Zedler:Eigenthümlich Lehn
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Eigenthümlich Lehn, ist, wenn in dem Lehn-Briefe ausdrücklich enthalten, daß es die Eigenschafft eines Erb-Lehn-Guts habe, mithin veräussert, und nach Belieben mit ihm völlig disponiret werden sollen, iedoch, daß dem Lehn Herrn Treu und Gehorsam vorbehalten wird. Schickfus & de Ludewig de feudis proprietatis.