Zedler:Interdictum quod vi aut clam
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Interdictum quod vi aut clam, ist ein Gebot, dadurch der Richter befiehlet, daß dasjenige, was mit Gewalt, oder heimlich geschehen, wieder erstattet werde. L. 1. ff. quod vi aut clam.
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Interdictum quod vi aut clam, ist ein Gebot, dadurch der Richter befiehlet, daß dasjenige, was mit Gewalt, oder heimlich geschehen, wieder erstattet werde. L. 1. ff. quod vi aut clam.