Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 1. Februar 1916
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(Nr. 5050.) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 1. Februar 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Nachgang zu den Verordnungen, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland, vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 323) und vom 15. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 385) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1
- Alle im Ausland befindlichen Deutschen, die am 30. Juni 1914 in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem Zeitpunkt das Inland verlassen haben, haben unverzüglich in das Inland zurückzukehren und sich bei der deutschen Grenzpolizeistelle zu melden, die sie bei der Rückkehr zuerst erreichen.
§ 2
- Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. Februar 1916.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.