Zedler:Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie

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Band: 1 (1732), Spalte: 183. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|1|Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie|183|}}
Weblinks
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Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie, heist, wenn man von dem Original eine Nachschrifft macht, die, wenn sie vor Gerichte oder von einem Notario Publico gemacht wird, eine beglaubigte Abschrifft genennet wird. Eine andere bloße Abschrifft hingegen hat ohne Production des Originals keine Beweiß-Krafft in sich. Wehner.