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Zedler:Actio Liberalis

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Actio Libertinitatis

Band: 1 (1732), Spalte: 410. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|1|Actio Liberalis|410|}}
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Actio Liberalis, ist eine Klage, welche zwischen einem Herrn und Knechte, der Leibeigenschafft oder Freyheit halben, angestellet wird; Und ist zweyerley: Actio liberalis directa ist, wann ein Herr wider seinen leibeigenen Knecht, welcher zur Ungebühr sich für einen freyen Menschen ausgiebt, klaget, daß derselbe vor seinen leibeigenen Knecht zu achten sey, und dahero zu Fortstellung derer dergleichen Knecht obliegenden Dienste angehalten werden möge. Actio liberalis contraria aber ist, wann ein freyer Mensch wider einen andern, welcher ihn zur Ungebühr für einen leibeigenen Knecht zu halten sich angemasset, Klage erhebet, und bittet, daß er für eine freye Person ausgesprochen, und dahero Beklagter ihn mit fernern Diensten zu verschonen schuldig sey. Es wird auch diese Actio liberalis utiliter zwischen Gerichts-Obrigkeiten und Unterthanen, zwischen Aebten und Mönchen, zwischen Aebtißinnen und Nonnen angestellet, und alsdenn heisset solche Actio liberalis utilis.