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Wie man sich zum Barrister ißt

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Textdaten
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Autor: Arnold Ruge
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Titel: Wie man sich zum Barrister ißt
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 23, S. 381, 382
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1872
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[381] Wie man sich zum Barrister ißt. Der Barrister ist der plaidirende englische Anwalt „at the bar“, d. h. vor der Barre, vor Gericht; der Solicitor der instruirende Anwalt; der Attorney ist der Sachwalter im Allgemeinen. Die Rechtsgelehrten werden in England gut bezahlt und machen oft glänzende Carrière. Wie sie in dieselbe hineinkommen, wenn sie nicht blos in das Geschäft eines Juristen als Lehrlinge eintreten, sondern Barristers werden wollen, ist interessant.

Voriges Jahr brachte die „Daily News“ vom 15. April bei Gelegenheit des Ostertermins den Bericht eines Betheiligten über die mystischen Mittagsessen, welche um die Zeit für Diejenigen wieder anfangen, die sich auf den Barrister vorbereiten. Diese Mittagsessen in den Sälen von Lincoln’s Inn gehören unerläßlich zu dieser Vorbereitung.

Man hat längst gewußt, daß der Studiosus juris, der zur Barre zugelassen werden will, seine Trimester abzuessen hat. Nicht so bekannt ist es, daß die Zahl der Mittagsmahle je nach dem Bildungszustande der verschiedenen Aspiranten verschieden ist. Wer einen Grad bei der Universität erlangt hat, muß jeden Termin dreimal in einem Saale von Lincoln’s Inn zu Mittag essen, d. h. zwölfmal jährlich, oder sechsunddreißigmal im Ganzen, ehe die Bank-Aeltesten benchers mit seinen Fortschritten zufrieden sind. Wer keinen Universitätsgrad hat, kann nicht zur Barre berufen werden, ehe er nicht zweiundsiebenzig Mittagsmahle verzehrt hat. Allerdings werden die Candidaten examinirt, haben auch bestimmte Vorlesungscourse anzuhören; aber all ihre richtigen Antworten und all ihr regelmäßiges Besuchen der Vorlesungen nützt ihnen nichts, wenn sie gegen die Regeln der Mittagsmahle verstoßen haben. Damit diese Mittagsmahle stattlich verzehrt werden können, hat jedes Rechtscollegium in Lincoln’s Inn seinen Eßsaal. So dient auch der neue Saal, dessen Vollendung die Behörden des innern Tempels vor Kurzem feierten, zu nichts Anderem, als einem Eßsaal.

Die Versammlung zum Essen gleicht der, die man von den Universitätscollegien her kennt; Alles erscheint im schwarzen Talar, die Aspiranten mit der viereckigen Mütze, die Barristers und Benchers mit der Perrücke. Aber es sind hier in Lincoln’s Inn Männer jedes Alters und jedes Landes unter den Studiosen. Der graue Bart, der die Welt gesehen hat und sich über ihren Charakter keine Illusionen mehr macht, sitzt neben dem Gelbschnabel, für den London noch ein Feld des Vergnügens ist. Der Turban des Hindus, der seine Nationaltracht nicht aufgeben will, und die Sammetmütze eines Andern, der mit ihr ebenfalls seine Nationalität zeigen will, mischen sich unter die Menge. Manchmal sieht man sogar einen Braminen mit der heiligen Schnur seiner Kaste und dem deutlichen Carmoisinfleck zwischen den Augen sich der Procedur des Essens für den Barrister unterwerfen. Ein so würdiger Mann muß dann von den Behörden mit Aepfeln und Reis versorgt werden, damit er durch das Essen verbotener Frucht keinen Schaden nimmt.

Vier und Vier zusammen bilden immer eine Tischgesellschaft und bedienen sich nacheinander aus den aufgetragenen Schüsseln. Der Zufall würfelt unbekannte Leute zusammen. Die Pünktlichkeit des Erscheinens wird dadurch erzwungen, daß nach dem Tischgebet dem Studiosen das Essen nicht mehr angerechnet wird, ebensowenig wenn er vor dem Schlußgebet den Saal verläßt. So wird es freilich zweifelhaft, ob das Tischgebet oder das Essen die Erleuchtung hervorbringt. Jedenfalls halten die Bank-Aeltesten Beides für höchst wichtig und schreiben es vor. Auch ist von ihrer Entscheidung keine Berufung auf eine höhere Behörde möglich. Sie sind in ihrer Sphäre Alles in Allem. Sie berufen die Studiosen zu der Barristerwürde, wie und wann es ihnen gefällt; sie verfügen über die Einkünfte der verschiedenen Inns oder Rechts-Collegien, wie es ihnen gut dünkt; sie legen nie Rechnung von ihrer Verwaltung ab und ernennen einander; ja, sie würden ein vollständiger Anachronismus in unserer fortschreitenden Zeit sein, wenn sie nicht so viel auf einen guten Tisch hielten. Wenn die Tischzeit herangekommen ist und die Studiosen und Barristers bereits ihre Sitze eingenommen haben, werden zuletzt die Bank-Aeltesten angekündigt. Sie erscheinen, und nun erhebt sich Alles und wartet stehend, bis die ehrwürdigen Herren sich niedergelassen haben. Hierauf sagt der Caplan das Tischgebet, und das Geschäft des Tages nimmt seinen Anfang. Dabei fällt den Studiosen die niedrigste Stelle zu, sie sitzen auf Schemeln und erhalten ein äußerst einfaches Mahl vorgesetzt: Fisch, Braten und einen Pudding. Schmalbier können sie trinken, so viel sie wollen. Jede Tischgesellschaft erhält eine Flasche Port oder Sherry. Die Barristers hingegen haben bequeme Stühle mit Lehnen und alle möglichen Zugaben zu den Gerichten, die eine Mahlzeit schmackhaft machen können, auch doppelt so viel Wein als die Studiosen. Die Bezahlung ist für beide Classen dieselbe: in einigen Collegien zwei Schillinge, in anderen eine halbe Krone. Das Princip der Gleichheit gilt aber nur für die Bezahlung; denn der Tisch der Bank-Aeltesten erhebt sich durch die mancherlei Zugaben zu der erhabenen Vollendung eines Lord-Mayor-Bankets; und die gelehrten Herren sind offenbar der Ansicht, daß die Ausübung der Gerechtigkeit eine größere Auswahl des Essens und Trinkens erfordere als das bloße Studium.

In jedem Trimester kommen einmal zwei imposante Ceremonien vor. Die erste ist die Feier des „großen Tages“. Dazu findet sich gewöhnlich eine volle Anzahl Festgenossen ein; der Saal wird ausnahmsweise glänzend ausgeschmückt, altes Silber zur Schau gestellt, und alle Anwesenden beglückwünschen einander, daß „der große Tag“ erschienen ist. Der Uneingeweihte strengt seine Phantasie vergebens an, was nun weiter werden soll. Das Geheimniß löst sich jedoch bald, und er überzeugt sich immer mehr von der Wichtigkeit des Schmausens als einer Vorbereitung auf die Rechtspraxis, als einer Einführung in die Wissenschaft, und als eines Mittels, dieses Wissen im Kopf zu behalten. Denn „der große Tag“ unterscheidet sich in nichts von irgend einem anderen Eßtage, als daß die Gerichte viel luxuriöser und der Wein viel ausgesuchter ist.

Die zweite wichtige Ceremonie ist die Berufung der neuen Barristers. Wer sich während der letzten drei Jahre zum Tragen der Perrücke und des Talars, sowie zum Empfange der Matrikel befähigt hat, kann jetzt einen Anspruch darauf erheben, aus dem niederen Stande der Studiosen zu dem ehrenvollen Grade eines Barristers und zu dem Titel eines Esquire’s erhoben zu werden. Allerdings werden einige unangenehme Fragen über ihr juristisches Wissen gethan. Sie haben aber keinen Tadel zu erwarten, wenn sie auch nichts von Justinian oder Blackstone wissen, oder die Institutionen mit den Pandekten verwechseln; sie haben unmittelbar keine üblen Folgen zu fürchten, wenn sie ihre völlige Unwissenheit bekennen. Aber die Aeltesten zeigen sich in anderer Hinsicht nicht so gelinde. Sie halten streng auf die Zahlung der Honorare, die sich im Ganzen auf hundert Pfund Sterling belaufen, und lassen sich für Summen, die noch später fällig werden möchten, Sicherheit geben. Ebenso streng halten sie darauf, daß kein einziges Mittagsessen versäumt sei. Sollte die vorgeschriebene Anzahl der förmlichen Mittagsessen nicht innegehalten worden sein, so wird die Berufung zur Barre unfehlbar bis zum nächsten Trimester verschoben. Trotzdem nehmen die Bankältesten es auf sich, einen Studiosen, der sich freiwillig zum Examen erbietet und der erste auf der Liste bleibt, schon sechs Monate früher zur Barre zu berufen, wobei er dann freilich den heilsamen Einfluß so vieler Mittagsmahle verliert.

Das erste große Ereigniß in der Laufbahn eines Studiosen der Rechte ist ein Mittagsmahl; das erste in der eines Barristers ist ein Abendessen. Wenn er das Recht erlangt hat, sich die Perrücke und den Talar zuzulegen, so giebt der flügge gewordene Barrister seinen Freunden ein „Ernennungsessen“; und es ereignet sich nicht selten, daß auf diese lustige Gesellschaft am anderen Morgen eine solenne Vorladung zur Queen’s-Bench [382] erfolgt, wo der neue Barrister den Eid zu leisten und sich einzuschreiben hat. Die Liste dieses Gerichtshofes enthält manche der berühmtesten Namen Alt-Englands, die aber ihre Auszeichnung allerdings etwas Anderm, als der gewissenhaften Beobachtung der Eßregeln in den Sälen von Lincoln’s Inn zu verdanken haben; und wenn die Bankgenossen (benchers) sich dies zu Gemüthe führen wollten, so könnte es ihnen wohl beigehen, das Rechtsstudium für die Hauptsache zu erklären und das Essen für die Barre ganz abzuschaffen. Aber so altehrwürdige Sitten, wie diese, haben ein zähes Leben in Alt-England.

Arnold Ruge.