Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten

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Titel: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 25, Seite 177
Fassung vom: 26. Mai 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1888
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(Nr. 1805.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 26. Mai 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach Ziffer 3 folgenden Zusatz:
„3a. bei den Korps-Bekleidungsämtern:
Rendanten und Assistenten;“.

§. 2.

Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach Ziffer 3 den Zusatz:
„3a. Korps-Bekleidungsämter:
a) für die Rendanten 6.000 Mark,
b) für die Assistenten 2.500 Mark;“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 26. Mai 1888.
(L. S.)  Friedrich.

  Fürst von Bismarck.