Verordnung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen
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(Nr. 1614.) Verordnung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 und 18. April 1882. Vom 6. Juni 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Artikel 1.
- In der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) ist unter I 5 zu §. 12 der Ziffer 1 als fünfter Absatz anzufügen:
- Zu der freien Verpflegung, welche in den Fällen längerer als achtundvierzigstündiger Abwesenheit der Fuhren von der Heimath den Führern derselben zu gewähren ist, gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie.
Artikel 2.
- In dem mittelst der Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) genehmigten Formular der Marschrouten für Kriegsverhältnisse tritt dem vierten Absatz der Bestimmungen unter D „über Gestellung von Vorspann, Wegweisern und Boten“ die Bestimmung hinzu:
- Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 6. Juni 1885.