni 1885
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(Nr. 1613.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. Juni 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält folgende Zusätze:
Hinter Abschnitt I B:
C. Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militärbehörden,
1. die Zahlmeister des Friedensstandes,
2. die während des Kriegszustandes zur Verwendung kommenden Feldzahlmeister.
Unter Abschnitt II:
das Zahlmeisterpersonal.

§. 2.[Bearbeiten]

Der §. 2 derselben Verordnung erhält folgende Zusätze:
Hinter Abschnitt I B:
C.Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militärbehörden,
für die Zahlmeister des Friedensstandes und die Feldzahlmeister 2.500 Mark.
Unter Abschnitt II:
für die Marinezahlmeister, welche sich in Rendantenstellungen befinden 9.000 Mark.
für die übrigen Marinezahlmeister 2.500 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Juni 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.