Zedler:Coburg, ein Fürstenthum

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Coburgum (Verweisung)

Band: 6 (1733), Spalte: 530–532. (Scan)

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Coburg, ein Fürstenthum in Francken, gräntzet gegen Morgen und Mittag an das Bißthum Bamberg, gegen Abend an das Stift Würtzburg und den Hennebergischen Strich Landes von Römhild und Schleusingen, gegen Mitternacht aber an die Grafschaft Schwartzenburg und Fürstliche Saalfeldische Portion.

Es gehören hierzu die Aemter Coburg, Neustadt, Sonnenfeld und Neuhauß, nebst denen Städten Coburg, Neustadt, Sonnenfeld, Rodach; ferner die Aemter Hildburghausen, Heldburg, Königsberg, Eisfeld, Veilsdorff und Schalkau, und ausser denen Städten gleiches Namens das Städtlein Ummerstadt. Verschiedene Flüsse, als die Steinach, Itsch, Grempe, Rodach, Lauter und Werra befeuchten nicht allein das Land, sondern bringen auch ausser denen gemeinen Fischen wohlgeschmackte Lachse und Forellen. Es fehlt gleichfalls nicht an Gesund-Brunnen; wie dann ein so genannter Kupffer-Brunnen bey dem Dorffe Grub, desgleichen ein anderer bey dem Dorffe Fechheim solche mineralische Krafft mit sich führen sollen. Ehedessen waren die Gold-Bergwercke zur Steinheide, und Silber-Schmeltz-Hütten zu Eisfeld in gutem Flor, so aber wegen des teutschen Krieges fortzubauen unterlassen worden, dannenhero auch die Schächte und Gänge ziemlich zerfallen. Hingegen bedienet man sich derer Kupffer und Eisen-Bergwercke mit gutem Fortgang. Einen Naturkundiger mögen die hier befindlichen Lux Steine, Teuffels-Finger, Muschel und Schnecken, ferner Agath-Büchsen und Flinten-Steine und Stein-Kohlen; desgleichen der Gips Marmor und Alabaster-Stein nicht wenig vergnügen.

Zu alten Zeiten haben die Catten und Fossen, hierauf die Sachsen und von dem Elb-Strom vertriebene Thüringer, und nachdem diese von denen Schwaben zurück getrieben worden, die Ost-Francken diese Gegend besessen. Nach Pirckhaimers Explicat. locor. per Germ. in Schard. Tom. I. Meynung haben auch die Casuarii, Nerteriani und Danduri alhier ihren Sitz gehabt. Nicht weniger haben die Sorben Wenden alhier einzunisteln gesuchet, weswegen König Ludwig, als sie abermahls ao. 614 in Thüringen einbrachen, einen tapffern Mann, Poppen, Herrn zu Henneberg, zum Thüringischen Grentz-Voigt wider sie zu setzen gezwungen worden.

Es kan auch wohl seyn, daß etwas von diesen Landen dem gedachten Poppo und seinen Erben auf ewig zu besitzen gelassen worden. Nachdem aber ao. 1291. Graf Poppo XIV. zu Henneberg ohne Kinder gestorben, hinterließ er die Coburgische Pflege Hermannen, Marggrafen zu Brandenburg und Laußnitz, mit [531] dem Zunamen dem Langen, Marggraf Ottonis V. und Juttae, einer gebornen Gräfin von Henneberg, Schwester Sohn. Weil aber auch dieser ohne männliche Erben A. 1308 verschieden, fielen diese Lande wieder an das Hauß Henneberg, und zwar an Bartholdum den ältern zu Henneberg, welcher seiner Verdienste wegen in den Fürsten-Stand erhoben worden. Nachdem sich Landgraf Fridrich der Strenge mit desselben Enckelin Catharina A. 1348. vermählet, brachte sie ihm diese Portion Landes, welches damals Francia montana genennet wurde, zu. Sein Enckel, Land-Graf Wilhelmus zu Thüringen, welcher ao. 1482. gestorben, vermachte sie nebst denen übrigen Landen seines Bruders Friderici II. des sanftmüthigen beyden Söhnen Ernesto und Alberto, darauf sie in der Theilung ao. 1485. Ernesto zugekommen.

Nach der Hand hat Ernesti Pii Sohn, Albertus, die Coburgischen Lande zu seinem Antheil bekommen, und kurtz vor seinem Ende seine Brüder dahin vermocht, daß er sich durch einen ao. 1699. gemachten Recess verglichen, es solte der Coburgische Antheil unter gewissen Bedingungen dem Hertzog von Meinungen überlassen werden, welche daher nach des Hertzogs Alberti Ao. 1699 erfolgtem Absterben die Possess von dessen Landen ergriffen; worwider aber Sachsen-Hildburghausen und Sachsen-Saalfeld protestirt, und auf eine besondere Compossession und Coadministration gedrungen. Bald darauf haben sich auch zwischen Sachsen-Gotha und Sachsen-Meinungen Zwistigkeiten, und zwar mit solcher Würckung ereignet, daß die übrigen Fürstlichen Interessenten zugleich wider Meinungen Partie gemacht und von dem obgedachten Recess abzugehen beschlossen. Nun kam es zwar ao. 1702. zwischen Gotha und Meinungen zu einem Vergleich, aber Saalfeld und Hildburghausen setzten den Process vor dem Reichs-Hof-Rath fort; da auch Hildburghausen ao. 1705. vermittelst des abgetretenen Amts Sonnenfeld befriedigt worden, so hörte doch von Saalfeldischer Seite der Widerspruch noch nicht auf, sondern ward durch die Ansprüche dieses Hofs auf die Römhildischen und Eisenbergischen Lands-Portiones weiter vermehret. Endlich ward ao. 1714. in dieser Sache von dem Reichs-Hof-Rath ein Definitiv-Urtheil gesprochen, wider welches zwar Anfangs einige derer Interessenten im Revisorio verschiedene Beschwerden erhoben, ao. 1720. aber demselben renuncirten und sich verglichen, daß es bei diesem Urtheil sein Bewenden haben solte.

Vermöge desselben ist dem Hause Sachsen-Gotha die völlige Eisenbergische Lands-Portion, ingleichen das exercitium Jurium sublimium in denen Gothaischen, Altenburg-Coburgischen und Hennebergischen Landen, nebst einem praecipuo portionis virilis zugesprochen, dem Hause Sachsen-Saalfeld seine Erb-Landes rata aus allen 3 Brüderlichen Anfällen zugetheilt worden. Dem Hause Sachsen-Meinungen sollen seine 3 Erb Portiones aus dem Coburgischen, Römhild und Eisenbergischen vergnügt werden; Sachsen-Hildburghausen soll das von Sachsen Gotha ao. 1687. überlassene halbe Coburgische Reichs-Votum behalten, auch in Ansehung seiner Erb-Portionen auf die mit Gotha verglichene Masse verbleiben, übrigens [532] aber dahin gesehen werden, daß die Trennung und Vereintzelung derer Länder, so viel als möglich verhindert werde.

Albinus in spec. Hist. Thur. Meißn. Land-Chron. XV. p. 199. seq. Sagittar. Antiq. Thur. Gastel. de Stat. Europ. XIX. Spangenb. Chron. Henneb. Moller. de Vita & Rebus gest. Bertholdi. Frisens Würtzb. Hist. Muller Annal. Sax. p. 7. 19. 24. 26. 29. 50. 109. etc. Hönn. Cob. Chronica. Ludolphs Schau-Bühne T. II. p. 395. Knichen de Veltitur. Paction. III. 10. p. 131. seq. Itterus de Feud. Imp. XIV. 17. p. 730. Pfeffinger ad Vitriar. Inst. I. Publ. III. 20. §. 20. p. 143.