Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern

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Titel: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 33, Seite 269 - 271
Fassung vom: 10. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juli 1901
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[269]

(Nr. 2788.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern. Vom 10. Juli 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:

Artikel I.

Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen erhalten bei Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes einen Tagegeldsatz von 12 Mark.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so wird nur das Ein- und einhalbfache des Satzes gewährt.
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendet, so tritt eine Ermäßigung des Tagegeldes auf 9 Mark ein.

Artikel II.

An die Stelle der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals, vom 24. Februar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) treten folgende Bestimmungen:

§. 1.

Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) finden auf die Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. [270]

§. 2.

Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung erhalten an Tagegeldern die nach der Verordnung vom 25. Juni 1901
1. zu einem Tagegeldsatze von 22 Mark berechtigten Beamten 17 Mark,
2. zu einem Tagegeldsatze von 15 Mark berechtigten Beamten 12 Mark,
3. zu einem Tagegeldsatze von 12 Mark berechtigten Beamten 9 Mark,
4. zu einem Tagegeldsatze von 8 Mark berechtigten Beamten 6 Mark,
5. zu einem Tagegeldsatze von 4 Mark berechtigten Beamten 3 Mark,
zu Nr. 4 und 5 vorbehaltlich der Sonderbestimmung im §. 5.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so wird nur das Ein- und einhalbfache dieser ermäßigten Sätze gewährt.
Wird eine Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei 1 auf 15 Mark, bei 2 auf 9 Mark, bei 3 auf 6 Mark und bei 4 auf 4,50 Mark ein.
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen oder Segelschiffen gemacht, so erhalten für jeden Zu- und Abgang
die unter 1 und 2 bezeichneten Beamten      1,50 Mark,
die unter 3 und 4 bezeichneten Beamten 1,00 Mark,
die unter 5 bezeichneten Beamten 0,50 Mark.

§. 3.

Der Maschinenbauinspektor und der Werkmeister erhalten für Probe- und Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Fahrzeuge mit denselben ausführen, statt der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt (Hin- und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittelst anderer Gelegenheit erfolgt):
der Maschinenbauinspektor      3 Mark,
der Werkmeister 2 Mark.
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten Anlässen mehrere Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen, so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die im §. 2 festgesetzten Tagegelder nicht übersteigen.

§. 4.

Für jede Dienstreise von Kiel nach Holtenau und zurück oder von Holtenau nach Kiel und zurück wird, vorbehaltlich der Sonderbestimmung im §. 5, an Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten für den ersten Reisetag eine Vergütung gewährt, welche beträgt:
bei den im §. 2 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten      5 Mark,
bei den ebenda unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Beamten 3 Mark,
bei den ebenda unter Nr. 5 bezeichneten Beamten 2 Mark.
[271]
Erstreckt sich eine solche Reise über mehr als einen Tag, so werden für die folgenden Tage die im §. 2 festgesetzten Tagegelder gewährt, für den zweiten Tag jedoch nur zur Hälfte, wenn die Reise innerhalb 24 Stunden beendet wird.

§. 5.

Die im Loots-, Fahr-, Bagger- und Streckenaufsichtsdienste beschäftigten mittleren und Unterbeamten erhalten bei Ausübung dieses Dienstes an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers besondere Vergütungen, welche die im §. 2 bestimmten Sätze nicht überschreiten dürfen.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.