Zedler:Ehevoigt
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Ehevoigt, ist der Ehemann. Landrecht, Lib. III. Art. 45. Der Mann ist seines Weibes Vormund; zur Hand, worauf sie ihm getrauet wird.
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Ehevoigt, ist der Ehemann. Landrecht, Lib. III. Art. 45. Der Mann ist seines Weibes Vormund; zur Hand, worauf sie ihm getrauet wird.