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Zedler:Gemünd oder Gmünd

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Gemünd oder Gemünde

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Gemünd

Band: 10 (1735), Spalte: 826–829. (Scan)

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Gemünd oder Gmünd, Gminda, Gemünde eine Reichs-Stadt in Schwaben, am Ende des Rheimser-Thals, nicht weit von dem berühmten Closter Lorch, und dem alten Schlosse Hohenstauffen gelegen. Den Namen mag sie wohl von dem Teutschen Worte Gmund haben, welches ehedessen so viel geheissen, als Ostium Fluminis, oder ein Ausfluß eines Flusses; wie denn Gemünd eben in der Gegend liegt, wo sich viele Bäche in die Rheims ergiessen. Crusius Schwäbisch. Chronic. Th. II. B. IX. c. 4. p. 521. will den Namen aus dem Lateinischen herführen, und saget Gemund oder Gamunda sey so viel als Gaudium mundi, eine Freude der Welt. Da er auch eine andere Erzehlung anführet, als habe des Kaysers Friedrichs Gemahlin einsmahls ihren Trau-Ring verlohren, da denn der Kayser gelobet, da, wo der Ring gefunden würde, eine Stadt zu bauen, welches an diesem Ort geschehen, worauf er diese Stadt erbauet, und sie Gamunda genennet, welches so viel seyn soll als Gaude munde, Freue dich Welt. Zuvor hat Gemunde, welches zum Unterscheid derer andern gleiches Namens Schwäbisch Gemünd genennet wird, Kayserreuth oder Kayser-Gereut geheisse, vielleicht daher, daß die Kayser daselbst die Wildnisse ausreuten, und eine Stadt anlegen lassen. Wegen der Menge des Wildes ist sie ehedessen der Thier-Garten genennet worden, wovon der über den Marckt fliessende Bach noch immer Thierreich heisset. Crusius Schwäbisch. Chronic Th. I. B. III. C. 3. hat in einem MSt. gefunden, daß Lindach ein nicht weit von Gmünd gelegenes Schloß an. 15. erbauet worden, woraus er schliesset, daß um selbige Zeit Gemünd schon wenigstens ein Flecken müsse gewesen seyn, dahingegen nach Reusnero de Vrb. Imp. P. II. 15. der Ort um das Jahr 894. aufgekommen seyn soll, er ist aber eher nicht, als um 1090. 1110. zu denen Zeiten Friedrichs des ältern, und Friedrichs des einäugigen, Hertzogs von Schwaben, aus Hohenstauffischem Geschlecht, recht bekannt worden. Dieser letztere soll sie mit einer Mauer umgeben haben, wie sie denn eine Municipal-Stadt derer Hertzoge von Schwaben damahls gewesen, welche sie auch mit vielen Priuilegiis, und dem Stadt-Rechte begnadiget. Nachdem aber die Hohenstauffische Familie mit Conradino zu Ende gieng, und deren Hertzogthum denen Nachbarn zu Theil wurde, hat die Stadt Gemünd bey dem Interregno ihren Vortheil abgesehen, und sich in die Reichs-Freyheit gesetzet, worinnen sie sich auch bis hieher erhalten. Ihre Einwohner sind zu denen Zeiten derer Fehden in Teutschland in ziemlichem Ansehen gestanden, so daß die Marggrafen von Baaden, Hertzoge von Bayern und Grafen [827] von Würtemberg sie zum öfftern in ihre Bündnisse mit aufgenommen. So sind sie auch nebst andern Schwäbischen Reichs-Städten gemeiniglich in dem Land-Frieden und Schwäbischen Bunde gestanden. Besonders aber ist von dieser Stadt zu mercken, daß an. 1175. Heinrich der Löwe, vom Kayser Friderico I. allhier in die Acht erklärt worden. In alten Zeiten sollen hier viele Turniere gehalten worden seyn, wo von der Schüß-Graben, oder Turnier-Graben unter dem Augustiner-Closter noch den Namen hat. Das Regiment bestehet daselbst in dem Rathe, welchen das Volck aus seinem Mittel erwählet, nachdem sie die Patritios vom Regiment vertrieben. Es geschahe solches so gleich, als die Stadt an. 1248. nach dem zerfallenen Schwäbischen Hertzogthum ihre Freyheit ergriff. Denn da mochten wohl unter denen vorigen Hertzogen die vom Adel und Patritien das Regiment der Stadt an sich gebracht, und das Volck etwas über die Gebühr gedrückt haben. Woraus endlich ein Aufruhr entstund, in welchem die um diese Gegend herum gelegenen adlichen Schlösser Brageberg, Riederbach, Enzelsberg, Wolffsthal, zerstöret, und deren Besitzer, so damahls die Regierung annoch in Händen hatten, ihres angemaßten Rechts zum Regiment beraubet wurden. Zu ihren Austrag-Richtern sind von Friderico IV. anno 1475. nebst ihrem Reichs-Schultheissen, 4. oder 6. Raths-Herren aus Ulm, Eßlingen, Holde, Dünckelspiel, Nördlingen und Bopfingen gesetzt worden, welches Priuilegium an. 1609 bey der Cammer zu Speyer insinuirt, und von derselben angenommen worden. A. 1546. ward die Stadt von denen Protestirenden belagert und erobert, und das Closter Goltes-Cell abgebrannt. In dem 30. jährigen Kriege haben sie die Schweden unterschiedene mahl im Besitz gehabt, und im Spanischen Successions-Kriege muste sie an. 1703. nachdem ein Theil Creiß-Trouppen unter dem General Janus im Rheimser-Thal geschlagen worden, denen Frantzosen die Schlüssel entgegen bringen. An. 1630. wurde von dem Kayser der Stadt befohlen, daß sie wegen derer Güter Bargen, Weyler in Bergen, und den Trendelhoff zu der Ritterschafft steuern solle. Daß Faßzieher- und Schultheissen-Amt allda, wie auch der Bann über das Blut zu richten, sind Reichs-Lehen, welche von Fällen zu Fällen erneuert werden. An. 1701. erregte die Bürgerschafft allda einen Tumult, und wolte den Burgermeister Storren umbrigen, dahero der Kayser ihnen bey Leib- und Lebens-Straffe alle Thätlichkeiten untersagte. Es gab auch hernach immer Händel zwischen dem Magistrat und der Bürgerschafft, und wurde eine Commission nach der andern erkannt, auch den 14. Octobr. an. 1726. dem Magistrat zu Schwäbisch-Gemünd rescribiret, denen damahls auf das neue bey dem Reichs-Hofrath klagbar eingekommenen Supplicanten den an Ihro [828] Kayserl. Majestät genommenen Recours in keinerley Wege noch Weise in Unguten entgelten zu lassen, weniger gegen dieselbe etwas thätliches oder sonst beschwerliches bey Vermeidung Kayserlicher Ungnade zu verhängen. Ubrigens hat die Stadt nicht viel Nahrung, weil sie ausser dem Wege gelegen, und keine rechte Strasse dahin gehet, ihr Ackerbau über dieses auch nicht viel taugt. Dahero die Einwohner ihr Brod mit Baumwollenen Strümpfen, und kleiner Silber-Arbeit erwerben. Wie den wohl etliche 100. Gold-Schmiede darinnen wohnen, welche solche Arbeit um wenigen Verdienst verfertigen, aber auch Silber von einem gar geringen Halt dazu gebrauchen. Sie haben etwan 12. Dörfer unter sich. Vor diesem haben sie mit Pater Nostern, und Beinern Corallen, welche sie weit verführt, gehandelt, welches sie in denen damahligen Zeiten wohl genähret. Zuletzt ist noch zu mercken, daß sie von Ulm und Halle jährlich etwas unter dem Namen einer Reichs-Steuer zufordern haben, davon den Ursprung Knipschild. de Jur. Ciuit. III. 17 also erzehlet. An. 1415. Sigismundus Conrado von Weinsperg mit Bewilligung derer Chur-Fürsten die Reichs-Steuer zu Halle und Ulm versetzt. Als aber derselbe an. 1430 in des Kaysers Ungnade verfiel, und zu Nürnberg um 30000. fl. gestrafft worden, haben einige Städte sich seiner angenommen, und das Geld vor ihn bezahlet, wovor er ihnen die Steuer von Ulm und Hall verpfändet, welche sie auch noch erheben. Endlich von der Stadt an sich selbst noch etwas zu gedencken; so hat sie doppelte Mauren und Gräben, und ist nach alter Art in ziemlich gutem Stande. Die Gebäude aber sind schlecht, iedoch ist das Münster oder die Kirche zum H. Creutz desto kostbarer und Maßiver, davon der erste Stifter Henrich von Schöneck, der 44. Bischoff zu Augspurg, der an. 1368. allda gestorben, gewesen. Anno 1497. sind an derselben die 2. Thürne eingefallen, doch ist das andere noch in gutem Stande. Ausser dieser Haupt-Kirche sind noch die Kirchen zu unserer lieben Frauen S. Johann, S. Veit, S. Sebald, S. Michael, die Capelle S. Nicolai, die Capelle S. Georgens, eine Spital-Kirche und ein Augustiner- ein Dominicaner- ein Barfüsser-Closter, ingleichen auch ein Nonnen-Convent, so derer Krancken pflegen und ausserhalb der Stadt ein verschlossenes Nonnen-Closter, von mehr als 100. Nonnen. Die gantze Stadt ist Catholisch. Mit dem Hertzoge zu Würtenberg hat sie öffters zu streiten, der auch einmahl 2. Bürger, so ihm ins Gehege gegangen, todt schiessen lassen. Vor diesem stunde diese Stadt unter dem Abt zu Lorch. Ihr Wapen ist ein im rothen Felde springendes silbernes Einhorn. Der Reichs-Anschlag ist monatlich 3. zu Roß und 5. zu Fuß oder am Gelde 176. in 60. Monaten 10560. fl. zur Unterhaltung des Cammer-Gerichts 75. und 125. fl. Crus. Ann. Suec. L. IX. P. II. 4. Dresser de Vrb. Germ. p. 70. Lünig Reichs-Archiv. Part. spec. Cont. 3. & 4. Triers Einleit. zur Wapen-Kunst n. 110. Pfeffinger ad Vitriar. Jur. Publ. I. 18. [829] p. 772. Zeiller Topogr. Suec. Continuat. Itin. Germ. 25. §. 15. p. 335. Reichs-Geogr. VII. p. 879. 924. Limnaeus Jur. Public. Tom. IV. Lib. VII. c. 18. p. 229. Knipschild de Jur. Ciuit. Imper. III. 17. §. 16. p. 723. Crusius Schwäbische Chronic. Th. II. B. IX. C. 4. p. 521. seq. [1] und Mosers Fortsetzung[2] derselben p. 706. seq. Bibliotheca Scriptor. Sueuicor. p. 31. Moser Reichstädtisches Hand-Buch, it. Reichs-Hof-Raths Conclusa.


Anmerkungen (Wikisource)