Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, für das Gebiet mehrerer Bundesstaaten
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(Nr. 1787.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 für das Gebiet mehrerer Bundesstaaten. Vom 28. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 143 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Das Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) tritt mit dem 1. April 1888 für das Gebiet des Königreichs Preußen, des Großherzogthums Sachsen, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, sowie der freien und Hansestadt Lübeck, und mit dem 15. Mai 1888 für das Gebiet des Königreichs Württemberg, sowie des Fürstenthums Schaumburg-Lippe seinem vollen Umfange nach in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Charlottenburg, den 28. März 1888.