Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 1. Februar 1916

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1916, Nr. 22, Seite 83
Fassung vom: 1. Februar 1916
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Februar 1916
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[83]

(Nr. 5050.) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 1. Februar 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Nachgang zu den Verordnungen, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland, vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 323) und vom 15. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 385) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1

Alle im Ausland befindlichen Deutschen, die am 30. Juni 1914 in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem Zeitpunkt das Inland verlassen haben, haben unverzüglich in das Inland zurückzukehren und sich bei der deutschen Grenzpolizeistelle zu melden, die sie bei der Rückkehr zuerst erreichen.

§ 2

Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. Februar 1916.
(L. S.)  Wilhelm.
 Delbrück.