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Zedler:Interdictum quod legatorum

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Interdictum quod vi aut clam

Band: 14 (1739), Spalte: 775. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|14|Interdictum quod legatorum|775|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Interdictum quod legatorum|Interdictum quod legatorum|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1739)}}


Interdictum quod legatorum, ist ein Gebot, durch welches der Erbe nach angetretener Erbschafft wider den Legatorium, oder dem etwas vermacht ist, handelt, daß er die Besitzung des vermachten Dinges, welches er nicht mit seinem Willen, sondern eigenthätiger Weise an sich gebracht, wieder erstatte.