Verruf von dem berüchtigten baierischen Hiesel /Mathias Klostermayr, 1770
Die von dem berüchtigten baierischen Hiesel und seiner Kameradschaft eine Zeit her ausgeübte facta gehen so weit, daß sie nicht nur in das punctum fericidii, sondern auch in andere malefizische schwere Verbrechen, hauptsächlich aber in das crimen homicidii, fractae pacis & vis publicae einschlagen, annebens sowohl in- als außer Landes so notorisch sind, daß sie keines weitern Beweises oder Proceßirens mehr bedarffen: dahero auch Se. churfürstliche Durchleucht keinen längern Anstand mehr genommen haben, gedachtem Hiesel als dem Haupträdelführer seiner friedensstöhrerischen Kameradschaft dero chur- und all andere Ihro zugehörige Ländereyen bey Lebensstrafe hiermit zu verbiethen, und solches auch mittels gegenwärtig gedruckt und offentlich affigirten Verrufs kund machen zu lassen, damit er seiner Zeit auf allenfalliges Betretten sich mit der Unwissenheit desto weniger entschuldigen, und der verdienten Todesstrafe dadurch entziehen möge.
Höchstgedacht Se. churfl. Durchleucht versprechen anbey demjenigen, welcher sich dieses gefährlichen Böswichtes in- oder außer Landes bemeistert, und solchen zu gefänglichen Verhaft anhero bringt, hundert fünfzig Gulden Rekompens, dessen sich sogar seine eigene Kameraden, wenn sie ihn lebendig überliefern, zu erfreuen, und annebens für das Vergangene vollkommene Pardon zu genüßen haben sollen. München, den 14. August 1770.
- Ex Commissione Serenissimi Dni. Dni.
- Ducis, & Electoris speciali.
Hofraths Sekrätair.