Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten
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(Nr. 1805.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 26. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
- Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach Ziffer 3 folgenden Zusatz:
- „3a. bei den Korps-Bekleidungsämtern:
- Rendanten und Assistenten;“.
- „3a. bei den Korps-Bekleidungsämtern:
§. 2.
- Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach Ziffer 3 den Zusatz:
- „3a. Korps-Bekleidungsämter:
a) für die Rendanten 6.000 Mark, b) für die Assistenten 2.500 Mark;“.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Charlottenburg, den 26. Mai 1888.