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Zedler:Lausitz

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 16 (1737), Spalte: 1112–1195. (Scan)

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Lausitz oder Laußitz, Lausnitz, Laußnitz, Laußnütz, Wend. Luzize, Lat. Lusatia oder Lausatia, Lusitia, Luticia, Lusniza, Lausnicia, Lausnica, eine feine Landschafft, welche gegen Morgen an Schlesien, gegen Mittag an Böhmen, gegen Abend an Meissen und Ober-Sachsen, und gegen Mitternacht an die Marck Brandenburg grentzet, und in zwey Theile, als die Ober-Lausitz, Lat. Lusatiam superiorem, und die Nieder-Lausitz, Lat. Lusatiam inferiorem getheilet wird. Matthias Qvade Teutscher Nation Herrlichk. 46. Hagelgans Beschr. derer Kayserl. Erb-Lande p.36 seq. Zeiller Topogr. Sax. sup. p.15. Läyritz Palm-W. Taff. V. c. 2. §. 24. p. 238. Manlius Epit. Rer. Lusat. 2. 3. Comment. Lusat. I. 1. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 77 107. Kuntschke Diss. de Lusatia Sect. 2. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 296. von Haugwitz Prodr. Lusat. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 6. Meisterus Descript. Vrb. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 94. Goldastus Comment. de Regno Bohem. I. 15. §. 4. p. 100. Frencelius Nomenclat. vtriusque Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 47. Albinus Meißn. Land-Chron. 7. p. 77. Brotuff Chron. Merseb. III. 3. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. I. p. 4.

Den Ursprung des Worts Lausitz leiten einige, als Aeneas Siluius Hist. Boh. I. p. 82. seqq. und Krantzius Saxon. Prooem. p. 3. von dem Flusse Lusuntz oder Lußmitz her; einige wollen ihn vom Lauschen, andere des Landes lauterer Nutzbarkeit, daß es so viel als lauter nütz heisse, andere, als Dresserus Isagog. Hist. IV. Schickfusius Chron. Siles. IV. Sagittarius Diss. de Lusatia §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 250. von denen Lygiis oder denen Lusicis, noch andere, als Joh. Francke Fragm. Chron. Brediss. von Lowizi, welches einen Jäger bedeutet, herleiten; noch andere, als Dresserus Isagog. Hist. IV. Frencelius Origg. Sorab. meynen, daß es so viel als ein Wald- und Wasser-reiches Land anzeige. Manlius Epit. Rer. Lusat. 1. §. 1. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 76. Sagittarius l. c. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 250. Bechmann Diss. Chorogr. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.243.seq. Frencelius l. c. bey eben demselben l. c. Tom. II. p.47.seq. Carpzow Analect. Fast. Zittau. I. 1. §. 2. Lucae Fürsten-S. p.672.seq. von Haugwitz l. c. I. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 6. Grosser l. c. p. 3.

Es erstreckt sich aber die Länge dieses Landes auf 19. nach einigen 21. Meilen, die Breite der Ober-Lausitz gleich Falls auf 19. Meilen, der Nieder-Lausitz aber etwas weiter; in Betrachtung der Himmels-Gegend hingegen wird die Lage desselben von dem 30. Gr. 50 Min. [1113] bis 37. Gr. 30. Min. Longitud. und zwischen den 48. und 49. Gr. Latitud. gestellet. Grosser l. c. p. 4. et not. g. Annales Zittau. Annales Gorlic. Grünwald vtriusque Lusatiae Descriptione p. 12. Manlius Comment. l. 17. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 126. Excerpt. ex Epitome Hist. Rosenthal. Ticini bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 147. Kuntschke l. c. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 296.

Die Ober-Lausitz, so gegen Böhmen zu, oberhalb denen Flüssen Spree und Neisse liegt, und der Chur-Sächsischen Linie Theils gäntzlich, Theils in Ansehung der Landesherrlichen Hoheit zustehet, begreiffet den Budißinischen und Görlitzischen Creiß in sich. Im ersten liegen die Standes-Herrschafften Hoyerswerde und Königsbrück, das Closter Marien-Stern, die drey so genannten Sechsstädte Budißin, Camentz und Löbau, die Land-Städtgen Elster, Golden-Traum, Königswarte, Marcklissa, Pulßnitz, Bornstädtel, Witgenau, Ruland und Weissenberg; im andern die Standes-Herrschafften Moska, Seidenberg, Tieffenfurth, das Closter Marienthal, die drey übrigen von denen so genannten Sechsstädten, Görlitz, Zittau und Lauban, und die Land-Städtgen Reichenbach, Rottenburg, Schönberg, Hirschfeld, Ostritz, Halbau und Cuna. Zeiller Topogr. Sax. sup. p. 15. Layritz Palm-W. Taff. V. c. 2. §. 24. p. 238. Manlius Epitom. Lusatiae 3. §. 1. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 77. Commentario de Lusatia I. 2. §. 1. c. 8. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 109. 114. seqq. Kuntschke de Lusat. II. §. 1. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 317. seqq. Wabst vom Chur-Fürstenth. Sachsen Beyl. n. 3. p. 17.

Die Nieder-Lausitz, so unterhalb denen Flüssen Spree und Neisse gegen die Marck Brandenburg zu lieget, und Theils gäntzlich, Theils in Ansehung der Landesherrlichen Hoheit dem Hause Sachsen-Merseburg gehöret, begreiffet die Herrschafften Forste, Dobrilug, Triebel, Pförten, Sorau, Leuthel, Sonnewalde, Drehna, Straupitz, Lieberose, Liebenau, Amplitz, Finsterwalde, Neuen-Zauchen, die Abtey Neuen-Zelle, die Commthur Friedland, die Creiß-Städte Lucka, Guben, Calau, Lübben, Spremberg, das Amt Schenckendorff und die Land-Städtgen Kirchhayn, Fürstenberg, Christianstadt, Gassen, Goltzen, Drebkau und Vetzschau unter sich. Zeiller l. c. p.15.seq. Manlius Epit. 3. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 77. Comment. I. 11. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.118.seqq. Kuntschke l. c. §. 12. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.319.seq. Wabst l. c.

Unter Chur-Brandenburg gehören die Herrschafften und Städte Cotbus, Peitz, Bescau, Storckau, Sommerfeld und der Flecken Beerwalde. Manlius Commentar. I. 13. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.120.seqq. Kuntschke l. c. § 18. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.320. Excerpt. ex Epit. Hist. Rosenthal. Ticini c. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 147. Bechmann Disp. Chorogr. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.245 seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 250. Abel Preuß. und Brandenb. Staats-Geogr. 4. p.262.seqq. Grosser l. c. Th. III. c. 11. p.55.seqq.

Die Flüsse in der Lausitz sind die [1114] Spree, die Neisse, der Qveiß, die schwartze Elster, die Witge, die grosse und kleine Tschirne, die Pulßnitz, der Schöps, die Laube, die Lube, die Ziebe, die Gaile, welche nicht allein gute und schmackhaffte Fische und Krebse, sondern auch einige Zäserlein von Metallen und Mineralien mit sich führen, auch sonst zur Fruchbarkeit an guter Vieh-Weide nicht wenig beytragen. Manlius Epit. 4. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.77.seqq. Comment. I. 21.seqq. bey Hofmannen l.c. Tom. I. P. I. p.128.seqq. Excerpt. ex Epit. Hist. Rosenthal. Ticini c. 1. §. 7. bey Hofmannen l.c. Tom. I. P. II. p.149. von Haugwitz Prodr. Rer. Lusat. 6. bey Hofmannen l.c. Tom. II. p.9. Bechmann Disp. Chorogr. bey Hofmannen l.c. Tom. II. p.246. Sagitttarius l.c. §. 8. bey Hofmannen l.c. Tom. II. p.250. Kuntschke l.c. §. 7. bey Hofmannen l.c. Tom. II. p.296. Grosser l.c. V. 1. p.3.seqq.

Ueber die vorhergehenden Flüsse wird die Lausitz auch bey Guben von der Oder beströmet, und gehen die Schiffe von Guben aus bis nach Stettin. Grosser l. c. §. 24. p. 7. Nicht weniger tragen die andern Flüsse gleich Falls zum Theil ziemlich gangbare Schiffe, oder ziemlich grosse Kähne. Grosser l. c. §. 20. p. 7.

Weiter findet man darinnen schöne nutzbare Seen und Teiche, unter welchen der See Schwillo der grösseste ist. Grosser l. c. §. 18. p. 6. Excerpt. ex Epit. Hist. Rosenthal. Ticini 1. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p.149. von Haugwitz Prodr. Rer. Lusat. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.9.

Unter denen Wäldern darinne ist sonderlich der Spree-Wald, und neben diesem die Hoyerswerdische, Moskaische, Luckische und Görlitzische Heide, in gleichen der Closter-Busch bey Marien-Stern und das Königs-Holtz bey Zittau berühmt, anderer Büsche nicht zu gedencken. Grosser l. c. V. 2. p. 8. seq.

Die in denen Wäldern befindlichen Bäume aber sind nach Beschaffenheit des Bodens Eichen, Buchen, Kiefern, Tannen, Fichten, Espen, Eschen, Erlen und Bircken. Grosser l. c. §. 5. p. 9.

Diese Wälder nun hegen auch so wohl schönes Klauen- als Feder-Vieh. Man findet auch nicht alleine schöne Gräsereyen in denenselben, sondern auch sonderlich an denen Flüssen vortreffliche Wiesen. Grosser l. c. §. 6. seqq. p. 10.

Berge giebt es zwar auch in dieser Landschafft, aber doch mehr in der Ober- als Nieder-Lausitz, wie wohl auch diese in Gegeneinanderhaltung mit denen Böhmischen Gebürgen nur Hügel zu seyn scheinen. Die vornehmsten aber heissen die Lands-Crone, der Oywin, der Hutberg, der Kückelberg und der Spitzberg; in der Nieder-Lausitz hingegen, welche ausser einigen Weinbergen mehr flach lieget, ist der Einbecken-Berg bey Guben berühmt. Grosser l. c. 3. p. 11. seqq.

Sonderlicher Ertz-Gruben kann sich zwar das Land nicht rühmen, je doch findet man in Löbauischen und Königsheinischen Bergen verschiedene Anbrüche von Diamanten, so denen Böhmischen gantz gleich kommen, so giebt es auch bey Jenckendorff in der Herrschafft Halbe, in der Herrschafft Sorau und unweit Budißin ziemlich vergiebigen Eisen-Stein. Ein Alaunen-Bergwerck triefft man bey der Stadt Moska an; Steinbrüche hingegen, so wohl von Kalck- als Mauer-Steinen [1115] und Werck-Stücken findet man verschiedene, und der Thon ist gleich Falls nicht seltsam. Bey der Stadt Löbau wird auch eine Minera Martis gegraben, davon ein Brunnen entspringet, der der Gesundheit sehr zuträglich seyn soll. Grosser l. c. V. 4. p. 17. seqq.

Ob auch wohl das Land an vielen Orten sandig, steinigt und leimig ist, daß sichs nicht überall gar zu gut zum Acker-Bau zu schicken scheinet, sinte Mahl die sandige Gegend schon in denen Ober-Lausitzischen Heiden an- und die gantze Nieder-Lausitz durchgehet, so giebt es doch nicht nur hin und wieder ein schönes, fettes und Frucht zu tragen geschicktes Erdreich, dergleichen in Ober-Lausitz, im Budißinischen Creisse, um Löbau, Bernstädtlein, Zittau, Görlitz und Lauben, in Nieder-Lausitz vornehmlich um Sorau, Forste, Guben und Cottbus anzutreffen, sondern es hat auch der unermüdete Fleiß derer Einwohner die sonst unfruchtbaren Oerter ziemlich fruchtbar gemachet, und kann so gar die Nieder-Lausitz, wenn kein Mißwachs einfällt, ihren Nachbaren noch mit ihrem Vorrathe aushelffen. Man bauet aber darinnen Korn, Weitzen, Gerste, Haber, Hirse, Heidekorn, Erbsen, Bohnen, Linsen, Lein, Wicken, Kraut, Rüben, Schwaden, und an Theils Orten auch Toback; und kann auch dem Mangel durch die Böhmische Zufuhre leichte abhelffen. Grosser l. c. V. 5. p. 20. seqq.

An mancherley Obste fehlet es auch nicht darinnen, und man findet nicht allein gemeine Kohl- Küchen- Obst- und Hopfen-Gärten, sondern auch Lust-Gärten, der schönste Wein-Bau aber ist bey Guben auf denen Neißbergen und um Neu-Zell, Fürsterberg, Calau, Lieberose und Sommerfeld. Grosser l. c. V. 6. p.23.seqq.

Weiter hat dieses Land nicht nur zulänglich Zug- sondern auch schönes Klauen- und Feder-Vieh. Weil auch sonderlich viele Linden darinnen anzutreffen, so giebt es einen sehr reichen Honig-Bau daselbst. Grosser l.c.

Die vornehmste Handlung der Lausitz aber bestehet in Tuch- und Leinen-Handel. Die besten Tücher werden in Görlitz, Zittau, Lauban und Budißin gemacht, je doch auch eine gute Anzahl in Guben und Sorau jährlich gewürcket. Grosser l. c. V. 9. p.30. seqq. Bechmann Disp. Chorogr. de Lusat. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.248. von Haugwitz Prodr. Rer. Lusat. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.9. Manlius Comment. I. 20. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.127.seq.

Zwar finden sich einige, unter denen auch Krantzius Sax. p.3. gleiche Meynung häget, welche davor halten, daß Lausitz ehe dem ein Stück von Schlesien gewesen; es ist aber der Irrthum vielleicht daher entstanden, weil ein Theil davon Herzog Henrichen dem bärtigten in Schlesien gehöret hat. Schurtzfleich Diss. de Lusatia 6. in Collect. Diss. n. 18. p.6. und bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.266.

Es hat also auch Rappoldus Hist. Duc. Siles. unrecht, wenn er diejenigen, so die Lausitz zur Grentze von Schlesien setzen, aus der Ursache tadelt, weil die Qvaden, so ihr Reich in Schlesien angerichtet, ehe Mahls ihre Herrschafft mit dahin erstrecket hatten; sinte Mahl auf solche Weise auch Oesterreich und andere Herrschafften, so ehe Mahls unter denen Qvaden gestanden, mit dahin zu zählen seyn würden, wie Manlius Comment. [1116] Lusat. I. 1. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.107. gantz billig urtheilet.

Von denen allerältesten Einwohnern dieser Landes-Gegend aber kann man mit Bestande der Wahrheit nichts zuverläßiges melden. Daß die ersten Einwohner Tuiscones oder Teutsche gewesen seyn, kann man gar gerne zugeben, wie sie aber eigentlich geheissen, kann man vor Taciti Zeiten nicht sagen, sinte Mahl man diesen zum Grunde solcher Untersuchung setzen muß, welcher Meynung Grosser l. c. Th. I. B. I. p.4. wie es billig ist, beystimmet.

Daß aber auf solche Weise vor wahrscheinlich zu schätzen, daß nicht allein zu Taciti Zeiten, sondern auch bereits zuvor die Sveven, ein berühmtes Teutsches Volck, von welchen so wohl die Spree als die Oder den Namen Sueuus führen, und unter diesen die Flysier oder Ilinger und Semnoner an diesen Orten ihren Aufenthalt gehabt, und jene die Ober- diese die Nieder-Lausitz besessen haben, haben mögen, bezeugen Manlius Epit. 5. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.78. Comment. l. 27. bey eben demselben l. c. Tom. I. P. I. p.134. seq. Goldastus l. c. I. 16. §. 1. p.98. Hofmann l. c. not. m. ad. Manlii Comm. I. 27. Carion Chron. IV. 32. Curaeus Annal. Siles. p. 7. 17. von Haugwitz l. c. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.9. Bechmann Diss. Chorogr. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.244. Dubrauius Hist. Bohem. II. Cluuerius Germ. Antiqu. III. 24. 25. Albinus l. c. 4. p.48. 58. Sagittarius l. c. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.250. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.281.seq. Kuntschke l. c. 3. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.297. Brechenmacher Sueu. Antiqu. p.14. Cluuerius Germ. Antiq. III. 25. p.601. Goldastus Bohem. I. 16. p.48. Zeiller l. c. Leibnitz Excerpt. ex Tacito not. t. in Script. Rer. Brunsu. Tom. I. p.13. von Bünau Teutsche Kayser- und Reichs-Hist. Th. I. B. I. p.34. Grosser l. c. p.4. seq. Althamerus ad Tacitum p.454. Lazius de Migr. Gent. VIII. p.364.

Es will zwar auch Ziegler Hist. Marabod. daß die Marcomannen darinnen gewohnt hätten; Manlius Comment. I. 32. §. 3. aber will lieber, daß vielleicht die damahligen Einwohner Maraboduo unterthan gewesen. Als diese Sveven ausgezogen, sollen sich die Vandaler an ihrer Stelle nach Grossern l. c. p.5. niedergelassen, und nach deren fernern Abzuge endlich die Slaven und Sorben dieselben in Besietz genommen haben. Hingegen melden Kuntschke l. c. 3. §. 3. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.297. Manlius Epit 5.3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.79. Comment. l. 28. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.136. von Haugwitz l. c. 7. bey eben demselben l. c. Tom. II. p.9. Thuanus Hist. LVI. p.1068. Goldastus Bohem. l. 15. §. 2. Reineccius de Misenens. Orig. et Aduentu p.97. Ludewig Germania Principe I. Notit. Austr. 2. p.205. n. k. Mirus Orat. de Lusat. p.14. bey Hofmannen l.c. Tom. II. p.282. Sagittarius l. c. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.250. Albinus l. c. 6. p.68.seq. Schneider Chron. Lips. II. p.41. daß die Slaven die mehrern Theils von Einwohnern entblößten Länder dieser Sveven und also auch die Lausitz eingenommen, die zurückgebliebenen niedergehauen und Theils ausgejagt oder vielmehr unter den Fuß gebracht hätten, auch nach dem Zeugnisse [1117] Pirckeymeri Opp. Hist. p.106. Cromeri de Reb. Pol. I. 5. p.6. seq. Peuceri Chron. II. p.132. Krantzii Vandal. I. 22. 135. Irenici Exegesi Germ. I. 33. dieselben offt mit denen Vandalern, in deren Wohnstädte an der Ost-See sie gekommen wären, vermenget würden. Wenn aber Manlius Comment. I. 28. §. 1. meynet, daß ehe Mahls auch die Römer daselbst gewesen, irret er sich; weil die Teutschen, so bey Friedens-Zeiten in fremden Sold getreten, wie aus Tacito de Mor. Germ. 14. zu ersehen, leichte dergleichen Müntzen, darauf er sich berufft, mit in dieses Land gebracht haben können. Kuntschke l. c. 3. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 299.

Es konnte aber der Einbruch derer Slavischen Völcker um so viel eher geschehen, weil das Abendländische Kayserthum nach Versetzung des Kayserlichen Sietzes nach Byzanz oder Constantinopel in große Unruhe gerieth, und sonderlich, wie Grosser l. c. p.5. meynet, im 5. Jahrhunderte in grossen Abfall gerieth. Doch kann man die eigentliche Zeit des Einbruchs derer Slaven in diese Lande nicht genau bestimmen, sinte Mahl sie nicht auf ein Mahl und auf einen Hauffen, sondern nach und nach und mit eintzelnen Heeren eingebrochen. Krüger Diss. de Serbis 1. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.23. Sagittarius l. c. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.251.

Wie Auentinus Annal. Boior. III. p.214. meldet, sollen sie im Jahre CHristi 456. nach Attilae Tode zuerst über die Weichsel gegangen, und von da weiter bis an die Elbe gedrungen seyn, und im Jahre 493. Alaricum, König derer Sveven, gezwungen haben, diesen Land-Strich zu verlassen, und sich zum Könige derer Francken, Ludewig, zu begeben. Manlius Comment. I. 28. §. 3. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.136. Welcher Meynung auch Grosser l. c. p. 5. beygethan zu seyn scheinet, wenn er dererselben Einbruch in das 5. Jahrhundert setzet. In die Zeiten Attilae rechnen es auch Goldastus l.c. l. 9. Cromerus Rer. Pol. l. c. vlt. Spangenberg Mannsf. Chron. 50. 51. Thuanus l. c. LVI. Neugebauer Hist. Pol. I. p. 9. Curaeus Annales subs. Krüger l. c. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.239. u. a. m.

Es meynet zwar Ludewig in Germ. Principe p. 205. es seyen die Slaven im Jahre 320. in diese Landes-Gegenden eingebrochen, und es muß auch, wo es anders seine Richtigkeit hat, daß sie, wie Carion Chron. IV. p.186. Reineccius l. c. p.96. Albinus l. c. 6. p.72. seqq. Brotuff l. c. l. 2. und andere mehr bezeugen, schon im Jahre 451. Meissen eingenommen haben, entweder schon zuvor, oder doch zu gleicher Zeit dieser Einbruch erfolget seyn; aber Kuntschke l. c. 3. §. 4. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.297. hält doch vor wahrscheinlicher, daß er erstlich nach Attilae Tode, der im Jahre 453. erfolget, vor sich gegangen sey. Anderer Meynungen, nach denen gedachter Einbruch später geschehen, welche bei Blondel de Molin. Imp. Rom. I. 8. Hagecio Chron. Bohem. I. p.1. Pontano von Brauenberg Boh. pia. Caluisio Chron. Curione Chron. III Spangenberg Mannsf. Chron. 50. nachgesehen werden können, zu geschweigen.

Weil nun die Wenden wieder in verschieden Arten und Völckerschafften eingetheilet werden, so fragt sichs wieder, welche denn in diesen [1118] Gegenden ihren Wohn-Platz aufgeschlagen haben? Darauf geben einige zur Antwort: die Nieder-Lausitz sey von denen Lutitiern oder Lusizern, die Ober-Lausitz aber von denen Sorben besetzt worden; andere hingegen, so diese Einwohner über Haupt Sorben nennen, heissen die damahligen Besietzer der heutigen Ober-Lausitz Milciener. Ditmarus Chron. IV. bey Leibnitzen Script. Rer. Brunsuic. Tom. I. p. 350. 352. 357. 360. Adelboldus Vita Henr. S. bey Leibnitzen l.c. Tom. I. p. 436. Manlius Epit. 5. §. 4. seq. bey Hofmannen l.c. Tom. I. P. I. p. 89. Comment I. 30 §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 138. Krüger Diss. de Serbis 1. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 237.seq. Dubrauius Hist. Bohem. I. Frenzelius de Populis Lusatiae 3. §. 2. 5. Sagittarius l. c. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.251. Kuntschke l. c. 3. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.297. Grosser l. c. p.5. Mirus Orat. de Lusae bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.282. von Haugwitz l. c. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 9. Juncker Anl. zur mittl. Geogr. II. 13. §. 68. p.495.

Zu diesen Zeiten aber, da die Slaven selbige Lande in Besietz genommen hatten, hieß die heutige Ober-Lausitz Milcienia oder Milzauia, nachgehends das Land Budsetz oder Budessin und Nissin. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.61. Grosser l. c. p.4. Frenzelius de Pop. Lusat. 25. §. 9. Fabricius Origg. Sax. II. p.248. seqq. III. p. 386. 393. Goldastus l. c. II. 4.

Ob auch wohl einige, als Manlius Epit. 5. §. 5. Comment. 30. § 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.81. 138. Hofmann Not. ad Epit. Manlii 1. §. 4. Kuntschke l. c. 1. §. 5. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.294. Sagittarius l. c. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.252. Frenzelius Nomenclat. bey Hofmannen l. c. Tom II. p. 48. seq. davor halten, es haben beyde Theile schon zu Zeiten Kayser Henrichs des I. den Namen der Lausitz bekommen, so meynet doch Grosser l. c. p. 4. not. c. es sey wahrscheinlicher, daß es erst zu denen Zeiten, da die Marggrafen von Brandenburg beyde Theile im Besietze gehabt, welcher Meynung Peucerus Idyllio ist, oder wohl gar erst nach der Einverleibung dererselben mit dem Königreiche Böhmen, welche im 14. Jahrhunderte unter Kayser Carln dem IV. vor sich gegangen, geschehen sey, daß sie beyde den Namen der Lausitz erhalten, und behauptet es daher, daß bey Balbino Miscell. Reg. Bohem. Dec. I. Lib. VIII. P. V. p.259. in einer Urkunde Marggraf Dietrichs des jüngern vom Jahre 1301. deren auch Juncker l. c. II. 13. p.501. Meldung thut, die Grentzen der Lausitz bis an die Oder und das Budissiner Land gesetzt würden, daher deutlich erhelle, daß da Mahls bloß die Nieder-Lausitz unter diesem Namen verstanden würde, welches auch aus einem Briefe Herzog Henrichs zu Jauer vom Jahre 1319. der gleich Falls bey Balbino anzutreffen, noch klärer zu ersehen wäre; sinte Mahl daselbst die Lausitz und das Land Budissin eigentlich unterschieden würden. Daß dieser Theil der Lausitz, so ietzo Nieder-Lausitz heisset, ist vor dem auch Ditiuonia oder Dituonia genannt worden, zeigen Cromerus l. c. II. p.25. Neugebauer Hist. Pol. II, in Lesco. III. ad. an. 810. Manlius Epit. 1.[1119] §. 4. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.77. Comment. I. 44. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.150. Zeiller Topogr. Sax. sup. p. 16. Sagittarius l. c. Corollar. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.263. und Dlugossus Hist. Pol. I. p. 66. Wie wohl der letztere irrig ist, wenn er schreibet, es werde dieses Land heute zu Tage Olsacia genennet.

Bey Grossern l c. p. 3. not. b. der sich auch auf den Cromerum beruffet, heisset es, wie Frencelius Nomenclat. vtriusque Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.47. gelesen wissen will, Driuonia, und wird dabey angeführt, daß es eben so viel als ein waldig oder wässerig Land bedeute.

Ob man nun wohl die eigentliche Zeit der Slavischen Herrschafft in diesen Gegenden nicht gewiß bestimmen kann, so ist doch gewiß, daß diese Leute gleich anfangs ihren Nachbaren sehr beschwerlich waren, dagegen aber auch offte von denen Sachsen, Boien und Francken ziemliche Einbusse erlidten. Annal. Fuldenses. Trithemius apud Goldastum II. 2. Leuberus Descript. Arc. Ortenburg. 1. p. 6. Grosser l. c. Th. I. B. I. p. 6. Kuntschke l. c. 5. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.301. Krüger Disput. de Serbis bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.237.

Sie wurden also auch offte genöthiget, mit andern, als denen Czechen oder Böhmen, Hunnen und Sachsen Bündnisse einzugehen, um ihren Feinden desto besser gewachsen zu seyn. Zu denen Zeiten Carls des grossen, welcher sie zuvor schon ein Mahl überzogen, hatten sie ein Bündniß mit denen Sachsen, und es soll auch Wittekind zu desto festerer Erhaltung desselben die Böhmische Printzessin Svatana und zugleich mit ihr die Herrschafft Budsetz zum Heuraths-Gute bekommen haben. Man will ferner, daß diesem, als er der Massen in die Enge getrieben worden, daß seine Bundes-Genossen nicht mehr bey ihm halten wollen, und er in dem darauf erfolgten Frieden die Slaven zu überzühen versprochen hätte, auch diese Mitgabe wieder abgefordert, und zugleich die Sorben und Wenden gegen ihn aufgehetzt worden. Doch Carl der grosse soll ihm zu Hülffe gekommen, die Sorben geschlagen worden und Wittekind also im Besietze derer erlangten Herrschafften geblieben seyn. Auctor vitae Caroli apud Pithoeum p.276. Annales Pithoeani ad an. 805. Reuberiani ad eumd. Adelmus ad hunc ann. Frehero p. 407. Eginhardus Vita Caroli eben daselbst p.437. Schurtzfleisch de Rebus Slauicis §. 2. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.283. Manlius Comment. I. 43. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.149. Auentinus Annal. Boior. IV. 7. §. 1. seq. 20. seq. 43. 51. Regino chron. II. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p.45. 53. Ludewig Germania Principe I. Notit. Austr. 2. n. 11. Eginhardus Vita Caroli M. 15. p. 77. seq. Annonius de Gest. Franc. IV. 8. p. 33. 86. Cunrad Euermot. Chron. Episc. Aldenburg. in Paullini Syntagm. Rer. Germ. p. 155. Krantzius Metrop. I. 12. Letzner Hist. Caroli M. 30. 32. Lehmann Speier. Chron. II. 1. p.46. Fabricius Origg. Sax. IV. p.435. seqq. Albinus Meißn. Land-Chron. 8. p. 89. seqq. Conring de Finibus Imp. 29. p.786. Leuberus Descript. Ortenb. 1. n. bb. p. 7. n. hh. p. 11. Kuntschke l. c. 5. §. 5. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.301. Grosser l. c. Th. I. B. I. p. 7. Balbinus Rer. Bohem. II. p. 64. Pfeffinger ad Vitr. Ius publ. I. 5. §. 11. p. 445. [1120]

Es soll auch diese Herrschafft Budsetz nach Wittekinds des grossen Tode bey seinem mit der Svatana erzeugten Sohne und dessen Nachkommen erhalten worden seyn, einige auch zugleich die Land-Voigtey über die Sorben, unter welche nach einigen auch die in der Lausitz gehöret haben sollen, besessen, einige aber Kayserliche Land-Voigte über sich haben erkennen müssen. Fabricius Origg. Sax. V. p.511. Reusnerus Stemm. Wittik. p. 25. Leuberus l. c. 11. p.15.seqq. Grosser l. c. p. 7. Wanko, Spalatinus Beutherus, Albinus Stamm-B. p.123. Progymnasm. p.114. Annal. Budiss. Thom. Fabr. sub init. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.55. Kuntschke l. c. 8. §. 4 bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.310. Mirus l. c. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 283. Juncker Anl. zur mittl. Geogr. II. 13. p.497. seq.

Nach dem aber der Kayser, Carl der grosse, diese Zeitlichkeit verlassen, und sein Sohn, Ludewig, an das Regirungs-Ruder kam, auch Dietgrem, Herr von Budsetz, des vorigen Sohn, die Voigtey über die Sorben erhalten, und die ihm verliehene Gewalt dazu brauchte, daß er die Sorben gegen die Sachsen, welche seinen Bruder Friedrichen im Treffen erleget hatten, aufwiegelte, ward Herzog Dachulph in Thüringen zum Land-Voigte verordnet, und die Sorben wieder zum vorigen Gehorsam gebracht; doch giengen die Unruhen bald wieder an, und währten bis an des Kaysers Tod. Annal. Fuldens ad an. 822. Auctor Vitae Ludouici bey Pithoeo p.364. Sagittarius Antiqq. Thuring. III. 3. 7. Fabricius l. c. V. p.512. Auentinus Annal. Boior. IV. 13. §. 35. 14. §. 24. Manlius Comment. I. 43. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.150. Albinus Stamm-B. p.137. Kuntschke l. c. 8. §. 5. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.310. Pfeffinger l. c. p.450. Grosser l. c. p.8.

Nachgehends suchten sich die Sorben aber Mahls in Freyheit zu setzen, und hiengen sich deswegen an die Böhmen, doch der Teutsche König, Ludewig, vorgedachten Kaysers Sohn, war ihnen bald an dem Halse, zwang sie aufs neue Gehorsam zu leisten, veränderte einige Mahl die Stathalter, und legte auch, um sie desto besser zum Christlichen Glauben zu bringen, eine Kirch-Fahrt in diesen Gegenden an, so hernach dem Stiffte Meissen als ein Archi-Diaconat zugeschlagen ward. Francke Fragm. Chron. Budiss. Leuberus Descript. Ortenb. 2. p.25. Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p.286.seqq. Auentinus Annal. Boi. IV. 14. §. 41. Manlius Comment. I. 43. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.153. Sagittarius Hist. Lusat. Coroll. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.263. Grosser l. c. p.8.seq.

Unter denen folgenden Teutschen Königen und Kaysern hatten die Sorben, so sich über dieses an die Böhmen, Mährer und Hunnen hiengen, bey denen da mahligen verwirrten Umständen Gelegenheit, im trüben zu fischen, und ihre angemaßte Freyheit zu behaupten. Chron. Thuring. ad an. 880. Bucellinus Germ. Sacr. Annal. p.54. Grosser l. c. p.9. Der Besietzer der Herrschafft Budsetz aber soll zu diesen Zeiten Dietgrems Sohn, Dietmar, gewesen seyn, [1121] welchen seine Verschlagenheit und Tapferkeit bekannt gemacht. Wittikindus Annal. I. p.8. Fabricius l. c. p.513.seq. Reusnerus Stemm. Wittikind. p.26. Albinus Stamm-B. 160. Leuberus l. c. Grosser l. c. p.11. Kuntschke l. c. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.310.

Nach dem endlich Kayser Henrich die Regirung angetreten, war er vor allen Dingen darauf bedacht, des Reichs Grentzen wohl zu verwahren, und setzte deswegen gewisse Marggrafen, die denen feindlichen Einbrüchen vorbauen musten. Unter diesen Marggrafschafften war nun auch die Lausitz; iedoch nach einiger Meynung nicht die gantze, sondern nur der obere Theil derselbigen, welcher von denen Milciern oder Micienern, wie zuvor gedacht worden, den Namen erhalten, und hernach in die Marck Budissin und Nisin getheilt worden, nach einigen aber vielmehr die heutige Nieder-Lausitz. Adelboldus Vita Henrici S. bey Leibnitzen Script. Rer. Brunsu. Tom. I. p. 436. Ditmarus Chron. I. bey Leibnitzen l. c. Tom. I. p. 327. V. p. 366. Krantzius Vandal. III. 16. Albinus Meißn. Land-Chron. 8. p. 97. Fabricius Origg. Sax. II. p. 118. Peucerus Idyll. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 58. Manlius Epit. 8. §. 1. Comment. II. 9. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 82. 159. seqq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 16. seq. bey Hofmannen l.c. Tom. II. p.252. Gribner Progr. de Iure ciuitat. Lusatiae German. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 273. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.284. Bechmann Disp. Chorogr. §. 10 bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.245. Kuntschke l. c. 8. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.310. Krause Chron. Misn. p.2. Spangenberg Adels-Sp. X. 19. p.314. Juncker l. c. II. 13. §. 65. Grosser l. c. p.13. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. l. 7. §. 13. p.662.seq.

Hingegen ist nach andern das Marggrafthum in der heutigen Nieder-Lausitz erst unter Kayser Otten dem I. angeleget worden. Albinus Meißn. Land-Chron. 8. p.108. Iustus Beschr. Brandenb. 2. Schönburg Polit. V. 39. Meibomius Chron. Walbecc. p.4. Goldastus de Regno Bohem. II. 10. §. 13. Kuntschke l. c. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.310. Doch irret sich Brotuff, wenn er Chron. Merseb. den Anfang derselben erst unter Kayser Lothario setzet. Abinus l. c. p.108.

Ob aber gleich besondere Marggrafen in diesen Ländern gesetzet waren, so behielten dennoch die Herren von Budsetz ihr Erbtheil im Besietz; sinte Mahl die Marggrafen nur, sie Theils vor grösserer Gewalt zu schützen, Theils auch auf sie Achtung zu geben, damit sie nicht etwas gefährliches gegen das Reich unternehmen mögten, eingesetzet waren, deswegen auch diese Herren alle Mühe anwandten, die Marggrafschafft mit ihrem Hause zu verknüpfen. Leuberus Descript. Ortenb. 2. p. 14. 22. Princ. Sax. Lusat. p.3. Kuntschke l. c. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.311. Schurtzfleisch de Lusat. §. 7. not. g. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.267.

Der erste Marggraf in diesen Gegenden war einer Namens Gero, welchen einige einen Grafen von Ringelheim oder Reveningen, andere aber von Stade, oder vielmehr Merseburg nennen. Spangenberg Adels-Sp. [1122] X. 19. p.314. Mannsf. Chron. 142. p.209. Angelus Chron. March. II. p.52. Bünting Chron. Brunsuic. p. 59. Peucerus Chron. Carionis IV. V. Meibomius Not. ad Wittichindum annal. II. in Script. Rer. Germ. Tom. I. p.690. ad Lib. III. l. c. Tom. II. p.702 ad Hoppenrodium l. c. Tom. II. p.466. Ludewig de Formula Duc. Brandenb. §. 4. p.35. §. 10. p.87. Entzelr Chron. der alten Marck Brandenburg. Knauth Pagis Anhalt. §. 71. p.44. Lucae Fürsten-S. p.744.seqq. Bechmann Anh. Hist. V. p.18. Albinus Meißn. Land-Chron. 8. p.97. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 15. §. 18. p.1309.seqq. 17.. §. 12. p.663. Chron. Montis Sereni p.36. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.191. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.44. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p.111. Juncker Anl. zur mittl. Geogr. II. 13. §. 70. Manlius Epit. 8. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.80.seq. Comment. II. 10. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P I. p.161. Sagittarius Hist. Lusat. §. 18. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.252. Gribner l. c. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.284. Kuntschke l. c. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.310. Grosser l. c. p.13.seqq. Fabricius Origg. Saxon. II. p.138. Brotuff Chron. Merseb. II. 1. p.53. Balbinus Miscell. Reg. Bohem. II. 19. p.60.

Nach dessen Hintrite soll sein naher Verwandter, Christian, Dietmars, nach einigen Grafens von Wettin, nach andern aber eines andern Sohn, welcher sich Geronis Schwester beygeleget gehabt, zum Marggrafen verordnet worden seyn, welchem die unter ihm stehende Slaven viel zu schaffen gemacht, daß er auch endlich im Treffen gegen sie im Jahre 975. sein Leben eingebüsset hätte. Wie wohl andere wollen, daß er noch bey Leb-Zeiten Geronis Marchio orientalis, als mit welchem Titel die Marggrafen in der Lausitz da Mahls beleget worden, geheissen, und mit Gerone in einem Jahre nehmlich 905. gestorben sey. Henningesius P. II. Secundi et Tertii Regni in IV. Monarchia p.13. Maderus Geneal. Marchion. Lusat. Chron. Montis Sereni p.38.seq. bey Mencken l. c. Tom. II. p.193. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.45. Manlius Epit. 9. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.81. Comment. II. 16. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.175. Peucerus Chron. IV. p. 370. Sagittarius Hist. Lusat. §. 19. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.252.seq. Mirus Orat. de Lusatia bey eben demselben l. c. Tom. II. p.284. Annal. Saxo ad. an. 965. Eccard l. c. p.114 seq Grosser l. c. p.15. Chron. Sax. p. 123. Pfeffinger l. c. I. 17. §. 12. p. 663. Gribner l. c. not. u. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 275.

Nachgehends ward sein mit Svanhilde, Herzog Hermanns zu Sachsen Tochter, erzeugter Sohn, Dietmar, zum Marggrafen verordnet, dem die Slavischen Völcker jen Seits der Elbe in sein Erbtheil fiellen, und sich desselben bemeisterten, denen er es aber mit gewaffneter Hand, und da es auf seiner Seite vieles Volck kostete, wieder abnehmen muste, und starb im Jahre 978. Chron. Montis Sereni p. 36. 38. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 191. 193. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.44.seq. Knauth [1123] de Pagis Anhalt. p. 32.seq. Beckmann Anhalt. Hist. Th. III. p. 453. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 119.seqq. Manlius Epit. 9. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 81. Comment. II. 17. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 176. Chron. Sax. p. 123. Fabricius Annal. Vrbis Misn. p. 24. Sagittarius hist. Lusat. §. 20. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 253. Ditmarus Chron. VII. bey Leibnitzen Script. Rer. Brunsuic. Tom. I. p. 405. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 284. Grosser l. c. p. 16. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. l. 17. §. 12. p. 663.

Als nun dieser Dietmar der Welt Abschied gegeben hatte, folgte ihm in dieser Würde sein Sohn Gero der II. nach. Wie wohl Grosser l. c. p. 18. im Jahre 982. Marggraf Dietrichen zu Brandenburg, Bruniconis Enckel, Marggrafen in der Lausitz nennet, daß jedoch vermuthlich so zu verstehen, daß er etwa die Vormundschafft über ihn geführet, sinte Mahl man ihn im Jahre 1000. ausdrücklich Marggrafen genannt findet, ob er gleich so wohl nach dieser Zeit, als zuvor auch nur Graf genannt wird, weil dieses, wie aus Gribnern l. c. not. u. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 275. zu ersehen, in denen damahligen Zeiten gewöhnlich gewesen.

In diese Zeiten fiell auch der gefährliche Krieg mit denen Slaven und Polen, worinnen der Marggraf nicht allein einige Mahl die ihm zuständigen Oerter, sondern auch endlich im Jahre 1015. gar das Leben selber verlor. Ditmarus Chron. V. bey Leibnitzen l. c. Tom. I. p.366. VI. p.389. VII. p.405. Beckmann Anh. Hist. Th. III. p. 429.seqq. Paullini de Pagis p.197. Knauth de Pagis Anhalt. p. 26.seq. 47.seq. Leuckfeld Antiqq. Halberstad. I. p.668. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p.120.seqq. Fabricius Annal. Misn. p. 24. Manlius Comment. II. 19. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 176.seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 21. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 253.seq. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.284. Annalist a Saxo bey Leibnitzen Access. Hist. p. 229. Grosser l. c. Th. I. B. I. p. 20.seqq.

Seine Gemahlin hieß Adelheid, sein Sohn aber, den andere vor seinen Bruder ausgeben, Dietmar, welcher nach ihm diese Stelle bekleidete, und im Jahre 1029. der Welt Abschied gegeben. Annalista Saxo. Chron. Mont. Sereni. p. 38. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 193. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 45. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 122. Albinus Meißn. Land-Chron. p. 406. Manlius Epit. 9. §. 2. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 81. Comment. II. 19. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.176. Reusnerus Stemm. Wittichendeo. p. 54. Sagittarius Hist. Lusat. §. 22. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 284. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. l. 17. §. 13. p. 663. Layritz Palm-W. Taff. V. c. 1. §. 11. p. 200. Grosser l. c. p. 25.seq.

Dieses Dietmars Sohn, Odo oder Otto, gieng endlich im Jahre 1031. mit Tode ab, und beschloß die Marggräfliche Lausitzische Linie derer Raveningischen, oder, nach andern, Stadischen Grafen. Annalista Saxo. Chron. Mont. Sereni. p. 38. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 193. bey Hofmannen l. c. Tom. V. p. 45. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. [1124] 122.seqq. Albinus Meißn. Land-Chron. p. 6. Manlius Epit. 9. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 81. Comment. II. 18. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.176. Sagittarius Hist. Lusat. § 23. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.254. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.284. Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 8. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.311. Henningesius secundi et tertii regni in IV. Monarchia P. II. p. 13. von Franckenberg Europ. Herold. Tom. II. Abs. 2. Punct. 3. p. 245. Schneider Scrutin. Hist. Lusat. II. Grosser l. c. p. 27. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 663.

Es wollen in dessen einige behaupten, daß die vorhergehenden Marggrafen, Geronis des I. Nachfolger, nicht die gantze, sondern nur die Nieder-Lausitz alleine besessen hätten. Die Gründe, so zu Bestätigung dieses Satzes vorgebracht werden, sind: Es hätte Wittekind der grosse ja selber durch die Vermählung mit der Böhmischen Printzeßin Svatana erst festen Fuß in der heutigen Ober-Lausitz bekommen, und müste also dieses Land nothwendig ein zu Böhmen gehöriges Stück gewesen seyn. Weiter hätten die Kayser Henrich und Otto der I. die beyden Brüder Wenceslaum S. und Boleslaum in ihren Rechten bestätiget, da sich nun diese nach Beylegung derer mit diesen Kaysern geführten Kriege einer Herrschafft in diesen Landes-Gegenden angemasset, müste der erste Grund nothwendig von ihren Vorfahren herrühren. Endlich hätte der Polnische König Boleslaus Chobry zu denen Zeiten Kayser Ottens des III. und Henrichs des II. einen Anspruch auf dieses obere Marggrafthum gemacht, welcher von des Miecislai Gemahlin, der Printzeßin Dambrowka, einer Tochter Boleslai des I. Königs in Böhmen, herkommen müste.

Darauf aber wird geantwortet, daß sich die Fränckischen Könige schon im 7. Jahrhunderte in diesem Land-Striche der heutigen Ober-Lausitz durch das Schwerdt feste gesetzt, und das Schloß Ortenburg oder Budsetz angleget hätten; so hätten sich auch Carls des grossen Nachkommen beständig im Besietze der Ober-Herrschafft über die Budißinische und Nißinische Marck erhalten, und sie durch ihre verordnete Stathalter regiren lassen. Ueber dieses wäre aus keinem Geschicht-Schreiber selbiger Zeiten zu ersehen, daß Henrich der I. Wenceslaum oder Otto der I. Boleslaum je Mahls mit dem obern Theile der Lausitz belehnt hätten, sondern sie hätten sich vielmehr beyde gleich Falls mit dem Schwerdte in den Besietz der Ober-Herrschafft gesetzet, und die Verwaltung derselbigen ihren Lehns-Leuten aufgetragen. Endlich wäre auch aus dem Namen derer Oerter, welche ihre Benennung von dem Gerone hätten, deutlich zu ersehen, daß dieser Marggraf und seine Nachfolger, so mit ihm gleiche Macht besessen, nicht nur dem niedern, sondern auch dem obern Theile der Lausitz vorgesetzt gewesen wären. Sagittarius Hist. Lusat. §. 17. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.252. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.56. Fabricius Origg. Saxon. Leuberus Descript. Ortenb. II. p.34. Grosser l. c. p. 16.seq.

Die Herren von Budsetz aber, so von Wittekinden abgestammet, sollen in der Zeit zuvor gedachten Dietmars Sohn, Dietrich, so im Jahre 985. gestorben, dessen Sohn, Dedo, dieses [1125] Dedons Sohn, Dietrich, nach diesem aber endlich sein Sohn Dedo der II. von dem hernach mehrere Nachricht folget, gewesen seyn. Leuberus Princ. Sax. Lusat. p. 3. Fabricius Origg. Sax. V. p.513. Sagittarius Hist. Lusat. 8. §. 8. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.311.

Doch ist hier zu mercken, daß einige alles das, was von Wittekinds des I. Gemahlin, Svatana, dem mit derselben erzeugten Sohne und dessen Nachkommen gemeldet wird, vor ein blosses Gedichte halten, auch dieselben Herren von Budsetz Theils nicht von einem Orte, sondern einem Fürsten, Namens Burchard, daraus hernach der Name Buzici entsprungen seyn soll, herzuleiten pflegen, davon Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 13.seqq. 45.seqq. Abel Sächs. Alterth. II. 14. p.419.seqq. Zugabe zu seinen Teutschen und Sächsischen Alterthüm. p.698.seqq. Horn Vita Henrici Illustris 1. p. 16.seqq. Krause Untersuchung derer neuesten Meynungen vom Ursprunge des Hauses Sachsen, ingleichen desselben Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen Abstammung von Wittekinden dem grossen auf neue Art ausgeführt, Leipzig 1733. in fol. nachgesehen werden können.

Nach des letztgedachten Marggraf Ottonis in der Lausitz Tode ward nur gemeldeter Dedo, Dietrichs des andern Sohn, der hernach Händel mit Kayser Henrichen dem IV. bekam, und grosse Einbusse dabey lidte, an seine Stelle verordnet. Chronicon Montis Sereni p.202. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.308. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. IV. p.105. Henningesius Secund. et Tert. Reg. in IV. Monarch. II. p.13. von Franckenberg Europ. Herold. Tom. I. Abs. 2. P. 3. p.245. Imhof Notit. Proc. Imp. II. 7. §. 25. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. l. 17. §. 12. p. 663 Annalista Saxo ad an. 1047 Lambertus Schaffnaburgensis Chron. ad an. 1069. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p.338.seq. Conradius Vrspergensis ad an. 1070. Bertoldus Constantiensis ad an. 1070. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 63.seqq. Schneider Scrutin. Hist. Lusat. II. Fabricius Origg. Sax. V. p.521. Frencelius de Populis Lusat. 25. §. 7. Leuberus Princ. Lusat. p. 5. Hagecius Chron. Boh. p.180. Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p. 253. Conring de Fin. Imp. 29 p. 786. Manlius Comment. II. 25. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.184.seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 24.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.254.seq. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen Tom. II. p. 285 Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 7.seq. bey Hofmannen l. c. Tom II. p. 310. Grosser l. c. p. 28.seq.

Nun will zwar gedachter Grosser l. c. p. 29. not. b. und Sagittarius l. c. §. 24. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. II. p. 354. daß man nicht wissen könne, ob die Oerter, so Marggraf Dedo nach seiner Aussöhnung mit dem Kayser, nachdem er das übrige wieder bekommen, zurück lassen müssen, in Meissen oder Lausitz gelegen hätten, weil es Lambertus Schaffnaburgensis am angeführten Orte nicht meldete; so scheint doch Kuntschke an gedachter Stelle Recht zu haben, wen er nicht undeutlich zu verstehen giebt, daß es ein Stück der Ober-Lausitz gewesen, welches auch hernach bey Böhmen geblieben, wo anders dasjenige, was Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 64. aus Lamberto Schaffnab. ad an. 1076 bey Pistorio l. c. Tom. I. p. 412. und p. 242. [1126] meldet, seine Richtigkeit hat, daß Meissen dem Marggrafen Ecberto gehöret, vorher aber Graf Wilhelmen und Otten von Weimar zugestanden, da hingegen Pfeffinger l. c. p. 640. meldet, daß Dedo im Jahre 1066. Eccarden dem II. seiner Mutter Bruder, im Marggrafthume Meissen gefolget sey, davon aber, wie billig, die Untersuchung unter Meissen verschoben wird. Es kann aber auch dieser Marggraf also, wo man offtgemeldetem Eccard l. c. p. 109. beypflichtet, da er meldet, daß nur die Nieder-Lausitz zur Marchia orientali gehört habe, die Ober-Lausitz aber zum Marggrafthume Meissen zu zühen wäre, nicht ein Mahl gedachten Strich Landes besessen haben, deswegen denn beyde Meynungen, die vorher angeführt worden, wegfiellen, und nothwendig folgen mögte, daß es einige Stücke von der Nieder-Lausitz gewesen seyn müsten. Daß aber die Meynungen in diesem Falle wegen der Marck Lausitz getheilt sind, erhellet aus vorhergendem zur Gnüge.

Nach dem endlich dieser Dedo im Jahre 1075. in einem Zuge gegen die Reussen, da ihm vom Kayser das Ober-Commando über die dahin gehenden Völcker anvertrauet worden, gestorben war, wurde seine Marck seinem Sohne Henrichen entzogen, und hingegen Wratislao in Böhmen eingeräumt. Lambertus Schaffnab. ad an. 1075. p.225. bey Pistorio l. c. Tom. I. p.394. Eccard l. c. p. 64. Sagittarius Hist. Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.255. Kuntschke l. c. 8. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. V. p.311. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.285. Albinus Meißn. Land-Chron. 10. p.125. Grosser l. c. p.29. Dubrauius Hist. Bohem. VIII.

Doch sind hier die Meynungen wieder unterschiedlich. Denn einige wollen, es sey die Budißinische Marck oder ein Stück der Ober-Lausitz alleine gewesen, welcher Meynung Peucerus Chron. Carionis IV. p.428. seq. Manlius Epit. 11. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.189. Grosser l. c. p. 30. not. d. Schurtzfleisch Diss. de Lusatia §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.267. Glafey Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen Sect. 11. p.78. Kuntschke l. c. 8. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.311. Leuberus Descript. Ortenb. 2. p. 33. Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p.253. und Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. l. 17. §. 12. p. 663. beypflichten. Wie denn auch Schwartz Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leisnic. bey Mencken l. c. Tom. III. p.979. aus einer Urkunde bey Heineccio Antiqq. Goslar. I. p.82. zeiget, daß dasjenige, so Dedo im Stiche lassen müssen, im Land-Striche Niseni oder Niciza gelegen. Wo aber dieses seyn sollte, müste folgen, daß entweder dieses Henrichs Vater Dedo Meissen zugleich besessen, oder die Ober-Lausitz aller Dings ein Stück der Marchiae orientalis gewesen. Wozu noch kommt, daß Sagittarius in seiner Historia Lusatica §. 28. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.255. meldet, da Mahls habe die Ober-Lausitz, wo nicht gantz, doch grösten Theils unter denen Polen gestanden, welcher Meynung auch Scultetus Lusat. ist, wenn er schreibet, daß die Polen vom Anfange des 11. Jahrhunderts bis ins Jahr 1079 Herren darinne gewesen, welche auch, wo es Cromero de Rebus Pol. II. in [1127] Lesco III. p. 25. Dlugosso Hist. Pol. I. p.66. und Manlio Comm. I. 45. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.150. nachgehet, dieses Land schon um die Zeiten Carls des grossen besessen haben sollen. Daher melden einige, es sey nur die Nieder-Lausitz gewesen. Sagittarius Hist. Lusat. §. 28. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.255. Andere aber nennen die Lausitz über Haupt und insgesammt. Bechmann Disp. Chorogr. de Lusatia §. 6. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. II. p.285. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. I. p.29.

Doch dieser Meynung stehet im Wege, daß Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.311. meldet, wie Leuberus Descript. Ortenb. 4. p.56.seqq. aus glaubwürdigen Urkunden bezeuge, daß Marggraf Henrich nebst Camentz, Hoyerswerde, Muskau, Ruland und Rotenburg die Nieder-Lausitz im Besietze gehabt; so will auch Glafey Pragmat. Gesch. der Chron Böhmen c. 6. th. 11. p.78. daher beweisen, daß es die Marchia Budissinensis nur gewesen sey, weil Dubrauius VIII. p.62. selber gestehet, es sey nur ein Stück der Lausitz gewesen, welches die Böhmen bekommen. So sey auch nach Anzeige des Vitae Viperti Groicensis c. 11. §. 21. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.26. und Schwartzens Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leisnic. bey Mencken l. c. Tom. II. p.971. erst die Marchia Orientalis oder die Nieder-Lausitz von Dedonis Enckel Henrichen dem jüngern an Graf Wiprechten von Groitzsch gediehen. Dazu kommt, daß Schurtzfleisch Diss. de Lusat. §. 8. not. b. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.267. die Zeiten, da die Marchia Gorlicensis und die Nieder-Lausitz an Böhmen gerathen, noch später setzt, und will, daß die erste Marggraf Friedrichen dem ernsthafften, die andere aber Marggraf Friedrichen dem gebissenen allererst entrissen worden.

Nun will zwar Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p.65. daß erwehnter Henrich Stat der Lausitz Meissen bekommen habe, und muthmasset nur p.67. daß es vielleicht wegen seiner Gemahlin hergekommen seyn mögte; hingegen haben andere auch andere Gedancken, die aber hier zu untersuchen nicht nöthig. Hingegen will Grosser l. c. p.29.seq. es hätten sich Dedonis Nachkommen zu Behauptung ihres darauf habenden Anspruchs noch beständig Marggrafen zu Lausitz geschrieben, meldet aber nicht, daß sie etwas besessen haben.

Am besten scheinet wohl die Meynung zu seyn, wenn man davor hält, daß Marggraf Henrichen zwar die gantze Lausitz mag abgesprochen gewesen seyn, davon er aber mit gewaffneter Hand, wo nicht das meiste, doch ein gut Stück wieder an sich gebracht haben mag, welchem Sinne auch Frencelius de Pop. Lusat. 25. §. 7. und Schwartz Adp. ad Albini Geneal. Com. Leisnic. bey Mencken l. c. Tom. III. p.980. beytrit, auch Grosser l. c. p.30. selber beyzupflichten scheinet, wenn er schreibt, er müste ein gut Theil seiner väterlichen Erbschafft wieder eingenommen haben, und kurtz darauf gedenckt, Graf Wiprecht von Groitsch sey im Jahre 1117. auch mit denen Lausitzischen Herrschafften des jüngern Marggraf Henrichs belehnt worden, wie aus oben angeführter Stelle des Leben Viperti erhellet.

Daß aber nicht nur die Marchia Budissinensis im engern Verstande genommen, oder die gantze Ober-Lausitz an [1128] Böhmen gekommen seyn müsse, erhellet daher, daß im Vita Viperti 4. §. 28. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.13. ausdrücklich gemeldet wird, daß die Land-Striche Budißin und Niseni von Böhmen an Graf Wiprechten gelanget wären, welcher Meynung Hofmann not. r. ad Manlii Comment. III. 5. §. 4. in Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.196. beytrit. Doch wollen andere, daß auch die Könige von Böhmen ein Stück vor sich behalten, welches Grosser l. c. p.31. den District Nisin nennet. Dieser aber ist zugleich mit dem Budißinischen, wie im Leben Wiprechts l. c. 10. §. 6. zu ersehen, im Jahre 1112. an Graf Hoyern von Mannsfeld abgetreten worden, und nach dessen Tode wieder zurück an die Grafen von Groitzsch gefallen; sinte Mahl in Vita Viperti 11. §. 21. bey Hofmannen l. c. p.26. gemeldet wird, daß Graf Wiprecht nach seiner Aussöhnung mit dem Kayser alles wieder bekommen.

Ob nun vielleicht nach Wiprechts des jüngern Tode der Kayser eine Aenderung getroffen, und den Pagum Niseni an Böhmen verliehen, kann man aus Mangel tüchtiger Nachrichten nicht behaupten.

Unter dessen ist hieraus zu ersehen, daß Lausitz da Mahls zu gleicher Zeit drey Marggrafen, nehmlich an denen Königen in Böhmen, Marggrafen in Meissen und Grafen zu Groitzsch gehabt. Man darff sich in dessen nicht lassen irre machen, daß bey Fabricio Annal. Vrb. Misn. I. p.27. bey dem Jahre 1071. nach Manlii Comment. II. 31. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.190. Berichte, ein Marggraf Udo in der Lausitz genannt werde, weil dieser ohne Zweifel der Udo Graf von Groitsch ist, dessen in Vita Viperti 2. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.8. gedacht wird, und ist vielleicht, weil er auch ein Marggraf heisset, ein Fehler vorgegangen; sinte Mahl einige wollen, daß die Lausitz schon im Jahre 1167. vergeben worden. So bezeugt auch Manlius, daß keiner dieses Namens sonst irgend wo als Marggraf zu Lausitz anzutreffen sey.

Marggraf Henrich der ältere starb im Jahre 1103. und sein nach seinem Tode geborner Sohn Henrich der jüngere folgte ihm im Jahre 1123. nach, nach dem ihm, wie Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 12. p. 663. bezeuget, durch Graf Wiprechten von Groitsch die Lausitz weggenommen worden, wobey Schwartz Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leisnic. bey Mencken l. c. Tom. III. p. 983. selber zweifelt, ob er sie je Mahls wieder demselben abnehmen können oder wollen, da er gnug zu thun gehabt, die Marck Meissen, so ihm gleich Falls abgesprochen worden, wieder zu bekommen. Annalista Saxo ad an. 1103. 1123. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 65. seqq. Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p. 253. Frencelius de Populis Lusat. 25. §. 7. Manlius Comment. II. 28. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 188. Sagittarius Hist. Lusat. §. 29. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 255. Schurtzfleisch Diss. de Lusat. §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 268. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 285. Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 19. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 311. Grosser l. c. p. 30. seq.

Geht es aber Kuntschken l. c. nach, so hat Marggraf Henrich der jüngere doch noch einige Stücke in der Lausitz besessen. Denn er schreibt, es habe Marggraf Henrich wegen seines zarten Alters denen [1129] Feinden seines Hauses nicht wiederstehen können, und deswegen müssen geschehen lassen, daß ihm die Schlesischen Herzoge Lauban abgedrungen hätten, daher es käme, daß einige Schlesische Herzoge, als Wladislaus, Boleslaus, Henrich der I. Henrich der II. u. a. m. sich auch Marggrafen von der Lausitz genannt hätten; wobey er sich auf Fabricium Origg. Sax. p.528. und Reusnerum p.27. beruffet. Nimmt man nun dieses vor wahr an, so muß folgen, daß es etwa zu denen Erb-Stücken, die die Cron Böhmen vielleicht bey der vorgedachten Belehnung der Lausitz nicht mit bekommen, oder die ihr wenigstens Marggraf Henrich der ältere wieder entrissen, gehört habe, auch noch ehe die Grafen von Groitsch die Belehnung über die gantze Marck erhalten, und da Marggraf Henrich mit Einnehmung der Marggraffschafft Meissen beschäfftigt gewesen, seiner Herrschafft entzogen worden.

König Wratislaus in Böhmen starb im Jahre 1092. nach andern 1093. und hatte erstlich seinen Bruder Conrad zum Nachfolger, der aber noch in diesem Jahre mit Tode abgieng. Diesem folgete seines Bruders Wratislai Sohn, Bretislaus, diesem sein Bruder Boriuoius, diesem im Jahre 1107. wieder Suatoplucus, Wratislai Bruders Ottonis Sohn, welcher wieder von Wladislao dem I. Wratislai Printzen, vertrieben ward, dem hernach im Jahre 1125. sein Bruder Sobieslaus in der Regirung gefolget. Cosmas Pragensis Chron. Bohem. II. p.47. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. I. p.2071. III. p.55.seq. II. bey Mencken l. c. Tom. I. p.2088.seqq. 2129. Hagecius Chron. Bohem. P. I. p.190. Conradus Vrspergensis p.240. Dubrauius Hist. Boiem. IX. p.68. Balbinus Epit. Rer. Bohem. III 8. p.210. Miscell. Hist. Reg. Bohem. Dec. I. Lib. VII. c. 22. p.80.seqq. Boregk Böhm. Chron. p.99. Anonymus Chron. Bohem. 42. 45.seqq. 51.seqq. bey Mencken l. c. Tom. III. p.1670.seq. 1675.seqq. 1683.seqq. Manlius Comment. Rer. Lusat. III. 16.seq. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.210.seqq. Epit. Lusatiae 16. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.91. Vita Viperti Groicensis. 3. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.9. 4. §. 20.seqq. p. 13. 10.seqq. p. 23.seq.

Dieser Sobieslaus hat, wie Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.285.seq. meldet, unter Viperti des jüngern Erben die Lausitz angefallen, und einen grossen Theil unter seine Gewalt gebracht, daher es gekommen wäre, daß die Könige in Böhmen von der Zeit an ein grosses Stücke der Ober-Lausitz in ihrer Gewalt behalten; welches auch alleine aus dem Friedens-Schlusse mit denen Polen zu ersehen wäre, darinnen man ausgemachet hätte, daß die Lausitz, oder vielmehr derjenige Theil der Lausitz, welcher an Schlesien und Böhmen grentzte, unter Böhmischer Herrschafft stehen sollte. Dahin zielen vielleicht auch Curaeus Annal. Siles. p.50. und Manlius Comment. III. 28. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.218. Wäre nun dieses gewiß, so könnte man leicht ermässen, wie es zugegangen, daß einige melden, dieser Sobieslaus sey zu erst vom Kayser Henrichen dem V. damit belehnet worden, in gleichen, wie er zu dem Pago Niseni gelanget. Doch liesse sich vielleicht noch manches dawieder einwenden.

Sonst sind unter diesem Könige auch die [1130] meisten Städte in Ober-Lausitz Theils erbauet, Theils verbessert worden. Olomucensis Hist. Bohem. XI. p.88. Frencelius Hist. de Populis Lusat. 25. §. 12. Manlius Comment. III. 28. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.218. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.286. Grosser l. c. p.32.

Graf Wiprecht der ältere oder in der Geschlechts-Ordnung der andere starb im Jahre 1124. oder, wie andere irrig wollen, 1123. und verlor zwar erstlich im Unwillen mit dem Kayser die mit der Böhmischen Printzessin erhaltene Ober-Lausitzische Herrschafften, erhielt aber hernach nicht allein diese, sondern auch noch die Nieder-Lausitz im Jahre 1117. nach andern erst 1123. dazu, besaß auch dieselbe bis an sein Ende, wie wohl der nachmahlige Kayser Lotharius Marggraf Henrichen zu Meissen zu helffen einen Zug in die Lausitz gethan hatte, daher ohne[WS 1] Zweifel kommt, daß einige Graf Wiprechten den Besietz der Lausitz später und erst nach dem Tode Marggraf Henrichs zusprechen; und hinterließ einen Sohn Namens Henrich. Vita Viperti Com. Groic. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.7.seqq. Manlius Epit. Lusat. 11. §. 3.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.83. Comment. III. 1.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.192.seqq. Hofmann Introduct. in Script. Rer. Lusat. p. 1.seqq. Schwartz Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leisnic. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.983.seqq. Grosser l. c. p.30. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p.73. Lucae Fürsten-S. p.672.seq.

Weil auch Kayser Lotharius in diesem Kriege den Wendischen Abgott Flyns zerstört haben soll, und ein grosses Stück der Lausitz wieder eingenommen hat, kommt vermuthlich daher, daß Brotuff Annal. Merseb. I. 3. davor gehalten, daß er auch erstlich die Marck angerichtet habe. Manlius Comment. II. 31. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.190. Weil nun nach Graf Wiprechts Tode gemeldet wird, daß Sobieslaus in Böhmen, ehe er noch seinem Bruder zum Nachfolger verordnet worden, sich bey Graf Wiprechts Sohne aufgehalten, und ihn über den Tod seines Vaters getröstet habe, auch nicht undeutlich dieses, daß ihn seine Feinde überall geängstigt, zur Ursache angegeben wird, wie Cosmas Pragensis III. p. 69. bey Mencken l. c. Tom. I. p.2123.seq. Schwartz l. c. bey Mencken l. c. Tom. III. p.983.

Vielleicht thut man am besten, wenn man davor hält, daß zwar Sobieslaus ein grosses Stücke der Lausitz von Graf Henrichen an sich gebracht, aber es doch nicht durch Gewalt, sondern vielleicht mehr zur Danckbarkeit vor seinen geleisteten Beystand erhalten, sinte Mahl man sonst nicht sehen könnte, worauf Cosmas Pragensis zielte, da er meldete, Sobieslaus hätte sich bey Graf Wiprechts Sohne aufgehalten, weil ihn seine Feinde überall in die Enge getrieben hätten. Daß aber einige gemeynet, Sobieslaus hätte vom Kayser Henrichen dem V. die Lausitz erhalten, kann vielleicht daher gekommen seyn, daß sie gehöret, die Lausitz wäre durch einen Kayser Henrich an Böhmen gekommen, und doch, weil Wratislaus dieselbe bald wieder verliehen, nicht ehe einen gefunden, der sie besessen, als Sobieslaum.

Dieses wird auch daher wahrscheinlicher, [1131] weil Kayser Henrich gleich den andern Monath darauf, da Sobieslai Bruder das Zeitliche gesegnet, gleich Falls die Sterblickeit abgeleget, und nicht zu vermuthen, daß Sobieslaus innerhalb eines Monaths, da er kaum die Regirung angetreten, wenn er auch unter der Zeit sollte ein Feind von Graf Henrichen geworden seyn, gleich die Lausitz eingenommen, und auch die Kayserliche Bestätigung darüber erhalten haben sollte. Vielmehr findet man bey Olomucensi Hist. Boh. XI. 86. Manlio Comment. III. 27. §. 3. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 218. Anonymo Chron. Bohem. 60. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. III. p. 1698. Dubrauio l. c. p. 86. ausdrücklich, daß Kayser Lotharius im Jahre 1128. allererst die Erb-Folge derer Böhmen in der Lausitz mit gutem Willen des Grafen von Groitsch bestätiget habe, wobey Manlius l. c. p. 218. zu mercken, der es eine Schenckung des Grafen nennet, welches auch gewiß nicht geschehen seyn würde, wo er ihn erst überzogen hätte. Und dieses bringet einen auch auf die Gedancken, daß vielleicht die Abtretung des Pagi Niseni auf gleiche Art geschehen. Auf solche Weise wird denn auch Grosser zu verstehen seyn, wenn er l. c. p. 31. von dem Besietze dieses Pagi Meldung thut.

Man darff sich auch endlich also nicht irren lassen, wenn an Theils vorangeführten Schrifft-Stellen bey dem Jahre 1131. gemeldet wird, daß Budissin da Mahls erneuert und verbessert worden, weil dieses Land Sobieslao da schon als eigen gewesen. Ob nun wohl Grosser l. c. p. 31. berichtet, nach Absterben Graf Wiprechts sey Albrecht der Bär, Graf zu Soltwedel, nachmahliger Marggraf zu Brandenburg, vom Kayser Henrichen dem V. wo nicht mit der gantzen, doch wenigstens dem grössesten Theile der Nieder-Lausitz beliehen worden; so hält man es doch lieber mit Schwartzen Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leisnicens. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. III. p.985. welcher meldet, daß man nicht sagen könne, wie er dazu gelanget wäre.

Unter dessen ist ausser Zweifel, daß er die Marck Lausitz in Besietz genommen, und 7. nach andern 8. Jahre lang besessen, da sie endlich Graf Henrichen, Wiprechts Sohne, welcher im Jahre 1135. nach andern 1136. gestorben, im Jahre 1131. wieder vom Kayser Lothario aufgetragen worden, davon das Vita Viperti Com. Croicensis 12. §. 7. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.28. Chron. Bigaug. ad an. 1124. 1131. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.124. Chron. Montis Sereni ad an. 1131. 1136. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.35.seq. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.174.seqq. Adp. bey Hofmannen l. c. p. 106. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 309. Albertus Stadensis ad an. 1130. bey Schiltern Script. Rer. Germ. p.265. Annalista Saxo ad an. 1136. p. 671. Annales Bosouienses ad an. 1131. p. 1009. Schwartz Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leusnic. bey Mencken l. c. Tom. III. p. 983.seqq. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 74. Lucae Fürsten-S. p. 673. Manlius Epit. Lusat. II. §. 4. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 83. Comment. III. 11. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 202.seq. Sagittarius Hist. Lusat. § 21. [1132] bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 256. Grosser l. c. p. 31. Schneider Scrutin. Lusat. Hist. P. III. Vita Henr. Com. Croic. und Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 11. p. 663. Zeugen abgeben.

Die Nieder-Lausitz und nach einigen auch ein Stück der Ober-Lausitz gelangte hernach nach dem Ausspruche des Kaysers an Marggraf Conraden von Meissen, vorhingedachten Marggraf Henrichs zu Meissen Vetter, daß also nunmehro nur noch zweyerley Marggrafen in Lausitz waren, als die Könige in Böhmen, so die übrige Ober-Lausitz bekamen, und die Marggrafen zu Meissen, so die Nieder-Lausitz erhalten. Chron. Montis Sereni ad an. 1136. p.34. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.36. bey Mencken l. c. Tom. II. p.176. Adp. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 106. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 309. Annales Vetero-Cellenses bey Mencken l. c. Tom. II. p. 382. Chron. Vetero-Cellense minus bey Mencken l. c. Tom. II. p. 437. Chronographus Saxo ad an. 1136. p. 293. Chron. Bigaug. ad an. 1122. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 104. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 71.seqq. Schwartz Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leisnic. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 1003.seq. Manlius Epit. Lusat. 11. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 83. Comment. II. 12. §. 4. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 203. Fabricius March. Misn. p. 30. Origg. Saxon. V. p. 537. Leuberus Descript. Ortenb. 4. p.56.seq. Reusnerus Stemmate Wittikindeo p. 28. Sagittarius Hist. Lusat. §. 32. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 256. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 286. Kuntschke Dissert. de Lusat. 8. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 311. Krausius Chron. Misn. p. 4. Albinus Meißn. Land-Chron. 15. p. 189. Grosser Lausitz. Merckw. p. 31.seq. Schurtzfleisch Diss. de Marchia Misn. p. 14. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 16. §. 12. p. 645.seq.

Diesem Marggrafen Conrad soll auch die Lausitz, wie Schneider Scrutin. Hist. Lusat. P. I. in Vita Conradi und Grosser l. c. aus diesem p. 32. meldet, die bestätigte Lehn-Folge und gesammte Hand bey denen Lehn-Gütern zu dancken haben.

Nach diesem Marggraf Conraden erhielt sein anderer Printz Dietrich die Lausitz, und muste durch die Wenden oder Slaven sein Land sehr belästigt sehen, welche auf Anstifften Herzog Henrichs des Löwen in die Nieder-Lausitz eingefallen und sehr übel gehauset haben sollen, erwies sich aber nach dem Beyspiele seines Vaters sehr gutthätig gegen die Geistlichkeit, und starb im Jahre 1185. Schwartz Adpend. ad Albini Geneal. Com. Leisnic. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p. 1004. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 77.seq. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 1.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 86.seq. Comment. IV. 11.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.253.seqq. Peucerus Chron. V. p. 559. Reusnerus Stemm. Wittikind. p. 29. Codex Diplom. bey von Ludewig Reliqq. MSSCr. Diplom. Tom. I. p. 15.seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 33. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.256. Chron. Montis Sereni ad an. 1180. 1184. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 47.seqq. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 197. 200.seq. Mirus [1133] Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 286. Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p. 254. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 312. Grosser l. c. p. 34. Gevvoldus Tom. II. Addit. Hund. Metrop. p. 209. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 664. Chron. Pegau. Collat. et Contin. bey Mencken l. c. Tom. III. p.147.

Ist nun dasjenige richtig, was Bechmann Diss. Chorogr. de Lusat. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 244. und Lucae Schles. Denckw. I. 2. p. 69. berichtet, daß im Jahre 1163. einige Lausitzische Städte an die Meißner, einige an die Schlesier gekommen wären, so müste es unter des vorgedachten Marggrafen Regirung geschehen seyn. Vielleicht aber soll es im Jahre 1136. heissen, weil da Mahls die Lausitz durch den Todes-Fall Graf Henrichs von Groitsch erledigt worden, wo es nicht etwa gar noch weiter zurück in die Zeiten Marggraf Henrichs zu Meissen, Dedonis Enckels, zu setzen, da, wie vorhin gedacht worden, Lauban an die Herzoge in Schlesien gelanget seyn soll. Wie wohl vermuthlich bey damahligen Unruhen die Herzoge von Schlesien mehr als ein Mahl einen Versuch etwas von der Lausitz an sich zu bringen gesucht haben mögen, das sie hernach auch wieder eingebüsset haben.

In Böhmen hatte unter dessen nach dem im Jahre 1140. erfolgten Hintrite Sobieslai Wladislaus der II. seines Bruders Wladislai des I. Sohn den Thron bestiegen, der aber mit dem Kayser Ungelegenheit bekam, und die Regirung Sobieslao dem II. Sobieslai des I. Sohne überlassen muste, darauf er im Jahre 1174. nach andern 1176. in der Lausitz, wohin er sich in Sicherheit begeben hatte, starb; wie wohl auch Sobieslaus der II. nicht lange bey dem Regimente blieb, sondern sich gezwungen sahe, dasselbe Vladislai Printzen, Friedrichen, zu überlassen, und im Jahre 1177. starb, darauf ihm dieser gleich Falls im Jahre 1189. in die Ewigkeit nachfolgte, nach dem er zuvor mit Herzog Conraden von Znaim wegen des Regiments Händel gehabt, bey dem ihn aber der Kayser schützte. Balbinus Epit. Rer. Bohem. III. 12. p. 245. Miscell. Hist. Dec. I. Lib. VII. c. 26. p. 92. Olomucensis Hist. Bohem. XII. p. 91. Anonymus Chron. Boh. 62.seqq. bey Mencken l. c. Tom. III. p. 1702 seqq. Manlius Comment. III 32.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 221.seqq. Grosser l. c. p.33.

Wie Manlius l. c. III. 32. §. 5. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 222. anmercket, soll nach einiger Meynung die Stadt Bautzen oder Budissin, welche zuvor eine Reichs-Stadt gewesen, allererst durch den Kayser an Wladislaum den II. gegeben worden seyn; doch zeiget er zugleich, daß sie Olomucensis Hist. Bohem. XI. p. 88. unter diejenigen zähle, so von Sobieslao dem I. erneuert worden, und hält vor seine Person davor, daß sie schon Wladislaus der erste König bekommen, und der Irrthum daher entstanden, daß einige fälschlich diesen Wladislaum vor den ersten König in Böhmen gehalten.

Nach Marggraf Dietrichs Hintrite hingegen kam die Nieder-Lausitz an seinen Bruder Dedo den fetten, welcher, wie Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 312. Grosser l. c. p. 34. meldet, schon nach seines Vaters Tode den Camintzischen und Ruhländischen [1134] Land-Strich besessen; daher also, wenn dieses seine Richtigkeit hat, zu ersehen, daß auch die Böhmen da Mahls noch nicht von der gantzen Ober-Lausitz Herren gewesen. Er soll aber gleich wohl seyn gehalten gewesen, dem Kayser Friedrichen dem I. vor die Lehns-Bestätigung der Nieder-Lausitz 4000. Marck Silbers abzustatten, und sich mit seinem Bruder, Marggraf Otten zu Meissen, wegen seines gleich Falls daran habenden Anspruchs zu vergleichen, im Jahre 1191. aber, als er sich durch einen Schnidt seiner Fettigkeit entledigen wollen, daran seinen Geist aufgegeben haben. Chron. Montis Sereni ad an. 1185. 1190. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 49. 51. bey Mencken l. c. T. II. p. 201. 206. Langius Chron. Citiz. ad an. 1189. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 1159. Schneider Scrutin. Hist. Lusat. P. I. Albinus Meißn. Land-Chron. 17. p.227. Fabricius March. Misn. p.31. Origg. Sax. V. p. 546. Brotuff Geneal. Anhalt. II. 6. p. 40. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 87. Comment. IV. 14.seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.255. Sagittarius Hist. Lusat. §. 34. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.256.seq. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 286. Grosser l. c. p. 34.seq. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 664. Es irren sich also Fabricius und Brotuff ll. cc. wie auch Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 311. wenn sie melden, Dietrichs Nachfolger sey Otto der reiche gewesen, dem hierauf nach Kuntschken l. c. sein Sohn, Albrecht der stolze, gefolget.

In Böhmen währten unter dessen die Unruhen fort. Denn nach Friedrichs Tode kam Conrad, Herzog zu Znaim, und nach dessen Hintrite Herzog Wenceslaus, Sobieslai des I. jüngster Sohn, zur Regirung, den hierauf Przemislaus davon verdrang, welcher im Jahre 1196 wieder auf kurtze Zeit von seinem Bruder Wladislao verdrungen ward. Dubrauius Hist. Bohem. XIV. p.113.seq. Balbinus Miscell. Hist. Bohem. Dec. I. Lib. VII. c. 27.seq. Epit Rer. Bohem. III. 12. p. 239. 248. Frencelius de Pop. Lusat. 25. Manlius Commentar. III. 34.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 213.seqq. Anonymus Chron. Bohem. 66.seq. bey Mencken l. c. Tom. III. p.1709 seqq. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 286. Grosser l. c. p. 35.seq.

Nach Marggraf Dedonis Abgange hingegen folgete sein Sohn Conrad der II. welchem Kayser Henrich der VI. eben nicht all zu wohl wollte, und ihn deswegen im Jahre 1194. durch die Böhmen überzühen ließ. Dubrauius Hist. Bohem. XIV. p. 377. Grosser l. c. p. 36. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 87. Comment. IV. 15. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.255. Sagittarius Hist. Lusat. §. 35. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.257. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 286. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.664.

Es hatte aber dieser Marggraf Conrad nicht alleine mit Marggraf Albrechten dem stoltzen, welcher die Ansprüche seines Vaters auf die Lausitz hervor suchte, zu thun, sondern bekam auch mit denen Polen und Böhmen Händel. Der Polnische [1135] Herzog Lescus der IV. wollte Land-Graf Hermannen in Thüringen wieder Kayser Philippen, mit dem es Marggraf Conrad hielt, zu Hülffe zühen, und weil ihm dieser den Durchzug durch seine Länder abschlug, gerieth es an der Grentze zu einem Treffen, das zu seinem Vortheil ausschlug. Mit dem Böhmischen Konige Przemislao gerieth es deswegen zu Weitläufftigkeiten, weil er seine Muhme verstossen wollte, doch büßte auch derselbige, weil ihm sein Vetter, Marggraf Friedrich in Meissen, getreulich beystund, gegen ihn ein.

Nach dem er endlich seine Länder über dieses gegen den Polnischen Herzog Wratislaum und den Kayser Otten den IV. Philippi Gegner, rühmlichst beschützt, sich auch geneigt gegen die Geistlichkeit bewiesen hatte, gab er im Jahre 1210. seinen Geist auf, und hinterließ, weil er keine männlichen Erben hatte, die besessene Landschafften seinem Vetter, Marggraf Friedrichen zu Meissen, Marggraf Albrechts des stoltzen Bruder. Chron. Mont. Sereni ad. an. 1209. 1210. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. IV. p. 62.seq. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p. 227.seq. Cod. Diplom. bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. I. p. 19.seqq. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 7. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 87. Comment. IV. 15. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 255. Sagittarius Hist. Lusat. §. 35. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 257. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.286. Grosser l. c. p. 35.seq. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p. 81 seq. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. § 13. p.664.

Dasjenige aber, was dieser Marggraf noch in der Ober-Lausitz besessen, als der Camentzische und Ruhländische Creiß, soll durch seine Tochter Mechtild an Marggraf Albrechten den II. zu Brandenburg gefallen seyn. Grosser l. c. p. 37. Chron. Mont. Sereni ad an. 1205 bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 59 bey Mencken l. c. Tom. II. p.221. Sagittarius Hist. Lusat. §. 35. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.256. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.286. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Leuberus Princ. Lusat. p.9.

Und so wäre denn die gantze Ober-Lausitz von dem Meißnischen Marggräflichen Geschlechte abgekommen, und hätte hingegen an denen Böhmen, Brandenburgern und Schlesiern dreyerley Herren gehabt. Grosser l. c. p.37. Kuntschke l. c. 8. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312.

Ob nun wohl die Nieder-Lausitz nach dem Tode Marggraf Conrads des II. nebst denen übrigen von ihm beherrschten Landen, darunter auch Landsberg gehörte, Marggraf Dietrichen zu Meissen ohne Wiederspruch zufallen sollte, so machte doch Kayser Otto viele Schwierigkeit, und verlangte vor die Belehnung 15000 Marck, ließ sich aber doch hernach, als sich nur der Marggraf zu Erlegung dieser Summe willig finden ließ, an 1000. Marck begnügen. Chron. Mont. Sereni ad an. 1210. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 64. bey Mencken l. c. Tom. II. p.232. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 8. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.87. Comment. IV. 16. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.256. Horn Ber. von Landsberg §. 37. p.39. Vita Henrici Illustr. 8. §. 10. [1136] p. 252. Layritz Palm-W. Taff. V. c. 1. p.210. Sagittarius Hist. Lusat. §. 36. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.257. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.286. Albinus Meißn. Land-Chron. p.406. Grosser l. c. p.37. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p.95. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.664. Leuberus Princ. Sax. Lusat. p. 8.seq. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Langius Chron. Citiz. ad an. 1214. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p.1169. Imhof Notit. Proc. Imp. IV. 2. §. 2.

Ihm folgte sein Sohn, Henrich der erleuchtete, nach dem er im Jahre 1220. nach andern 1221. diese Zeitlichkeit gesegnet, sich auch nicht weniger als seine Vorfahren geneigt gegen die Geistlichkeit erwiesen hatte. Chron. Mont. Sereni ad an. 1220. bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.81. bey Mencken l. c. Tom. II. p.263. Annal. Vetero-Cell. ad an. 1221. bey Mencken l. c. Tom. II. p.403. Chron. Vetero-Cell. minus ad an. 1220. bey Mencken l. c. Tom. II. p.439. Tentzel Bibl. curiosa Tom. I. Schlegel de Cella veteri p.40.seq. Chron. Misn. p.42. Historia de Landgr. Thuring. 37. bey Pistorio l. c. Tom. I. p.1322. Eccard Hist. Geneal. Princ. Sax. sup. p.97.seq. Codex Diplom. bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. I. p.27.seqq. Scultetus Tab. Synopt. March. Lusat. Schneider Chron. Lips. Schmidt Chron. Cygn. Sagittarius Diss. de Locis sepulcr. Famil. Wittekind. Hist. Lusat. §. 36. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.257. Paullini Annal. Isenac. Auctor Vitae Ludou. S. Landgr. Thur. Knauth Alt-Zell. Chron. Horn Vita Henr. Illust. 2. §. 1. p.31.seq. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 8. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.87. Commentar.I 16 bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.256. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.286. Leuberus Princ. Sax. Lusat. p.8.seq. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Grosser l. c. p.37.seq. Reußner Stemm. Wittikind. p.32. Fabricius Annal. Saxon. V. p.568. Albinus Meißn. Land-Chron. 22. p.293. Spangenberg Henneberg. Chron. p.404. Henningesius II. et III. Regni in IV. Monarch. P. II. p.14. Peckenstein de March. Misn. p.7. Chytraeus Chron. Sax. p.53. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.650. u. a. m.

In der Ober-Lausitz trug sich hernach diese Veränderung zu, daß der Böhmische Antheil ausser etlichen Schlössern, darinnen Böhmische Besatzung war, durch Vermählung an die Marggrafen zu Brandenburg gelangte, die hernach auch in einem Kriege mit Marggraf Henrichen, welcher einige Aemter in der Mittel-Marck besaß, die sie zurück verlangten, die Nieder-Lausitz dazu an sich brachten. Ob auch wohl Marggraf Henrich den Ertz-Bischoff zu Magdeburg und Bischoff zu Halberstadt zu Bundes-Genossen bekam, und denen Marggrafen zu Brandenburg hätte die Wage halten können, so erhielten doch dieselbige vom Könige in Böhmen, Wenceslao dem einäugigen, Przemislai Sohne, Hülffs-Völcker, daß er sich endlich gezwungen sahe, nach dem seine Bundes-Verwandten von ihm absetzten, gleich Falls den Frieden einzugehen, und die beyden Aemter, darüber gestriten worden, den Brandenburgern zu [1137] überlassen. Botho Chron. Brunsuic. pictar. bey Leibnitzen Script. Rer. Brunsuic. Tom. III. p.363.seq. Pomarius Summar. Ber. der Magdeb. Stadt-Chron. p.50. Horn Vita Henrici Illustris 3. §. 3. seq. p.51.seqq. Angelus Annal. March. Brandenb. II. p.99.seq. Fabricius Origg. Sax. VI. p.577.seq. Grosser l. c. p.38.seq. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.286.seq.

Es zeiget auch Horn Vita Henrici Illustris 3. §. 5. p.53.seqq. den Ungrund der Beschuldigung, als wenn Marggraf Henrich Przemislaum II. Ottocarum gegen seinen Vater den Böhmischen König Wenceslaum aufgewiegelt und unterstützt hätte, deren Dubrauius l. c. XVI. p.128. Manlius Comment. Lusat. III. 40. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.228. und Grosser l. c. p.42. gedencken; da zu Mahl das Chronicon Bohem. 72. bey Mencken l. c. Tom. III. p.1715.seq. und Balbinus Miscell. Hist. Rer. Bohem. Dec. I. Lib. VII. p.116.seqq. dieses mit keinem Worte erwehnen, ob sie wohl die Uneinigkeit zwischen Wenceslao und Przemislao beschreiben.

Daß dieser Marggraf Henrich die Lausitz der Gestallt mit dem Stiffte Meissen verknüpfet habe, daß von daraus ein Official hingesetzt werden könnte, welcher die Aufsicht über die Kirchen-Sachen führen sollte, meldet Grosser l. c. p.43. Hingegen zeigt Horn in Vita Henrici 4. §. 30. p.127.seq. daß diese Besorgung lange zuvor, ehe Marggraf Henrich dergleichen verleihen können, dem Arciu-Diacono in der Lausitz, als beständigem Vicario des Bischoffs, obgelegen habe.

So will auch Grosser l. c. p.42. daß die Marggrafen zu Brandenburg ordentlicher Weise von Böhmen mit der Ober-Lausitz belehnet worden, und sich die Böhmischen Könige die Ober-Herrschafftliche Gewalt darüber vorbehalten hätten, welches er daher beweiset, weil König Wenceslaus I. Ottocarus im Jahre 1239. nach andern 1241. dem Meißnischen Bischoffe Conraden dem I. eine Urkunde wegen der lange Zeit streitig gewesenen Budißinischen Grentzen ertheilt habe, deren auch Manlius Comment. III. 40. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.228. und Fabricius Annal. Vrb. Misn. ad h. 2. gedencken.

Um diese Zeiten soll auch nach einigen der gefährliche Krieg zwischen Herzog Boleslao und Conrado in Schlesien, von denen jener die Nieder- und dieser die Ober-Lausitz besessen haben, und jener seinen Theil in der Nieder-Lausitz zu Bestreitung derer Kriegs-Kosten an die Marggrafen zu Brandenburg zu überlassen gezwungen gewesen seyn soll, entstanden seyn, dessen Cromerus Rer. Pol. VII. p.129. Curaeus Annal. Siles. p.60.seq. 79. Dlugossus Hist. Pol. VI. p.615.seqq. VIII. p.151. Manlius Annal. Comment. III. 39. §. 7.seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.227. gedencken. Lucae Schles. Denckw. I. 1. p.9.seq. Grosser l. c. p.41.

Es zweifelt aber Grosser l. c. daß da Mahls schon die Herzoge in Schlesien sollten in der Lausitz zu sprechen gehabt haben, weil Dlugossus l. c. VII. p.716. ad an. 1250. nur meldet, daß Boleslaus Caluus im Kriege mit seinen Brüdern die Stadt Lubus an die Brandenburgischen Marggrafen Johannen und Otten verkauffet habe. Und ob er gleich dabey mit melde, daß die Städte Zittau und Görlitz an seine Unterthanen verpfändet worden, so sey doch schon aus Manlio Comment. III. 42. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 229[1138] zu ersehen, daß Zittau da Mahls noch keine Stadt gewesen, Görlitz aber schon lange vorher denen Marggrafen zu Brandenburg zugestanden hätte.

Es beruhet aber nicht allein ein Fehler darinnen, daß der erste Krieg nicht zwischen Herzog Conrado Crispo und Boleslao, sondern vielmehr Herzog Henrichen und Conraden, Herzog Henrichs des bärtigten Söhnen geführt worden, sinte Mahl dazumahl, wie aus Dlugosso Hist. Pol. VI. p.615. ad an. 1213. zu ersehen, Boleslaus schon Todes verfahren war, sondern auch darinnen, daß der nachfolgende Boleslaus, der mit seinen Brüdern Henrichen und Conraden Krieg geführet, und, wie gedacht, einige Stücke seines Landes veräussert hat, vor einen Sohn Herzog Henrichs des I. gehalten wird, da er doch vielmehr ein Sohne Herzog Henrichs des II. oder frommen ist, welcher Meynung auch Manlius l. c. I. 42. p.229. ist. Die Zeit dieser Verpfändung setzet Cromerus Rer. Pol. VIII. p.151. noch vor dem Jahre 1252. Curaeus Annal. Siles. p.79. um das Jahr 1248. Lucae Schles. Denckw. I. 1. p.9. Dlugossus l. c. wie gedacht bey dem Jahre 1250.

Ob nun wohl Grosser l. c. p.41. der Meynung ist, es sey am wahrscheinlichsten, daß erstlich Herzog Henrich zu Schweinitz, Jauer und Fürstenberg in Lausitz festen Fuß gesetzet habe; so hält man es doch lieber mit Manlio Comment. III. 39. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.226. welcher aus Curaeo Annal. Siles. p.53. schreibet, obgleich von denen Polen mit abwechselndem Glücke gegen die Böhmen und Meißner in der Lausitz gestriten worden, so wären dennoch immer einige Städte in denen Händen derer Schlesischen Fürsten, als welche, wie bekannt, von diesen abstammen, geblieben, davon auch Lucae Schles. Denckw. I. 1. p.6.seqq. 2. p.69. So ist auch schon vorhergemeldet, wie man zu verschiedenen Zeiten vorgiebt, daß sie einige Stücke in Lausitz erhalten.

Ueber dieses wird bey Manlio l. c. I. 39. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.227. bestätigt, daß sich das Gebiete um Lubus mit in die Lausitz erstreckt habe. Doch ist man nicht in Abrede, daß ihnen bis Weilen auch etwas wieder abgenommen worden, wohin vermuthlich auch die Stadt Lauban gehöret, in welcher, wie aus Angelo Märck. Annal. II. p.112. Schneidern Scrutin. Hist. Lusat. P. II. der sich je doch P. IV. wieder ändert, und Grossern l. c. p.40. zu ersehen, im Jahre 1273. die Marggrafen zu Brandenburg zu sagen gehabt.

Daß aber auch König Przemislaus II. Ottocarus, welcher Wenceslao im Jahre 1254. in der Regirung gefolget, in der Lausitz zu sprechen gehabt, siehet man daraus, daß er die Stadt Zittau angeleget. Balbinus Epit. Rer. Bohem. III. 15. p.274. Dresserus Descript. Vrb. Germ. V. p.624. Sauer Städte-B. Lib. X. seqq. p.11. Manlius Comment. III. 46. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.232. Grosser l. c. p.44. Ja folget man Peucero Chron. V. p.548. Olomucensi Hist. Bohem. XXI. p.271. und Manlio Comment. III. 42. §. 1. 5. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.230.seq. Miro Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.287. so ist erstlich der Böhmische Antheil von der Ober-Lausitz unter diesem Könige an die Marggrafen zu Brandenburg gelanget; welcher Meynung auch eine Urkunde Kayser Carls des IV. bey Manlio[1139] Comment. Lusat. VI. 16. in Hofmanns Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.308.seqq. bestätigt.

Ob nun vielleicht die Marggrafen zu Brandenburg da Mahls allererst den beständigen Besietz davon erlanget, da ihnen etwa zuvor diese Stücke nur auf eine Zeitlang oder Pfand-Weise eingeräumet worden; oder ob in angeführter Urkunde Wenceslaus der einäugige, welcher bis Weilen auch Ottocarus genannt wird, darunter verstanden werde, kann man wegen Mangel zuverläßiger Nachrichten nicht gewiß sagen, wie wohl auch Sagittarius Hist. Lusat. §. 45. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.260. Przemislaum Ottocarum II. davor hält; ob er wohl gleicher Gestallt der Meynung ist, daß sie es Vermöge der Vermählung erhalten; sinte Mahl diese des gedachten Königs Schwester gewesen.

Daß unter dessen die Marggrafen schon im Jahre 1245. Görlitz im Besietze gehabt, zeiget Grosser l. c. 39. Wenn man also diesen Besietz nicht vor einen zeitigen halten will, siehet man nicht wie man sonst heraus kommen könnte. Es wäre denn, daß man vielleicht davor halten wollte, daß sie dieser König Przemislaus nur in dem Besietze bestätigt, oder sich seiner Ober-Herrschafft darüber begeben, oder auch die übrigen Stücken, so die Könige in Böhmen noch davon besessen, welches aber gewisser Umstände wegen, deren hernach gedacht werden wird, unwahrscheinlich ist, auch mit gedachter Urkunde nicht übereinstimmet, abgetreten hätte.

Weil nun auch in dessen noch zu Marggraf Henrichs des erleuchten Leb-Zeiten König Przemislaus II. Ottocarus im Treffen gegen Kayser Rudolphen geblieben war, und einen noch unmündigen Sohn hinterließ, erbot sich der Marggraf Otto der lange zu Brandenburg zur Vormundschafft, trat auch dieselbige würcklich an, und ward vom Kayser in der Verwaltung der Böhmischen Regirung und derer dem Printzen Wenceslao ausgesetzten übrigen Länder bestätiget, hat aber bey denen Böhmischen Geschicht-Schreibern wenig Lob damit erjagt; sinte Mahl sie ihm Schuld geben, er habe nicht allein die Böhmen an Mitteln zu entblössen, sondern auch gar auszurotten getrachtet, ja, so gar den Printzen ausserhalb Landes genommen und nicht eher los gelassen, bis ihm die Böhmen 60000. fl. angeboten, und der Printz selbst sich zu Erlegung 5000. Marck und Abtretung gewisser Schlösser verstanden und anheischig gemachet.

So viel scheint auch gewiß zu seyn, daß der Marggraf die der Cron Böhmen noch zuständigen Oerter in der Ober-Lausitz, worunter auch Zittau gehörte, die jedoch, wie Mirus l. c. zeiget, beständig unter Böhmen geblieben ist, währender Vormundschafft an sich gezogen, da nicht alleine in einem Lehn-Briefe vom Kayser Rudolphen, dessen Balbinus erwehnet, die Lausitz Wenceslao mit übergeben worden, sondern auch dieses die grösseste Klage derer Böhmischen Geschicht-Schreiber ist, daß gedachter Marggraf die der Cron Böhmen zuständigen Oerter in der Lausitz wieder Recht und Billigkeit vorenthalten habe; wie wohl ihn Grosser entschuldiget, und will, daß es nur eine Pfands-Weise geschehene Innebehaltung gewesen, und der Marggraf, wenn alles von Böhmen geleistet worden, wozu es sich anheischig gemacht, gleich Falls seinem Versprechen und Pflicht nachzukommen [1140] nicht werde Anstand genommen haben; wobey er sich darauf gründet, daß weder die Cron Böhmen noch der Kayser nach der Zeit einigen Anspruch wieder an ihn gemacht. Hageck Böhm. Chron. I. p.349. Balbinus Epit. Rer. Bohem. III. 15. p.284. 16. p.294. Dubrauius Hist. Bohem. XVIII. p.470. 475. Grosser l. c. p.47.seqq. Glafey Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen 17. th. 4. p.173. Chron. Bohem. 77.seqq. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. III. p.1728.seqq. Manlius Comment. III. 45. §. 1. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.232. Cromerus Rer. Pol. IX. p.167. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.287.seq.

Marggraf Henrich der erleuchte aber, zu dessen Zeiten sich so unterschiedene Veränderungen mit der Lausitz zutrugen, starb endlich im Jahre 1288. oder vielmehr 1287. nach dem er gleich Falls mehr als ein Merck-Mahl seines geneigten Willens gegen die Geistlichkeit, nach dem Beyspiele seiner Vorfahren, an den Tag geleget hatte. Siffridus Misnensis Epit. II. ad an. 1288. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p.1049. Historia de Landgr. Thuring. 75. bey Pistorio l. c. Tom. I. p.1735. Annales Vetero-Cellenses §. 36. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.405. 407. Chron. Terrae Misn. bey Mencken l. c. Tom. II. p.327. Albinus Meißn. Land-Chron. 22. p.293. Mollerus Annal. Friberg p.27. Horn Vita Henrici Illustris 4. p.95.seqq. 7. §. 1.seq. p.126.seqq. Codex Diplom. bey von Ludewig Reliqq. MSSCr. Diplom. Tom. I. p.48.seqq. Spangenberg Mannsf. Chron. p.313. Sächs. Chron. p.453. Fabricius Annal. Misn. ad an. 1288. Binhard Geneal. Marchion. in Chron. Thuring. p.204. Cutsemius Saxon. Cathol. p.183. Rempius Calendar. Saxon. p.56. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 8. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.87. Comment. IV. 17. §. 6. 18. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.257. Fabricius Annal. Vrb. Misn. II. p.450. Sagittarius Hist. Lusat. §. 37.seq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.258. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.287. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Grosser l. c. p.43.seq. Schlegel de Cella vet. §. 10. Imhof Notit. Proc. Imp. IV. 2. §. 3. Pfeffinger ad. Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.652.seqq. u. a. m. deren hier zu gedencken zu weitläufftig, welche aber bey Hornen Vita Henr. und Pfeffingern ll. cc. angetroffen werden können.

Daß nun Marggraf Henrichs des erleuchten Sohn, Dietrich der weise, den Garzon de Bell. Frid. admorsi irrig Henrich nennet, nach seinem Vater müsse zum Erben in der Lausitz verordnet worden seyn, mögte daraus erhellen, daß sein Sohn, Friedrich der stammlende, nach seines Groß-Vaters Marggraf Henrichs Tode die Regirung darinnen angetreten, wie sich denn auch Manlius Epit. 15. §. 14. Grosser l. c. p.49. auf einen Vergleich, welcher noch zu Marggraf Henrichs Zeiten errichtet worden, berufft, daraus dieses deutlich erhellen müßte, den er aber nicht anführet. Wenn aber einige, als Manlius Commentar. IV. 21. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.259. Albinus Meißn. Land-Chron. p.406. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. in gleichen Simonius und [1141] Moller diesen Dietrich schon Marggrafen in Lausitz nennen, so irren sie sich; wie denn Horn Vita Henr. Illustr. 6. §. 28. p.201.seq. zeiget, daß ihm Marggraf Henrich zwar Landsberg und das Osterland, nicht aber die Lausitz eingeräumt habe, weil er auf solche Weise, da etliche auch diesem Dietrich Meissen zuschreiben, nichts vor sich würde übrig behalten haben. So bestätiget auch Horn im Ber. von Landsberg §. 39.seqq. p.42.seqq. mit einigen Urkunden, daß dieser bey seines Vaters Leb-Zeiten nur den Titel von Landsberg geführet, und, da er also seines Vaters Tod nicht erlebet, auch nicht würcklich in der Lausitz regirt haben kann.

Man müste denn dieses, daß ihm vorgedachte Geschicht-Schreiber den Namen eines Marggrafen von der Lausitz beygelegt haben, also annehmen, daß es deswegen geschehen, weil ihn sein Vater zum Nachfolger in diesen Landen ernennt hätte, in welchem Falle es angehen mögte, daß auch dieses Marggrafen Sohn, Friedrich der stammelnde, bey seines noch lebenden Groß-Vaters Marggraf Henrichs Zeiten den Titel eines Marggrafen von Lausitz nicht geführet, meldet gedachter Horn Ber. von Landsberg §. 43.seqq. Doch bestätigen Albinus Meißn. Land-Chron. p.406. Fabricius Annal. Vrb. Misn. II. p.45. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Grosser l. c. p.49. Horn Ber. von Landsb. §. 44. p.47. und Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.664. daß dieser Friedrich Marggraf in Lausitz gewesen.

Hat hingegen dasjenige seine Richtigkeit, was Tentzel Vita Friderici admorsi. Sect. 3. §. 6. bey Mencken l. c. Tom. II. p.924. berichtet, daß sich Albrecht der unartige und Friedrich der stammlende nach Marggraf Henrichs Tode in seine Lande getheilet, so scheint es nicht alleine, daß Friedrichs Vater Dietrichen dem weisen also der Titel eines Marggrafen zu Lausitz zur Ungebühr beygelegt werden, sondern auch, daß es mit dem Vergleiche, den er wegen der Lausitz errichtet haben soll, nicht recht zugehen müsse. Wie wohl diese Meynung, daß Marggraf Henrich seinem Sohne Dietrichen die Lausitz ausgesetzet, ob gleich bey Leb-Zeiten nicht würcklich übergeben habe, auch durch die Annales Vetero-Cell. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.406. bekräfftiget wird, daß man also die nach des Vaters Tode beliebte Theilung etwa so ansehen muß, daß Marggraf Albrecht der unartige jenen Marggraf Friedrich gezwungen, ihm etwas von dem seinen abzutreten.

Wenn aber Grosser l. c. p.50. meldet, daß dieser Friedrich der stammlende den Vergleich, den sein Vater mit Einwilligung seines Vaters Marggraf Henrichs gemacht hätte, daß Albrechts Söhne, Friedrich der freudige oder gebissene und Dietzmann oder Dietrich der jüngere, ihm in der Regirung folgen sollten, im Jahre 1290. auf der Reichs-Versammlung zu Erfurt hätte bestätigen lassen; so wird diese Sache daher verwirrt gemacht, daß einige eines Vergleichs gedencken, den ein Henrich, welchen sie Theils vor Henrichen den erleuchten, Albrechts Vater, Theils vor Albrechts Bruder, welcher nach ihrem Vorgeben die Marck Meissen und Lausitz von seinem Vater erhalten hat, ausgeben, mit diesen beyden Brüdern errichtet haben soll, davon Langius Chron. Citiz. ad an. 1294. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. [1142] p.1191. Garzon de Bellis Friderici admorsi bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.43. Struv Not. a ad Langii Chron. Citiz. bey Pistorio l. c. von Gleichenstein Gotha Diplom. und Horn Vita Henrici Illustris 6. §. 11.seqq. p.184.seqq. zu sehen.

Es gedenckt aber dieses Vergleichs zwischen Marggraf Friedrichen dem stammlenden und Marggraf Friedrichen dem freudigen und seinem Bruder Dietrichen auch Tentzel Vita Frideri admorsi Sect. 2. n. 7. bey Mencken l. c. Tom. II. p.919.seq. und berufft sich auf Fabricium in Vita Frid. admorsi, wünschet jedoch dabey, daß er den Reichs-Abschied auftreiben können, darinnen er aber, aller seiner Mühe, die er daran gewandt, ungeachtet, seines Wunsches nicht gewähret worden.

Daß auch Marggraf Albrecht der unartige, sonderlich weil seine beyden Söhne, Friedrich und Dietzmann, bey Marggraf Dietrichen dem weisen, Schutz genossen, desselbigen Sohne Marggraf Friedrichen dem stammlenden seinen Antheil an dem ihm gehörigen Lande zu entzühen gesuchet habe, scheinet nicht unglaublich. Worinnen aber die Mittel bestanden, dadurch, wie Grosser l. c. p.49. will, auf allen Seiten vorgebauet worden, daß er von seinem Anspruche abstehen müssen, kann man nicht sagen. Gnug ist, daß man weiß, er sey im Jahre 1291. als Marggraf in der Lausitz ohne Erben abgegangen. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.664. Albinus Meißn. Land-Chron. 22. p.293. Annales Vetero-Cell. bey Mencken l. c. Tom. II. p.407. Chron. Vetero-Cell. minus bey Mencken l. c. Tom. II. p.442. Tentzel Vita Friderici admorsi 4. §. 13. bey Mencken l. c. Tom. II. p.930. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Grosser l. c. p.50. Sagittarius Hist. Lusat. §. 40. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.258.

Es irren sich also Manlius Epit. Lusat. 15. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.88. Comment. IV. 21. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.259. Kuntschke l. c. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. und Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.287. wenn sie melden, dieser Friedrich sey noch bey seines Vaters Leb-Zeiten gestorben, und gedachte Printzen, Friedrich und Dietzmann, seinem Vater gefolget, da bey Horn im Ber. von Landsberg l. c. und an andern angeführten Stellen das Gelegentheil klärlich dargethan wird. Um so viel mehr aber fehlen diejenigen, so davor halten, daß die beyden Brüder Friedrich und Dietzmann oder doch der ältere gleich dem Groß-Vater Marggraf Henrichen dem erleuchten in der Regirung gefolget wären, wie aus dem Chron. Terrae Misn. ad an. 1287. bey Mencken l. c. Tom. II. p.327. und Sagittario Hist. Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.258. zu ersehen.

Der gantze Fehler aber mag vielleicht daher entstehen, daß Albrechts des unartigen Sohn, Henrich, ohne Land, wie Horn Vita Henr. Illustr. 6. §. 10. p.183. zeiget, noch vor dem 30. Octobr. des 1286. Jahres gestorben sey, Henrich der erleuchte aber im Jahre darauf verschieden, und einige auch wollen, daß Dietrich der weise, welchen, wie gedacht, einige fälschlich Heurich nennen, ohne einen Erben zu hinterlassen abgegangen, daher also immer einer mit dem andern vermenget worden, und [1143] endlich diese Verwirrung entstanden. Wie man sich aber daraus helffen soll, wenn etliche Friedrichen den klemmen oder kleinern auch in oder doch gleich nach diesen Zeiten als Marggrafen in der Lausitz setzen, ist nicht allzu deutlich abzusehen. Tentzel im Vita Friderici admorsi 3. §. 6. bey Mencken l. c. Tom. II. p.924 gedenckt bey dem Absterben Marggraf Henrichs des erlauchten nur so viel, daß die beyden Vettern, Albrecht und Friedrich der stammlende, sich mit einander in diese Länder getheilet, und Friedrichen dem kleinern nur etwas weniges überlassen hätten.

Horn im Vita Henrici Illustris 6. §. 19. meldet, daß sich diejenigen irren, so davor halten, daß er schon da Mahls als Marggraf Henrich eine Landes-Theilung unter seinen Söhnen beliebet, auch einen Theil, als Dreßden und Hayn, nach andern das Osterland, ja gar einen Theil von Meissen und die Lausitz bekommen habe, welcher Meynung von Gleichenstein, Goth. Diplomat. Glafey, Kern der Sächs. Hist. Peifer, Origg. Lips. Reineccius, Not. ad Garzonem, Paullini, Annal. Isenac. von Bircken, Sächs. Helden-S. Simonius Eilenb. Chron. Schneider Leipz. Chron. Fabricius Origg. Sax. wären, und der auch Manlius Comment. Lusat. IV. 19. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.258. beypflichten, deswegen Mollerus in Chron. Freiberg. bedächtiger handelte, daß er ihn gar aussen liesse, sinte Mahl er dazu Mahl, als sein Vater auf eine Theilung gedacht, wie schon Tentzel und Wecke Hist. Beschr. von Dreßden p.107. angemerckt, das Licht dieser Welt noch nicht erblickt hätte. Wenn ihm also sein Vater, wie man denn nicht findet, daß er noch eine Verodnung seiner Länder wegen gemacht hätte, nur etwas weniges ausgesetzt, auch sein Bruder und Vetter gleich Falls etwas weniges von ihren Ländern abgetreten haben, so kann er nicht vor seinem Bruder und Vettern Marggraf in Lausitz gewesen seyn; sinte Mahl ihm auch der gedachte Vergleich im Wege gestanden. Gleich wohl meldet Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.664. ausdrücklich, daß er nach Friedrichs des stammlenden Abgange Marggraf in Lausitz gewesen, und gedencket dabey eines im Jahre 1299. mit der Cron Böhmen errichteten Vertrages. Hingegen nennet ihn Juncker Anl. zur mittl. Geogr. II. 13. §. 74. zwar Marggrafen in Meissen und Osterland, aber nur Fürsten und Erben in Lausitz.

Man thut also wohl am besten, wenn man die letztere Meynung, daß er nehmlich nicht würcklicher Marggraf in Lausitz gewesen, wohl aber einige Oerter darinnen besessen, und sich des wegen Fürsten, auch weil er nach Abgang seiner Vettern und deren Erben Hoffnung zur Erb-Folge gehabt, Erben in Lausitz genannt haben möge, zum Grunde leget. Es bekräfftiget diese Meynung auch die bey Becklern in der Howor. Hist. Th. II. B. II. c. 5. §. 6. p.89.seq. Balbino Epit. Rer. Boh. III. 16. p.310. Junckern Anl. zur mittl. Geogr. II. 13. §. 75. p.499.seq. Hofmannen Introduct. ad Script. Rer. Lusat. p.30.seq. Tom. IV. p.179.seqq. und Lünigen im Reichs-Archiue Part. spec. Contin. II. Abth. IV. Abs. 2. Anh. §. 1. p.1.seqq. vom Jahre 1289. davor, wie Horn. Ber. von Landsberg §. 42. n. l. anmercket, bey einigen fälschlich 1299. befindlich ist, gegebene Urkunde, darinnen dieser Friedrich [1144] die ihm zuständigen Oerter gegen andere an die Cron Böhmen vertauschet hat. Denn er nennet darinnen besonders den ihm zuständigen Land-Strich in Meissen, den er Vermöge des ausdrücklichen Willens seines Vaters mit Einwilligung seiner Brüder, Albrechts und Dietrichs, erhalten hätte, erwehnet auch, wie bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p.180. zu sehen, seines Bruders Dietrichs zu Landsberg Sohn, Friedrichen. Da er nun also desselbigen als noch lebend noch Meldung thut, erhellet alleine daraus, daß diese Urkunde nicht im Jahre 1299. gegeben seyn könne, weil da Mahls dieser schon längst gestorben gewesen wäre.

Ja es ist über Haupt unter allen daselbst genannten Oertern kein einiger in der Lausitz anzutreffen, daher es fast scheinet, als wenn er nur seinen Anspruch auf die Lausitz abgetreten hätte. Ob auch wohl Juncker l. c. §. 74. p.499. meldet, es sey nach Mahls viel Krieg darüber geführet, und Theils Oerter wieder herzu gebracht worden, die Lausitzischen aber wären dennoch entweder da Mahls bey der Cron Böhmen geblieben, oder hätten von ihr zu Lehn genommen werden müssen, und sey auch der Marggraf gezwungen, die gedachten Oerter als Reichs-Lehen dem Kayser Rudolphen dem I. auszuantworten, und seine Einwilligung darüber zu erhalten, so lässet sich doch dieses alles, da die Lausitzischen Geschicht-Schreiber von einer Veräusserung schweigen, viel besser auf die Meißnischen zühen; wie den auch Pfeffinger l. c. zeiget, daß der Tausch gar nicht vor sich gegangen. Man müste denn diese, weil sie zum Pago Niseni, von dem Juncker l. c. II. 5. p.261.seq. handelt, gehöret, haben zur Lausitz rechnen wollen, in welchem Falle dieses angehen mögte.

Es ist aber am vermuthlichsten, daß ihm viel lieber von Marggraf Friedrichen dem stammelnden, der ohne Zweifel, wie zuvor gedacht, durch seinen Vetter Land-Graf Albrechten den unartigen zur Theilung gezwungen worden, einige Oerter in Meissen alleine, da sie vielleicht sonst Land-Graf Albrecht an sich gerissen hätte, als auch einige in der Lausitz abgetreten worden. Wiedrigen Falls sähe man auch nicht, warum sich Friedrich der kleinere oder klemme von der Lausitz nur Fürsten und Erben, und nicht eben so wohl, wie von Meissen und dem Osterlande, Marggrafen geschrieben hätte; sinte Mahl er ja in diesem gleich Falls nicht alleine zu gebieten hatte. Wollte man auch gleich den Titel Marchio orientalis davor annehmen, daß sich dieser auf die Lausitz bezöge, so ist doch der Titel Fürst und Erbe der Lausitz überflüßig.

Es erhellet also vermuthlich hieraus deutlich, daß er weder vor noch nach Marggraf Friedrichen dem stammlenden viel in der Lausitz zu sagen gehabt habe, und vielmehr Marggraf Friedrich der freudige und sein Bruder Dietzmann oder Dietrich der jüngere nach dessen Hintrite also bald den Besietz seiner offenen Länder, und also auch der Lausitz, ergrieffen, als welche Meynung die Annales Vetero-Cell. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.407.seq. Tentzel Vita Friderici admorsi bey Mencken l. c. Tom. II. p.930. Albinus Meißn. Land-Chron. p.406.seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 40. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. II. p.258. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. [1145] Horn Ber. von Landsb. §. 44. p.47. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. I. p.50. gleich Falls hegen. Man bemercket also, daß sich auch Manlius Epit. Lusat. 15. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.88. und Comment. IV. 21. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.259. irre, wenn er diese beyden Brüder zu Marggraf Dietrichs des weisen Nachfolgern macht.

So viel kann man in dessen leichte zugeben, daß nach Marggraf Friedrichs des stammelnden Hintrite Marggraf Dietzmann zu seinem Antheile die Lausitz bekommen. Daß er diese besessen, bestätigen das Chron. Terrae Misn. bey Mencken l. c. Tom. II. p.327. Albinus Meißn. Land-Chron. p.406. Sagittarius Hist. Lusat §. 39. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.258. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.287. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.664. Tentzel Cur. Bibl. I. p.322. Schmid Zwick. Chron. p.189. Horn Ber. von Landsb. §. 45. p.49. und sonderlich eine Urkunde, darauf sich Beckler Howor. Hist. Th. II. B. III. c. 1. §. 19.seqq. p.96.seq. Juncker Anl. zur mittl. Geogr. II. 13. §. 76. Horn Vita Henr. III. 6. §. 18. und Pfeffinger l. c. beruffen, welche bey Lünigen im Reichs-Archiue Contin. Abth. IV. Abs. 2. Anh. §. 2. p.4.seqq. und bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. IV. p.183.seqq. auch bey Balbino Miscell. Hist. Boh. Dec. I. Lib. VIII. P. V. p.259.seqq. und Tentzeln Vita Frid. admorsi Sect 3. §. 22. bey Mencken l. c. Tom. II. p.940.seqq. anzutreffen, welches im Jahre 1301. gegeben worden, darinnen man siehet, daß Marggraf Dietrich oder Dietzmann dieselbige dem Stiffte Magdeburg verkauffet habe, welches nicht würde haben geschehen können, wo sein Bruder Marggraf Friedrich der freudige auch darinnen zu sprechen gehabt hätte, ob er wohl vielleicht, weil sein Vater und Bruder nach ihm das nächste Recht dazu hatten, ihre Einwilligung zu schaffen versprochen.

Wollte man auch gleich einwenden, daß dieser doch vielleicht etwas, ob gleich nicht allzuviel, darinnen besessen haben mögte, so bleibet man doch lieber bey der Meynung dererselben, die dieses Land alleine Marggraf Dietzmannen zuschreiben, bis das Gegentheil, daß Marggraf Friedrich würcklich zu der Zeit darinnen zu sprechen gehabt, dargethan worden. Wie wohl Pfeffinger und Tentzel ll. cc. melden, daß es mit diesem Verkauffe gleich Falls nicht zum Stande gekommen, wobey zugleich der letztere l. c. §. 23. bey Mencken l. c. p.943.seq. wieder eine Urkunde aus Balbino beybringet, welche dieses bestätiget.

So müssen auch ein Mahl derer Grentzen wegen Streitigkeiten zwischen beyden Brüdern entstanden seyn, weil Tentzel in Vita Frid. admorsi Sect. 3. §. 27. bey Mencken l. c. Tom. II. p.948. eine Urkunde beybringet, darinnen gedacht wird, daß sie gewisse Schieds-Leute erwählet hätten, die sie aus einander setzen sollen. Da nun vermuthlich klar dargethan worden, daß sich beyde Brüder in die Herrschafften müssen getheilet, und sie nicht gemeinschafftlich beherrschet haben, so wird man auch leichte zugeben, daß Garzo in Vita Friderici admorsi 2. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.36. bey Mencken [1146] Script. Rer. Germ. Tom. II. p.1019. unrecht habe, wenn er meldet, daß Marggraf Friedrich der freudige seines Vettern gesammte Länder zu regiren bekommen, seinen Bruder aber zum Mit-Regenten erhalten habe. Es wäre denn, daß iemand wollte, es wäre der Wille ihres Vettern gewesen, daß sie die Länder gemeinschafftlich haben sollten, und die Theilung wäre erst nach diesem geschehen.

Diesem aber stehen erstlich die Annales Vetero-Cell. §. 17. bey Mencken l. c. Tom. II. p.407.seq. im Wege, welche gar keiner Verordnung des vorhergehenden Marggrafen Friedrichs des stammelnden, sondern nur derer Land-Stände gedencken; auch ob sie wohl nur Marggraf Friedrichen nahmhafft machen, dennoch seinen Bruder Dietzmannen nicht ausschlüssen, sondern ihm vielmehr gleich darauf Marggrafen in Lausitz nennen, da sie hingegen Friedrichen nur mit dem Titel eines Marggrafen zu Meissen belegen; woher als richtig geschlossen werden kann, daß die Theilung gleich darauf vor sich gegangen sey. Ueber dieses macht das Chron. Terrae Misn. ad an. 1282. bey Mencken l. c. Tom. II. p.327. und die Hist. Landgr. Thur. 72. bey Pistorio l. c. Tom. I. p.1334. Marggraf Dietzmannen zum nächsten Nachfolger Marggraf Friedrichs des stammelnden, da es hingegen, wiewohl irrig, Marggraf Friedrichen den freudigen vor den nächsten Nachfolger Marggraf Henrichs des erlauchten ausgiebet, und endlich gehen auch Theils von vorher angeführten Zeugnissen alleine dahin, daß Marggraf Dietzmann seinem Vetter gefolget: welcher Meynung auch Manlius Epit. 15. §. 29. beytrit.

Führt auch gleich Grosser in Lausitz. Merckw. Th. I. B. I. p.51. aus Fabricio Origg. Sax. VI. p.533. an, daß durch die Bemühung Kayser Rudolphs des I. ein Vergleich gestifftet oder doch bestätiget worden, Vermöge dessen Albrechten dem unartigen Thüringen, Friedrichen dem freudigen Meissen, und Dietrichen dem jüngern oder Dietzmannen die Lausitz zugesprochen sey; so thue doch dieses gleich Falls nichts zur Sache; sinte Mahl sie diese ihnen hier zugeschriebenen Länder ieder ins besondere vorher schon besessen haben, und nur bey diesem Vergleiche ausgemachet seyn könnte, daß ieder sein ihm zustehendes Land ruhig besietzen sollte. Wie wohl an der gantzen Sache nichts seyn kann, sinte Mahl dieser Vergleich, wie Tentzel Vita Frid. admorsi Sect. 3. §. 3. bey Mencken l. c. Tom. II. p.921. zeiget, schon im Jahre 1286. errichtet seyn soll, daher man augenscheinlich sieht, daß es mit der Eintheilung derer Länder, weil Marggraf Friedrich der stammelnde da Mahls noch gelebet, nicht seyn kann. Soll aber die angeführte Stelle aus dem Garzone nur so viel anzeigen, daß beyde seine Erben worden, und gleichen Anspruch an dessen Länder gehabt haben, so ist es der Meynung, daß sie sich darein getheilet haben, nicht entgegen, und kann mit dem vorangeführten gar wohl beysammen stehen.

In wie weit nun dasjenige, so Grosser l. c. p.51. not. q. aus Hagecks Böhm. Chron. I. p.349. anführt, daß Friedrich der freudige da Mahls seine in der Lausitz gelegene Plätze in des Kaysers Hand gestellet, welcher darauf seinen Schwieger-Sohn, König Wenceslaum in Böhmen, damit belehnt habe, läßt sich aus vor angeführten [1147] leichte ermässen. Denn ob wohl Manlius Commentar. III. 45. §. 2. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.232. aus Olomucensi Hist. Bohem. XVIII. p.147. gleich Falls anzeiget, daß ihn Kayser Rudolph mit einigen Oertern in Meissen und Lausitz belehnet habe, die ihm nach dem Tode des Marggrafen, welcher keine Kinder gehabt, zugefallen wären; so siehet man doch den Ungrund dieser Sache daher, daß Marggraf Friedrichen dem stammlenden seine beyde Vettern gefolget, welches durch das einhellige Zeugniß derer Meißnischen und Lausitzischen Geschicht-Schreiber bestätiget wird. Wie denn auch Grosser selbst davor hält, daß diese Belehnung von denen in Ober-Lausitz gelegenen denen Königen in Böhmen zuständigen Oertern zu verstehen sey; sinte Mahl zwar Hageck den Inhalt des Lehn-Briefes über Haupt anführte, aber keinen Ort, darüber sich die Belehnung erstrecket hätte, nennte. Ueber dieses gedenckt der Anonymus Chron. Bohem. 79.seq. 82. bey Mencken l. c. Tom. III. p.1731.seqq. dessen mit keinem Worte, sondern nur, daß ihm der Kayser Eger verpfändet, und die Anwartschafft auf den Verfall des Herzogs zu Breßlau verliehen habe, welches auch Dubrauius p.148. bekräfftiget. Da nun die Herzoge in Schlesien einige Oerter in der Lausitz besessen haben sollen, ist gantz vermuthlich, daß der gantze Fehler darinnen beruhe, daß man nicht gewust, wie der Kayser diesen mit einigen Stücken der Lausitz belehnen können, wo es nicht von denen Marggrafen zu Meissen herrühren sollte.

Daß nun Marggraf Albrecht der unartige die Lausitz zugleich mit denen andern Ländern an den Kayser Adolph verkauffet habe, melden Garzo Vita Frid. admorsi II. 1. bey Mencken l. c. Tom. II. p.1034. bey Hofmannen l. c. p.43. Langius Chron. Citiz. ad an. 1294. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 1191. woher es aber genommen, ist unbekannt. Ob aber der Kayser würcklich auch in die Lausitz gekommen, und einige Oerter darinnen weggenommen habe, weil bey Siffrido Misn. Epit. II. ad an. 1296. bey Pistorio l. c. Tom. I. p.1050. und im Chron. Terrae Misn. bey Mencken l. c. Tom. II. p.347.seq. und bey Tylichen Chron. Misn. bey Schannat Vindem. litter. Coll. II. p.84.seq. gedacht wird, der Kayser sey in die Terram orientalem gekommen, und habe die Marggrafen Friedrichen und Dietzmannen ihrer Herrschafften beraubet, doch hätten diese ihm hernach einige festere Oerter wieder abgenommen, will Sagittarius Hist. Lusat. §. 40. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. II. p.258.seq. nicht gewiß berichten, weil er noch bey sich anstehet, was vor ein Land-Strich unter der Terra orientali verstanden seyn mögte.

Es ist aber wohl sicher zu glauben, daß hierunter das Osterland gemeynt sey, weil man nicht allein bey denen Lausitzischen Geschicht-Schreibern mit keinem eintzigen Worte gedacht findet, daß der Kayser würcklich dahin gekommen seyn, und einige Oerter oder Festungen weggenommen haben sollte, sondern auch die Annales Vetero Cellenses §. 27. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.408. da sie gleich Falls der Terrae orientalis gedencken, dennoch Marggraf Dietzmannen beständig Marggrafen in Lausitz nennen, und des Landes Lausitz ausser [1148] dem mit diesem besondern Namen gar nicht Meldung thun, welches ohne Zweifel geschehen seyn würde, wo etwas daran wäre. Ja, sie setzen vielmehr, daß die Kayserlichen, als sie in die Terram orientalem gekommen wären, zuerst Pegau weggenommen hätten. Eben dieser Meynung, daß durch Terram orientalem das Osterland verstanden werde, pflichtet Tentzel in Vita Frid. admorsi Sect. 3. §. 19. bey Mencken l. c. Tom. II. p.936. gleich Falls bey. Doch gedencken hier Garzo Vita Frid. admorsi I. 3. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.38.seqq. bey Mencken l. c. Tom. II. p.1021.seqq. Langius Chron. Citiz. ad an. 1294. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p.1191. Spangenberg Mannsf. Chron. 269.seq. Fabricius Orig. Sax. VI. p.611.seq. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 16. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.88. Comment. IV. 23. §. 2. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.260.seqq. Peucerus Chron. V. p. 557. Brotuff Geneal. Anhald. II. 9. p.44. Sagittarius Hist. Lusat. §. 40. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.258. Hist. March. et Elect. Brandenb. p.27. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Annales Vetero-Cell. §. 27. bey Mencken l. c. Tom. II. p.408. Angelus Märck. Annal. II. p.115.seqq. Rivander Thür. Chron. Wolffgang Krause Stamm u. Anl. des Hauses Sachsen Tentzel Vita Frid. admorsi Sect. 3. §. 14. bey Mencken l. c. Tom. II. p.931.seq. Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p. 257. und Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. I. p.52.seqq. auch noch eines Krieges, den auf Anstifften Marggraf Albrechts des unartigen Marggraf Johann zu Brandenburg nebst andern mehr, Theils vor Theils nach dem geschehenen Verkauffe derer Landschafften an Kayser Adolphen, gegen die beyden Brüder Marggraf Friedrichen und Dietzmannen geführet, und dabey auch die Lausitz sehr mitgenommen worden, wie wohl sie auch durch Marggraf Dietzmannen und seinen Bruder nicht geringen Verlust erlidten haben. Daß dieser Marggraf auch noch bey Leb Zeiten Marggraf Dietzmanns in der Nieder-Lausitz, weil er nicht gnugsamen Wiederstand gefunden, einen Platz nach dem andern an sich gerissen habe, daß auch Marggraf Dietzmannen fast nichts als der blosse Titel davon übrig geblieben, meldet Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. I. p.57.

Weil aber andere davon schweigen, auch die zuvor angeführte Urkunde, da Marggraf Dietzmann noch im Jahre 1301. die Nieder-Lausitz an Magdeburg verkaufft hat, das Gegentheil bezeuget, und über dieses Grosser l. c. diesen glücklichen Einfall in das Jahr 1297. setzt, und p.61. bemeldet, daß Marggraf Woldemar das übrige von der Nieder-Lausitz an sich zu bringen gesucht, wodurch er also deutlich an den Tag giebt, daß wenigstens noch ein gutes Theil zurück geblieben seyn muß, endlich auch Tentzel Vita Frid. admorsi Sect. 3. §. 24. bey Mencken l. c. Tom. II. p.444. meldet, daß Marggraf Dietzmann die Lausitz bis an sein Ende im Besietze gehabt habe; thut man wohl besser, wenn man davor hält, daß Marggraf Johann, ob er auch glücklich gewesen seyn, und die Lausitz weggenommen haben sollte, wenig oder nichts davon behalten können, welcher Meynung auch Albinus Meißn. Land-Chron.[WS 2] 20. p.257. [1149]

Nach dem aber Marggraf Dietzmann im Jahre 1307. nach andern irrig 1308. zu Leipzig sein Ende gefunden, folgte ihm sein Bruder, wie in denen übrigen ihm zuständigen Oertern, so auch in der Nieder-Lausitz in der Regirung nach. Hist. de Landgrau. Thuring. 82. bey Pistorio Script. Rer. Germ. Tom. I. p.1338. Paullini Annal. Isenac. §. 79. in Syntagm. Rer. Thur. Albinus Meißn. Land-Chron. p.407. Tentzel Vita Frid. admorsi Sect. 3. §. 29. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. II. p.950.seq. Chron. Terrae Misn. ad an. 1307. bey Mencken l. c. Tom. II. p.329.seq. Annales Vetero-Cell. §. 28. bey Mencken l. c. Tom. II. p.412. Chron. Vetero-Cell. minus bey Mencken l. c. Tom. II. p.442. Rohte Chron. Thuring. bey Mencken l. c. Tom. II. p.1769. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 19. seqq. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p.89.seq. Commentar. IV. 26. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.263.seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 40. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.258.seq. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.287. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Grosser l. c. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p.664.

Man siehet also auch, daß sich Pfeffinger l. c. p.59.seq. Erphurdianus Variloquus ad an. 1307. bey Mencken l. c. Tom. II. p.496. irre, wenn er diesen Friedrich den freudigen Friedrichen dem kleinern nachsetzet, und diesen vielleicht wegen schon zuvor angeführter Urkunde, die iedoch noch eher als die Urkunde Marggraf Dietzmanns gegeben worden, zu seinem nächsten Nachfolger machet. Zu Mahl, da Tentzel Vita Frid. admorsi Sect. 3. §. 15. bey Mencken l. c. Tom. II. p.968. aus der Zusammenhaltung mit andern Urkunden klärlich darthut, daß diese nicht ächt sondern untergeschoben seyn müsse, Grosser l. c. p.66.seq. not. I. aber der vorangeführten Meynung ist, daß er seinen künfftigen Anfall verkaufft habe.

Doch konnte sich Marggraf Friedrich der freudige dieses Anfalls von der Lausitz nicht lange erfreuen; wie denn auch einige zweifeln, ob er ie Mahls Besietz davon genommen. Denn da er wegen des Krieges in Meissen und Thüringen noch alle Hände voll zu thun hatte, bemeisterte sich in zwischen Marggraf Woldemar der durch den Tod Marggraf Dietzmanns erledigten Nieder-Lausitz; und wohl Marggraf Friedrich das seinige wieder einzunehmen suchte, war er doch unglücklich, und sahe sich, nach dem er war gefangen worden, gezwungen, dieselbige im Stiche zu lassen. Annales Vetero-Cell. §. 28. bey Mencken l. c. Tom. II. p.412. Chron. Terrae Misn. ad an. 1317. bey Mencken l. c. Tom. II. p.331. Erphurdianus Variloquus ad an. 1312. bey Mencken l. c. Tom. II. p.498. Tentzel Vita Friderici admorsi Sect. 3. §. 11. seq. bey Mencken l. c. Tom. II. p.963.seq. 972. Gudenus Hist. Erfurt. ad an. 1317. p.92. Albinus Meißn. Land-Chron. p.407. Tylich Chron. Misn. bey Schannat Vindem. Litt. Coll. II. p.85. Hist. de Landgrau. Thuring. 86. bey Pistorio l. c. Tom. I. p.1340. Addit. ad Lambertum Schaffnaburgensem ad an. 1312. bey Pistorio l. c. Tom. I. p.438. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 25. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.90. Comment. [1150] IV. 30. §. 2. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.266.seq. Brotuff Geneal. Anhalt. II. 13. Peucerus Chron. V. p.559. Fabricius March. Misn. Vita Frid. p.37. Annal. Vrb. Misn. II. p.448. Wolffgang Iustus Geneal. Sept. Insign. Famil. Dom. Inclyt. Brandenb. Beschr. des Chur-Fürstenth. der Marck zu Brandenb. 21. ad an. 1317. in Collect. Opusc. Hist. March. illustr. Band I. n. 3. p.166. Sagittarius Hist. Lusat. §. 41. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.258. Schurtzfleisch Diss. de Lusat. §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.267. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.287. Spangenberg Mannsf. Chron. 279. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p.312. Reusnerus Stemm. Wittik. p.35. Angelus Märck. Annal. II. p.24. Grosser l. c. p.60.seq. Horn Ber. von Landsb. §. 46. p.50. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. 664. Spangenberg Mannsf. Chron. 279. Lucae Fürsten-S. p.770.

Weil nun einige derer vorangeführten Stellen melden, Marggraf Woldemar habe die übrige Lausitz, welches aber vermuthlich so muß verstanden werden, weil die Brandenburgischen Marggrafen die Ober-Lausitz als einen Theil desselbigen Land-Strichs schon vorher besessen haben, vollends an sich gebracht, so mag ohne Zweifel daher der Irrthum entstanden seyn, daß man davor gehalten, sie haben auch ein Stück der Nieder-Lausitz besessen. Weil man nun auch nicht gefunden, wie sie es erlanget haben sollten, sinte Mahl Marggraf Johann ein Mahl bey denen beyden Meißnischen Brüdern um Frieden anhalten müssen, mag man hernach aus dem Kriege, der mit denen Brandenburgischen Marggrafen, noch ehe der Verkauff derer Landschafften mit dem Kayser vor sich gegangen, geführt worden, und von einigen erst nach der Zeit erzählt wird, auch da Mahls noch eine gute Zeit gedauert haben kann, zwey und mehrere gemachet, und geschlossen haben, daß sie es in dem letztern würcklich erlanget, und im beständigen Besietze behalten. Man lässet in dessen die Sache, bis man gewissere Nachricht findet, billig in ihrem Werthe und Unwerthe beruhen, und bemercket nur noch, daß sich diejenigen irren, welche davor halten, die Lausitz sey Marggraf Friedrichen auf Anstifften des Kaysers durch die Böhmen entrissen worden, als Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p. 252. 254. 407. Manlius Epit. Lusat. 15. §. 23. 16. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p.90.seq. Comment. IV. 29. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 266. u. Peucerus Chron. V. p. 559. gedencken, davon Tentzel Vita Frid. admorsi Sect. 4. §. 19. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 972. zu sehen. Es ist auch, wie Sagittarius Hist. Lusat. §. 41. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. II. p. 260. bezeuget, unerweislich, wenn etliche wollen, Marggraf Friedrich der freudige habe sich nicht aller, sondern nur einiger oder derer meisten Oerter in der Lausitz begeben, einige aber sich entweder ausdrücklich vorbehalten, oder nach der Zeit wieder erobert. Grosser l. c. p.63. not. x.

In Böhmen war unter der Zeit im Jahre 1305. Wencelaus der II. mit Tode abgegangen, dem sein Sohn Wenceslaus der III. zwar auf dem Throne gefolget war, aber an guten Eigenschafften [1151] seinem Vater gar nicht nachahmete, und deswegen im Jahre 1306. nach andern irrig 1301. sein Leben einbüßte, und den Przemislaischen Stamm beschloß. Dubrauius Chron. Boh. XVIII. seq. p. 153. seqq. Balbinus Epit. Reg. Bohem. III. 16. p. 293. seqq. Miscell. Dec. I. Lib. VII. c. 33. p. 131. Carpzov Annalect. Fast. Zittau. II. 1. §. 3. seq. p. 173. seq. Manlius Comment. III. 45. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 232. seqq. Chron. Bohem. 70. seqq. bey Mencken l. c. Tom. III. p. 1730. seqq. Grosser l. c. p. 57. seq. Beckler Howor. Hist. Th. II. B. II. c. 5. B. III. c. 1. p. 86. seq.

Nach dessen Tode fanden sich Herzog Henrich von Kärnthen und Kayser Albrecht, die Anspruch an die Böhmische Crone machten; ie doch drung der letztere durch, und zwang die Böhmen seinen Sohn Rudolph zum Könige anzunehmen; als aber der Kayser ermordet worden, und König Rudolph wegen seines unordentlichen Lebens gleich Falls ihm bald in die Ewigkeit nachgefolget war, rufften die Böhmen aufs neue Herzog Henrichen aus Kärnthen[WS 3] ins Reich, und erhuben ihn auf den Thron, der ie doch nach dreyen Jahren, als die Böhmen nicht mehr mit ihm zu Frieden waren, aufs neue Thron und Reich zu meiden, und Johannen Kayser Henrichs aus Lützelburg Printzen, zu überlassen gezwungen ward. Chron. Bohem. 90. seqq. bey Mencken l. c. Tom. III. p. 1743. seqq. Grosser l. c. p. 62. seq. Balbinus Miscell. Reg. Bohem. Dec. I. Lib. VII. p. 136. Dubrauius Hist. Boh. XIX. p. 511. seqq. Beckler Howor. Hist. Th. II. B. III. c. 1. Weil nun in der Ober-Lausitz unter andern die Stadt Zittau da Mahls noch mit zu Böhmen gehört hat, kann man sich leicht einbilden, daß sie alle diese Veränderungen mit erfahren, und bey denen vielfälltigen Unruhen nicht leer ausgegangen seyn wird. Grosser l. c. p. 62.

König Johann hatte also mit der Stadt Zittau gleich Anfangs festen Fuß in der Ober-Lausitz, und nachgehends, da Marggraf und Chur-Fürst Woldemar der I. zu Brandenburg im Jahre 1319. ohne männliche Erben mit Tode abgieng, seines Stieff-Bruders Henrichs Söhnen, Woldemarn dem II. und Johannen dem IV. aber ob sie wohl seinen Tod überlebten, kein Recht an der Lausitz zugestanden ward, diese auch selbst nicht allzulange darnach in einem Jahre alle beyde das Zeitliche gesegneten, und den Ascanischen Stamm derer Brandenburgischen Marggrafen beschlossen, dadurch denn auch diese Länder zu einem eröffneten Lehne wurden, auch Verlangen nach denen übrigen Stücken, auf welche ausser ihm Herzog Henrich zu Jauer und Fürstenberg, Herzog Boleslaus zu Schweidnitz und Jauer und endlich auch Land-Graf Friedrich der ernste Friedrichs des freudigen Sohn Hoffnung hatte. Lucae Fürsten-S. p. 774. seqq. Manlius Comment. V. 12. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 277. seqq. Grosser l. c. Th. I. B. I. p. 63. B. IV. p. 64. Leutinger Topogr. March. §. 77. Jobst Beschr. der Marck Brandenb. l. c. ad an. 1319. in Collect. March. l. c.

Nach dem aber da Mahls Ludewig aus Bayern mit Friedrichen aus Oesterreich um die Kayserliche Crone zu streiten hatte, machte er zwar Anfangs gegen alle, welche Anspruch darauf machten, Mine, als wenn er sie mehr fördern als hintern wollte, [1152] zeigte aber doch bey dem Ausgange, daß er seines Hauses Aufnehmen bey dieser Gelegenheit nicht hintan setzen wollte. Weil er aber da Mahls wegen seiner Gegen-Partey anderer Hülffe benöthiget war, suchte er König Johannen in Böhmen auf seine Seite zu zühen, war ihm auch ohne Weigerung zu Willen, als er um die Belehnung mit denen Lausitzischen ehedem zu Böhmen gehörigen Stücken Ansuchung that, und räumte ihm so gleich noch in dem 1319. nach andern aber erst 1329. Jahre den Budißinischen und Camentzischen Land-Strich ein. Hageck Böhm. Chron. I. p. 390. Balbinus Epit. Rer. Bohem. III. 17. p. 325. Chron. Bohem. 96. 98. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. III. p. 1754. 1757. Manlius Epit. Lusat. 17. §. 3. seqq. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 92. Commentar. VI. 5. §. 5. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 298. Grosser l. c. p. 64. Sagittarius Hist. Lusat. §. 45. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 260. seq. Goldastus de Regno Bohem. III. 16. n. 36. Boregk l. p. 299. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 63. Mylius annal. Gorlic. Script. p. 128. Schurtzfleisch Diss. de Lusatia §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 268. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 288. Beckler Howor. Hist. Th. II. B. III. c. 2. §. 13. p. 116. Lünig Reichs-Archiu Part. Spec. Contin. 2. n. 5. Diplomatar. Boh. Siles. n. 46. bey von Sommersberg Script. Rer. Siles. Tom. I. p. 948. Singular. Lusat. Samml. I. p. 41.

Es melden aber die meisten, daß der Kayser da Mahls die gantzen Brandenburgischen Länder oder doch einen guten Theil dererselbigen König Johannen zugesaget habe, ohne mit Grossern zu gedencken, daß er besonders wegen der ehe Mahls zur Cron Böhmen geschlagenen Land-Striche Ansuchung gethan habe, wie denn auch der angezogene Lehn-Brief mehr als zu deutlich bezeuget, daß es nicht als ein rückfälliges Lehn oder aus der Ursache wieder zu Böhmen gekommen sey, weil es ehe dem dazu gehört gehabt, weil es sonst keines besondern Lehn Briefes bedurfft hätte; es wäre denn, daß sich die Cron Böhmen zuvor ihrer Lehns-Herrlichkeit darüber begeben und das Land auf solche Weise hernach ein eröffnetes Reichs-Lehn geworden wäre, welcher Meynung auch Schurtzfleisch Diss. de Lusat. §. 8. not. h. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. II. p. 268. beypflichtet, und zugleich bezeuget, daß diejenigen Recht haben, so die Huldigung des Budißinischen Land-Strichs ins Jahr 1319. setzen, sinte Mahl die übrigen Oerter allererst im 1329. Jahre in Pflicht genommen worden; daher also das Chron. Bohem. 99. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. III. p. 1758. unrecht hat, wenn es meldet, der König von Böhmen habe sich selbst, weil die Budißinische Marck ehe dem demselbigen Königreiche von Marggraf Otten in der Minderjährigkeit Königs Wenceslai entzogen worden, mit Gewalt in den Besietz derselbigen gesetzet, ob man wohl nicht in Abrede ist, daß vielleicht die Cron Böhmen dieses Vorwands zu Behauptung ihres Anspruchs sich bedienet, und die übrigen Stücke der Ober-Lausitz auch unter diesem Vorwande an sich gezogen habe.

Man müßte denn wollen, daß Böhmen zwar einen Lehn-Brief darüber erhalten, aber doch den Besietz davon nicht eingeräumt bekommen, [1153] welches aus Glafey Pragmat. Gesch. der Cron. Böhmen c. 17. th. 4. p. 173. erhellet, und vielleicht daher, daß in verschiedenen Urkunden gemeldet wird, wie sich die Marck Budißin, gutwillig, ehe noch die andern dergleichen gethan, damit sie mehrerer Sicherheit und Schutzes genösse, an die Cron Böhmen ergeben habe, bestätiget werden könnte. Des Marggrafthums Ober-Lausitz Supplications- und Deductions-Schrifft an. 1691. in Singular. Lusat. Samml. I. p. 43. seqq.

Ob nun eben daraus, wie Sagittarius Hist. Lusat. bey Hofmannen l. c. will, erzwungen werden kann, daß die Budißinische Marck ohne gebrauchte Gewalt wieder an Böhmen gerathen, und es nicht auch so angehet, wenn man sagt, daß sie sich nicht sehr wiedersetzet habe, lässet man dahin gestellt seyn. Es bringet einen auch dieses, daß die Cron Böhmen einen Lehn-Brief darüber erhalten, nicht undeutlich auf die Vermuthung, daß Marggraf Otto die Ober-Lehns-Herrlichkeit der Cron Böhmen über diese Lande aufgehoben habe, sinte Mahl doch sonst Böhmen, wie gedacht, ohne keinen besondern Kayserlichen Lehn-Brief vor sich aufs neue auszuwürcken unstreitig dieses, als ein Affter-Lehn, daß es hernach andern aufgetragen, wieder an sich zühen können.

Weil sich aber der Kayser, nach dem er glücklich gewesen war, mercken ließ, wie er lieber sein Versprechen zurück ziehen, und die übrige Lausitz nebst der Marck Brandenburg, womit er schon seinen Sohn, auch Ludewig genannt, belehnt hatte, an sein Haus zu zühen, und dasselbe dadurch groß zu machen suchte, sahe sich endlich König Johann gezwungen, dasjenige, so er nicht in der Güte und Vermöge des gethanen Versprechens erhalten konnte, mit gewaffneter Hand an sich zu bringen. Er gieng derowegen zu erst auf die Ober-Lausitz los, und nahm Görlitz nebst andern Oertern, welche da Mahls Marggraf Friedrichen dem ernsten, Land-Graf Friedrichs des freudigen in Thüringen und Marggrafens zu Meissen Sohne, versetzt gewesen seyn sollen, hinweg, drang auch so gar in die Nieder-Lausitz ein, und kam nach Guben. Chron. Bohem. 99. bey Mencken l. c. Tom. III. p. 1758. Manlius Epit. Lusat. 17. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. I. 92. seq. Comment. VI. 5. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 297. seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 45. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 261. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 288. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 12. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 312. Grosser l. c. p. 65.

Eben daher kommt auch, daß Schurtzfleisch Diss. de Lusatia §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 267. behauptet, die Meißnischen Land-Grafen wären bis zu dieser Zeit beständig im Besietze der Lausitz geblieben.

Man hat also eben nicht nöthig dasjenige, da in einer Urkunde Carls des IV. angetroffen wird, daß die Marck Budißin und Görlitz vor Alters zum Königreiche Böhmen gehöret, in Zweifel zu zühen, weil diese Land-Striche dazu Mahl erst wieder an Böhmen gelanget sind, oder es etwa in einem weitern Verstande, als von der Zeit an, da sie Wratislaus der I. an sich gebracht hat, zu nehmen, weil auch dieses, wenn gleich alles, was von der Vermählung Wittekinds des grossen mit der Böhmischen Printzeßin Svatana falsch und [1154] irrig befunden wird, schon lange genug ist, und wenig dabey thut, daß auch andere unter der Zeit Besietz davon gehabt haben, wohin endlich Schurtzfleisch l. c. §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 267 selbst stimmet. Es würde aber vielleicht dem ungeachtet Marggraf Friedrich der ernste im Besietze dieser Pfandschafft ruhig geblieben seyn, wo er nicht den König in Böhmen dadurch aufgebracht hätte, daß er ihm seine Printzessin, mit der er sich erst zu vermählen Mine gemachet, unter dem Vorwande, daß sie noch zu jung wäre, zurück geschickt, und sich hingegen Kayser Ludewigs aus Bayern Printzeßin beygeleget hätte. Schurtzfleisch Diss. de Lusatia l. c. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 267. Tentzel Vita Friderici admorsi Sect. 4. §. 31. bey Mencken l. c. Tom. II. p. 985. seq. Horn Leben Friedr. des streitbaren Abth. II. §. 7. not. a. p. 44. Grosser l. c. p. 65. not. c.

Zu diesen Zeiten aber ist eine grosse Verwirrung unter denen Geschicht-Schreibern; denn, zu geschweigen, daß einige wollen, die Budißinishe Marck sey im Jahre 1319. an Böhmen gelanget, andere hingegen das Jahr 1329. setzen; wieder andere wollen, sie sey durch die Belehnung an Böhmen gekommen, dabey sie je doch auch nicht in dem Jahre, da der Lehn-Brief gegeben worden seyn soll, übereinstimmen; noch andere hingegen melden, daß sie mit gewaffneter Hand weggenommen worden; und endlich noch etliche meynen, weil in verschiedenen Urkunden anzutreffen, sie habe sich gutwillig an die Könige in Böhmen als ihre rechte und natürliche Herren ergeben, daß sie ohne Belehnung oder gebrauchte Gewalt an Böhmen gelanget sey: so findet man im Diplomatario Bohemo - Silesiaco bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. V. p. 536. seqq. Tom. VI. p. 3. seqq. etliche Urkunden vom Jahre 1318. 1319. darinnen Herzog Henrich zu Jauer und Fürstenberg die Budißinische Marck nebst Görlitz wegen derer mit Böhmen darüber entstandenen Streitigkeiten dieser Crone abtrit, und Tom. V. p. 538. seq. Tom. VI. p. 5. und bey Balbino Miscell. Rer. Bohem. Dec. I. Lib. VIII. P. V. Epist. 5. 8. ein anders vom Jahre 1319. darinnen er Görlitz gegen andere in Böhmen gelegene ihm angewiesene Oerter vertrauscht und verkaufft hat, welcher Verkauff hingegen in Excerptis ex Henelii Chron. Monsterberg. bey von Sommersberg Script. Rer. Siles. Tom. I. p. 155. in das Jahr 1329. gesetzet wird; gleich wohl will Grosser l. c. p. 64. vielmehr, daß Görlitz nebst Zittau und Lauban vor den Königgrätzer Creiß in Böhmen an Herzog Henrichen gegeben worden, berufft sich auch auf Manlium Comment. VI. der je doch von Görlitz nicht das geringste; wohl aber c. 8. §. 3. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 301. von Zittau alleine dergleichen aus Olomucensi Hist. Bohem. XX. p. 167. und aus dem Chron. Iouiensi erwehnet. Man siehet also bey diesen Umständen keine allzugute Möglichkeit sie recht auseinander zu setzen. Wie Grosser l. c. p. 65. not. c. aus Hageck Böhm. Chron. I. p. 395. Dubrauio Hist. Boh. XXI. p. 552. seq. und Boregk Beschr. des Landes Böhmen I. p. 229. anmercket, soll König Johann zu drey verschiedenen Mahlen, als im Jahre 1319. 1322. und 1329. einen Einfall in die Lausitz gethan haben.

Soll man nun bey dem Mangel gewisserer [1155] Nachrichten zum wenigsten denen wahrscheinlichsten Vermuthungen nachgehen, so kann es vielleicht geschehen seyn, daß sich die Ober-Lausitzischen Städte und Stände wieder unter Böhmischen Schutz zu begeben in Willens gehabt haben, unter dessen aber, weil sich so viele gefunden, die Anspruch daran gemacht, und der Kayser, dem nunmehr dasselbe als ein offenes Reichs-Lehn zu vergeben zukam, sich noch nicht darüber erklärt hatte, die Sache müssen anstehen lassen. Als nun der Kayser hernach König Johannsen um Hülffe angesprochen, und ihm nicht alleine deswegen, weil er aus der Ursache, daß die Cron Böhmen ehe dem die Marggrafen zu Brandenburg damit belehnet, denen übrigen den stärcksten Anspruch an die Lausitz machte, sondern auch vornehmlich, damit er ihm desto kräfftiger beyspringen mögte, dieses und noch mehrers einzuräumen zugesagt, auch ihm in dem Lehn-Briefe nichts als die Budißinische Marck eingeräumet, sahe sich dieser, wie schon gemeldet, gezwungen, auch wieder des Kaysers Willen Besietz zu nehmen, welches auch der Kayser, weil er anderwärts zu thun hatte, nicht hindern konnte.

Doch mag er die Budißinische Marck ohne grosse und sonderbare Mühe unter sich gebracht haben. Denn Herzog Henrich zu Fürstenberg und Jauer, der ihm in der Einnehmung derselbigen zuvorgekommen, und auch nach Woldemars Hintrite zuerst die Belehnung vom Kayser darüber erhalten hatte, sahe sich wegen der beständigen Feindschafft, die er von Böhmen zu besorgen hatte, schon im Jahre 1318. genöthiget, Handlungen deswegen zu pflegen, auch dieselbigen im künfftigen Jahre fortzusetzen. Ob aber auch etwa die wegen der Marck und Stadt Görlitz in diesen beyden Jahren, davor zwar Grosser l. c. p. 65. ein Mahl das 1329. setzet, zwischen dem gedachten Könige in Böhmen und Herzoge in Schlesien gerichteten Verträge, weil vielleicht der Kayser seine Bestätigung versaget hat, nicht zum Stande gekommen sind, oder der Kayser diesen Land-Strich, da er denen Böhmen schon eingeräumt worden, wieder abgenommen, weil König Johann hier gleich Falls Gewalt gebraucht haben soll, kann man zwar nicht gewiß berichten, doch ist gnug, daß man weiß, wer in diesem Jahre Besietzer davon gewesen.

Doch blieb der König nicht lange im Besietze davon, denn da man bey Manlio Comment. Lusat. VI. 5. §. 13. seqq. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 298. seq. Olomucensi Hist. Bohem. XXI. p. 172. Meistero Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 8. Sagittario Hist. Lusat. §. 45. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 26. Schurtzfleischen Diss. de Lusat. §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 266. und Grossern l. c. p. 65. not. c. antrifft, daß der König diesen Land-Strich ein Mahl Marggraf Friedrichen dem ernsten weggenommen, und diese es eines Theils nach der Zeit, da es schon in Böhmischen Händen gewesen, setzen, einige darunter aber melden, sie wüsten es selbst nicht, woher es der Marggraf besessen hätte, einige hingegen ausdrücklich sagen, es sey ihm versetzt gewesen, so hat ohne Zweifel der Kayser nicht gesäumet, es bey erster Gelegenheit denen Böhmen wieder aus denen Händen zu reissen, und dem gedachten Marggraf Friedrichen, vermuthlich damit [1156] er ihn desto eher dem Könige zu Feinde machen, und zur Vermählung mit seiner eigenen Printzessin antreiben mögte, etwa Statt der Mitgabe zum Unter-Pfande eingeräumet, welches ihm ie doch der König nicht lange gelassen; wovon auch Fabricius Origg. Sax. VI. p. 642. und Grosser l. c. p. 72. not. z. zu sehen.

Ob aber dieser Land-Strich hernach beständig bey dem Könige geblieben, oder durch den Kayser wieder weggenommen, und aufs neue denen Herzogen in Schlesien eingeräumet worden, weil man bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. V. p. 638. im Diplomatario Bohemo-Silesiaco bey dem Jahre 1337. noch eine deswegen gegebene Urkunde findet, kann man nicht behaupten. So viel kann man aber aus einer Urkunde vom Jahre 1331. bey von Ludewig l. c. Tom. VI. p. 9. erkennen, daß der mit dem Könige vorher von Herzog Henrichen zu Fürstenberg und Jauer errichtete Vertrag noch seinen Fortgang gewonnen, welches ohne Zweifel daher gerühret, weil der König in Sorgen gestanden, Herzog Henrich mögte sich mit Beyhülffe des Kaysers derselbigen wieder bemächtigen.

Man siehet also nicht, wie dasjenige Statt finden will, was Grosser l. c. p. 64. zu behaupten sucht, als hätte der König im Jahre 1319. gedachtem Herzoge Görlitz, Zittau und Lauban vor den Königgrätzer Creiß in Böhmen abgetreten. Manlius an zuvor gedachter Stelle meldet nur von Zittau und Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 7. seqq. gedencket dessen mit keinem Worte. Dennoch führet Grosser l. c. p. 64. not. b. folgende Worte aus denen Annalibus Gorlicensibus an: im Amfang solcher Veränderung, da nehmlich die Ober-Lausitz nach Marggraf Woldemars Absterben, an die Cron Böhmen gelanget, ist das Theil diesseits des Löbauischen Wassers, sammt denen 3. Städten Görlitz, Zittau und Lauban mit einer Abwechslung der Stadt Königgrätz und demselben Crayß in Böhmen, so dem Böhmischen Fräulein, Agneta, der Königin Elisabeth, König Ioannis Gemahlin, Schwester, gehörig, an ihren Gemahl, Hertzog Henrich in Schlesien, zu Fürstenberg und Jauer, für ihr Leib-Gedinge gelassen worden.

Da aber doch so verschiedene, die von der Lausitz geschrieben haben, davon nichts erwehnen, auch so gar Olomucensis Hist. Bohem. XX. p. 167. den Manlius mit anzühet, berichtet, daß die Mutter der Gemahlin Herzog Henrichs, die hier Elisabeth und eine Witbe Wenceslai des ältern anderwärts aber Agnes genannt wird, Geld und einige Güter in Mähren vor Königgrätz und das übrige, das ihr in Böhmen zuständig, erhalten habe, thut man wohl am besten, wenn man davor hält, daß Görlitz mit seinem Zugehör schon zuvor unter Herzog Henrichen gestanden habe, ehe es noch der König in Böhmen eingenommen; da zu Mahl so viele Urkunden dasselbige bekräfftigen.

Daß aber Zittau vielleicht ausser dem ins besondere auf Herzog Henrichen vor den Anspruch auf den Königgrätzer Creiß gegeben worden, kann man noch eher zugestehen, weil Manlius Comment. VI. 8. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 301. das Chron. Oidiense als Zeugen anführet, auch Grosser l. c. p. 65. not. b. aus Balbino Epit. [1157] Rer. Boh. III. 17. p. 320. berichtet, daß die verwitbete Königin zwar in Mähren, Herzog Henrich aber in der Lausitz abgefunden worden; und diejenigen, so bey Sagittario Hist. Lusat. §. 45. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 261. angezogen werden, als Dresserus de praecipuis Germ. Vrbibus und Bertius Comment. Rer. Germ. III. welche melden, daß der König Görlitz vor Zittau eingetauschet hätte, vielleicht nicht mit jenen gleichen Glauben verdienen.

Doch dem sey, wie ihm wolle, gnug ist, daß man weiß, der König in Böhmen habe die Marck Görlitz besessen, ob gleich die Art und Weise, wie er eigentlich dazu gelanget, unbekannt, und hingegen gewiß ist, daß die Herzoge in Schlesien zu gleicher Zeit in Lauban und Zittau zu sprechen gehabt, dabey man sich, weil zulängliche Nachrichten fehlen, gleich Falls nicht mit der Untersuchung, wie sie dieselbige an sich gebracht haben, aufhält. So viel aber ist vermuthlich aus vorhergehendem deutlich zu ersehen, daß Manlius Comment. VI. 5. §. 17. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 299. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 9. Olomucensis Hist. Bohem. XXI. p.172. und andere, die es mit ihnen halten, nothwendig irren, wenn sie wollen, die Marggrafen zu Brandenburg hätten die Budissinische und Görlitzische Marck als ein Unter-Pfand von Böhmen besessen, welches hernach deswegen, da der bisherige Besietzer gestorben, wieder an Böhmen zurücke gefallen; sinte Mahl auch dieses einige, da Torquatus Ser. Pontif. eccl. Magdeb. bey Mencken l. c. Tom. III. p. 388. und Manlius Comment. V. 8. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 276. berichten, daß die Lausitz Marggraf Otten dem IV. damit er seine vor Gatersleben gefangene Leute hätte lösen können, im Jahre 1281. vom Ertz-Bischoffe Erich zu Magdeburg seinem Bruder der sie da Mahls besessen, verpfändet worden wäre, klärlich den Ungrund dieses Vorgebens an den Tag leget.

Denn da dasjenige Stücke der Lausitz, welches schon da Mahls die Marggrafen zu Brandenburg besessen, nur den obern Theil betroffen und Theils von Meissen, Theils von Böhmen durch Heurathen und andere Wege an sie gelanget, die Nieder-Lausitz aber zu der Zeit noch ihre eigene Besietzer an denen Marggrafen zu Meissen gehabt, und man nicht findet, daß die Marggrafen von Brandenburg gedachte Oerter in der Ober-Lausitz bloß Pfands Weise von Böhmen erhalten, noch weniger aber sie verloren, und vielleicht hernach erst, da sich die Böhmen nach einiger irrigem Vorgeben zu Marggraf Albrechts des unartigen Zeiten in den Besietz der Nieder-Lausitz gesetzet, dieselbige sollten aufgetragen bekommen haben, so siehet man auch nicht den geringsten Umstand, der gedachtes Vorgeben nur einiger Massen bescheinigen könnte.

Denn wenn auch gleich die Zeit, da es Pfands-Weise an sie gekommen, bis dahin, da es Marggraf Otto der fromme durchs seine Vermählung erlanget hat, zurücke setzen wollte, so ist doch diese Pfandschafft dadurch, als König Przemislaus Ottocarus diese Landschafften denen Marggrafen aus gewissen Ursachen aufs neue abgetreten, vermuthlich aufgehoben worden. Sollte auch dieses ja zu der Zeit noch nicht geschehen seyn, so ist um so viel weniger zu zweifeln, daß [1158] Marggraf Otto der lange die Gelegenheit selbige aufzuheben versäumet haben sollte, da ihm doch sonst in dergleichen Sachen nicht von allen, sonderlich aber denen Böhmen, gar zu wohl nachgeredet wird.

Endlich wäre es auch fast ein Wunder, daß in keiner Urkunde, darinnen von dem Rück-Falle der Ober-Lausitz oder der Budissinischen und Görlitzischen Marck gedacht wird, Meldung geschicht, sie sey von jenen Pfands-Weise besessen worden, da man vielmehr nur so viel antriefft, sie habe ehe Mahls zu Böhmen gehöret, und sey hernach gutwillig wieder an ihre rechten und natürlichen Herren gelanget, welches letztere beyzusetzen unnöthig gewesen wäre, wenn es denen Marggrafen nur als ein Unter-Pfand zugestanden, welches ohne dem hernach, da die Pfand-Innhaber abgegangen, nothwendig und von Rechts Wegen an Böhmen zurück kommen müssen. Da hingegen dieser Beysatz die Zuneigung derer Ober-Lausitzer gegen die Cron Böhmen, wenn man davor hält, daß diese Landschafften nunmehro Reichs-Lehen worden, um so viel deutlicher an den Tag leget.

Da sich nun in der Ober-Lausitz so mancherley Umstände ereigneten, suchte der Kayser doch zum wenigsten seinem Sohne Ludewig dem ältern die Nieder-Lausitz zu erhalten, und erklärte ihn im Jahre 1323. zum Marggrafen in Brandenburg und Lausitz. Jobst Beschr. des gantzen Chur-Fürstenthums der Marck Brandenb. 21. in Collect. March. St. VI. p. 168. Lucae Fürsten-S. p. 778. Manlius Epit. Lusat. 17. §. 6. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 92. Commentar. VI. 5. §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 298. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I 17. §. 13. p. 630. 664. Grosser l. c. p. 65.

Es mag aber wohl nicht allzuviel mit dem bedeutet haben, das dieser Marggraf in der Lausitz zu sagen gehabt, sinte Mahl ausser dem, daß er nebst seinem Bruder Ludewig dem Römer, den er zum Nachfolger bekam, gnug mit verschiedenen Feinden zu thun hatte, so besassen auch die Herzoge von Schlesien, als Herzog Henrich zu Jauer und Fürstenberg und Herzog Bolco oder Boleslaus zu Schweidnitz, einen guten Theil davon, und führte auch der letztere von ihnen den Titel eines Marggrafen von Lausitz. Manlius Comment. V. 17. seq. VI. 9. §. 15. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 281. seqq. 303. Grosser l. c. p. 65. not. d. 66. seq. Fabricius Annal. Vrb. Misn. II. p. 52. ad an. 1367.

Daß aber der Kayser seinem ältesten Sohne Ludewig dem ältern wenigstens einen Theil der Nieder-Lausitz und sonderlich den Cotbusischen Land-Strich zugewandt habe, erhellet daher, daß dieser von einem seiner Nachfolger, davon hernach gedacht werden wird, an Böhmen gelanget ist. Grosser l. c. p. 67.

Herzog Henrich hingegen besaß darinne Lübben, Sora, Triebel und andere Oerter mehr, die er im Jahre 1337. an Böhmen abtrat. Balbinus Miscell. Rer. Bohem. Dec. I. Lib. VIII. P. V. epist. 8. Grosser l. c. p. 66. Diplomatar. Bohemo-Siles. bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. VI. p. 12. seq.

Ob es nun an dem ist, daß der Kayser endlich von seinem Vorhaben, die Nieder-Lausitz seinem Sohne als ein Reichs-Lehn aufzutragen, abgestanden und hingegen den König Johann damit belehnt habe, wie Grosser l. c. p. 67. [1159] et not. n. Peucerum Idyll. ad an. 1320. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 67. hierbey anführen, lässet man dahin gestellet seyn. Wenigstens scheinet dieses weder mit denen folgenden Streitigkeiten in der Ober-Lausitz, noch auch mit Grossers erstem Berichte, da er gedencket, daß der Kayser seinen Sohn zum Marggrafen zu Brandenburg und Lausitz erkläret habe, welches nach Pfeffingern l. c. im Jahre 1323. geschehen ist, übereinzustimmen. So mag auch wohl allem Ansehen nach die aus Peucero angeführte Stelle mehr auf die Ober-Lausitz oder dasjenige Stück, so dem Könige erst abgetreten worden, als die Budissinische Marck und Camentz, abzielen.

Endlich thut auch sonst kein Geschicht-Schreiber, so viel bekannt ist, davon Meldung, daß ie Mahls der Böhmische König Johann mit dem übrigen sey belehnet worden. Doch ist dieses gar nicht in Zweifel zu zühen, daß gemeldeter König bey denen damahligen Unruhen fast die gantze Lausitz an sich gebracht habe. Sagittarius Hist. Lusat. §. 46. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 261. Manlius Epit. Lusat. 18. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 93. Commentar. VI. 16. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 307. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 12. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 312. Hennelius Annal. Siles. bey von Sommersberg Script. Rer. Siles. Tom. II. p. 272. 274.

Es muß also die Belehnung mit der Nieder-Lausitz, die König Johann, wie Schurtzfleisch Diss. de Lusat. §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 267. gedencket, nach dem er mit der Ober-Lausitz belehnet worden, gleich Falls vom Kayser Ludewig erhalten haben soll, vielleicht bloß in dem Versprechen desselben bestehn, da nicht alleine dasjenige, da so viele, unter welchen auch Marggraf Friedrich zu Meissen gewesen, dem, wie aus dem Lehn-Briefe Marggraf Ottens zu sehen, Kayser Carl der IV. erst Spremberg abgekaufft hat, einige Stücken davon im Besietze gehabt, sondern auch einige Urkunden das Gegentheil bezeugen, wie denn auch gedachter Schurtzfleisch l. c. anmercket, daß die Cron Böhmen auf die Nieder-Lausitz nicht aus dem Grunde, wie bey der Ober-Lausitz, Anspruch machen können, daß sie ehe dem zu Böhmen gehöret hätte, sondern es wäre bloß eine Inauguratio beneficiaria oder aus Kayserlichem Gnaden verliehenes Lehn gewesen. Da nun dieses ist, kann man um so viel weniger absehen, wie der Kayser, da er ein Mahl seinen Sohn Ludewig mit belehnet und Böhmen nicht eben den Besietz der Lausitz ins besondere versprochen, hernach Böhmen mit belehnet haben sollte, man müste denn wollen, daß es auf solche Weise geschehen, daß Böhmen nachgehends die Erb-Folge haben sollte, wovon aber die Urkunden noch mangeln.

In der Ober-Lausitz aber ward mit König Johann und denen ihm zuständigen Städten, wie Grosser l. c. p. 67. meldet, im Jahre 1329. wovor anderwärts das Jahr 1319. befindlich, ein Vergleich errichtet, Vermöge dessen die Städte, welche zu der Zeit sonderlich Bautzen, Löbau und Camentz gewesen, nie Mahls wieder von Böhmen abkommen sollten, dessen auch Glafey Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen c. 17. th. 5. p. 167. gedenckt. Die Urkunde selbst ist bey Lünigen im Reichs-Archiue Part. spec. Contin. [1160]II. n. 3. und Hofmannen Tom. IV. p. 186. seq. anzutreffen.

Unter der Regirung dieses Königs ward auch wegen derer unter ihm eingerissenen Unordnungen, denen er wegen seiner öfftern Abwesenheit nicht abhelffen konnte, der Grund zu der Vereinigung der so genannten Sechs-Städte in der Ober-Lausitz geleget, wie wohl andere den Anfang dieser Vereinigung weiter hinaus setzen. Peucerus Idyll. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 62. 68. Manlius Comment. I. 2. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 109. Mirus Orat. de Lusat. p. 47. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 288. Kuntschke Diss. de Lusat. 1. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 295. Grünwald accur. Descript. Sup. et Inf. Lusat. p. 14. Carpzov Analect. Fast. Zittau. I. 1. §. 5. p. 2. seqq. Grosser l. c. p. 75. not. h.

Als hernach König Johann in Böhmen im Jahre 1346. im Treffen bey Cresty mit Tode abgegangen war, bekam er, wie im Königreiche, so auch in denen Lausitzischen Landschafften seinen Printzen Carl unter denen Kaysern dieses Namens den IV. zum Nachfolger, bey dessen kaum angetretener Regirung Herzog Henrich zu Jauer, welcher Zittau und Lauban besaß, gleich Falls mit Tode abgieng, darauf gedachte Städte an Böhmen gelangten. Manlius Comment. VI. 10. §. 9. c. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 304. 306. seq. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 288. Grosser l. c. p. 77.

Weil aber Herzog Rudolph zu Sachsen einigen Anspruch zu machen, und über dieses auf Seiten des Kaysers grosse Verdienste vor sich hatte, so war der Kayser Willens ihm diese beyden Städte Pfand-Weise zu überlassen; und ob sich gleich Zittau, weil sie mit denen andern bereits in einem genauen Verständnisse stund, davon sie sich nicht gerne trennen lassen wollte, diese Verpfändung mit Gelde abzukauffen, bemühete; so muste sie sich doch gefallen lassen, als der Kayser im folgendem 1348. Jahre anderer Meynung ward, und die Verpfändung würcklich ins Werck stellte. Manlius Comment. Lusat. VI. 18. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 311. Grosser l. c. p. 77.

Unter dessen führte der Kayser noch beständig mit Marggraf Ludewigen dem ältern zu Brandenburg, der bey einigen mit seinem Bruder verwechselt wird, Krieg, der ie doch, nach dem er dem Kayser die Reichs-Kleinodien ausgeliefert hatte, wieder ausgesöhnt ward; wie wohl er gleich darauf seinem Bruder Ludewig dem Römer mit Beybehaltung des Chur- und Ertz-Cämmerer-Titels seine bisher besessene Marcken abtrat. Lucae Fürsten-S. p. 781. seqq. Pfeffinger l. c. I. 17. §. 13. p. 631. Grosser l. c. p. 78. seq. Jobst Beschr. der Chur- und Marck-Brandenburg 21. in Collect. March. St. VI. p. 172. Manlius Comment. V. 18. 20. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 282. seqq. 287. Peucerus Chron. V. p. 601. Auentinus Annal. Boior. VII. 20. §. 14. seqq. p. 757. seq. Brotuff Geneal. Anhalt. III. 2. p. 57. Chron. Sax. p. 321. Dubrauius Hist. Boh. XXII. p. 180.

Daß nun dieser Ludewig der ältere zugleich die Lausitz besessen, bezeugen ausser andern so wohl die wegen derer beygelegten Zwistigkeiten als derer eingehändigten Reichs-Kleinodien gegebene Urkunden, so bey Gevvoldo Addit. 3. Hundii Metrop.[1161] Salisb. p. 166. Lucae im Fürsten-S. p. 781. seq. im Diplomatario Bohemo-Silesiaco bey von Sommersberg Script. Rer. Siles. Tom. I. p. 980. seqq. im Diplomatario Marchico bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. IX. p. 525. seq. im Diplomatario Miscello bey von Ludewig l. c. Tom. X. p. 648. seqq. anzutreffen, und Horn im Leben Friedrichs des streitb. Abth. V. §. 13. p. 205. seq. wie auch Wagenseil Comment. de S. Imp. libera Ciu. Norib. I. 26. p. 250. und Glafey Pragm. Gesch. der Cron Böhmen. c. 17. th. 4. p. 174.

Wie aber nun Marggraf Ludewig der ältere den Titel von der Lausitz führte, so hielt es sein Bruder Ludewig der Römer gleich Falls nicht anders, der nach ihm neben der Marck Brandenburg seinen Antheil auch mit in Besietz bekommen hatte, und vom Kayser Carl dem IV. darüber belehnt worden war; welches durch Jobsten Beschr. der Chur- und Marck-Brandenb. 21. in Collect. March. St. VI. p. 173. das Diplomatarium Caroli IV. n. 22. bey Glafey Anecdot. Hist. ac Ius publ. illustr. Collect. Tom. I. p. 45. das Diplomatarium Marchicum n. 10. 27. bey von Ludewig l. c. Tom. IX. p. 510. seq. 532. Beckmannen Access. zu Jobsts Beschr. der Stadt Franckfurt. p. 109. seqq. Lucae Fürsten-S. p. 784. Sachsen Kayser-Chron. VI. p. 156. Pfeffingern ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 631. und das Diplomatarium Bohemo-Silesacium n. 94. seqq. bey von Sommersberg Script. Rer. Siles. Tom. I. p. 981. seqq. n. 109. seqq. p. 994. seqq. n. 113. seqq. p. 996. seqq. auch Grossern l. c. p. 79. bestätiget.

Die Ober-Lausitz ward endlich im Jahre 1355. dem Königreiche Böhmen völlig einverleibet, und auf unzertrennlich zugeeignet, und mit demselbigen verknüpfet. Balbinus Miscell. Rer. Bohem. Dec. I. Lib. VIII. p. 55. seqq. Epit. III. 17. p. 324. Manlius Comment. Lusat. III. 16. §. 2. V. 26. §. 3. VI. 16. §. 4. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 211. 289. 308. seqq. Goldastus de Regno Bohem. Adpend. p. 66. Constitut. Imp. Tom. I. ad an. 1355. Conring de Fin. Imp. II. 29. §. 10. p. 474. Lünig Reichs-Achiu. Part. spec. Contin. II. Vol. I. Adpend. zum Chur-Hause Sachsen p. 6. Chron. Aulae reg. Vita Ioannis bey Frehero Script. Rer. Bohem. p. 32. Peucerus Chron. Carionis V. p. 755. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. §. 6. p. 175. seqq. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. II. p. 80. et not. w. Glafey Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen c. 17. th. 4. p. 173. seqq. Diplom. 39. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. IV. p. 195. seq. Excerpta ex Henelii Chron. Monsterberg. bey von Sommersberg Script. Rer. Siles. Tom. I. p. 164. Sagittarius Hist. Lusat. §. 47. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 262. Schurtzfleisch Diss. de Lusat. §. 8. not. h. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 267. Leuberus Descript. Ortenburgi 5. Zoanettus de Rom. Imp. n. 161. seqq. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 12. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 312. Rumelinus ad auream Bullam Diss. I. th. 3. litt. c. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 67.

Fast zu gleicher Zeit gab er denen Städten gemessenen Befehl, die in ihrer Nachbarschafft befindlichen Raub-Nester zu zerstören, welchem nicht [1162] allein die 5. bereits würcklich verknüpften Städte, Bautzen, Görlitz, Lauban, Camentz und Löbau, sondern auch die zwar noch zur Zeit versetzte und noch nicht in diesem Bündnisse bestätigte Stadt Zittau, fleißig Folge leisteten. Grosser l. c. p. 80. Manlius Comment. Lusat. VI. 20. §. 6. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 311. seq. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 10.

Ob aber gleich Zittau im Jahre 1358. wieder eingelöset, und im Jahre 1363. mit denen übrigen fünf Städten in der Ober-Lausitz genauer vereiniget, auch im Jahre 1365. darinne bestätiget ward, so hatten doch in der Nieder-Lausitz nicht nur die Marggrafen zu Brandenburg, sondern auch die Herzoge in Schlesien noch zu sprechen, welches man daher siehet, daß Herzog Bolco zu Schweidnitz im Jahre 1367. die Parochie zu Lübben dem Stiffte Meissen unterworffen hat. Fabricius Annal. Vrb. Misn. II. p. 52. Albinus Meißn. Land-Chron. 20. p. 255. Grosser l. c. p. 66.

Doch darff man sich, wie Grosser l. c. p. 66. not. l. zeiget, nicht wundern, daß Herzog Bolco im Jahre 1367. noch ein Stück der Nieder-Lausitz im Besietz gehabt, da doch Herzog Henrich zu Jauer schon lange zuvor diese Nieder-Lausitz an Böhmen abgetreten, weil bekannt, daß sich König Johann und Herzog Henrich immer Wechsels-Weise einander mit Wohlthaten zu verbinden gesuchet, auch Kayser Carl Herzog Boleslaum, als seiner Gemahlin Pflege-Vater, Lebenslang in dem Genusse derer ihm so dereinst zufallenden Länder gelassen hätte. Ja es ward auch allererst im Jahre 1360. nach dem Zittau schon wieder eingelöset war, Spremberg dazu erkaufft. Grosser l. c. p. 81. Manlius Comment. VI. 21. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 312.

Sonst thaten auch im Jahre 1362. die Prager einen Einfall in die Ober-Lausitz, denen aber die Zittauer bald wieder den Weg wiesen, und ihnen die gemachte Beute zugleich abnahmen. Manlius Comment. VI. 23. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 314. Carpzov Analect. Fast. Zittau. IV. 4. §. 7. p. 163. Grosser l. c. p. 82.

Vor der Nieder-Lausitz, die noch nicht gantz Böhmisch war, hatte zwar nach dem im 1359. Jahre erfolgten Ableben Marggraf Ludewigs des Römers sein Bruder, Marggraf Otte, wie in denen übrigen Landen, so auch hier, den Besietz, doch führte Ludewigs des ältern Printz, Meinhard, der aber im Jahre 1363. ohne Erben abgieng, den Titel von der Marck Brandenburg und Lausitz. Gevvoldus Tom. III. Addit. Hundii Metrop. p. 167. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 632. 664. Auentinus Annal. Boior. VII. 21. Lucae Fürsten-S. p. 784. Henningesius Secundi et Tertii Regni in quarta Monarch. P. II. p. 201. Es irren sich also diejenigen, welche gedachten Meinhard zum Nachfolger Ludewigs des Römers ausgeben.

Dieser Otto aber erhielt zwar auch die Lehn über seines Bruders Länder, verkauffte aber dieselben nach einiger Zeit dem Kayser Carl dem VI. der auch da Mahls, als er die Lausitz an sich brachte, dasjenige, was andere darinnen besassen, zugleich kauffte. Jobst Beschr. der Chur- und Marck-Brandenburg 21. im Collect. March. St. VI. p. 173. Lucae Fürsten-S. p. 784. seqq. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 632. 664. Glafey Pragmat. Gesch. der [1163] Cron Böhmen c. 17. th. 4. p. 164. seqq. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. II. p. 76. 82. not. a. 91. not. p. Sebald Breu. Hist. p. 56. Diplomatarium Caroli IV. bey Glafey Anecdot. Hist. et Ius publ. Illustr. Collect. Tom. I. n. 22. p. 45. seqq.

Daß aber die Lausitz noch eher als die Marck Brandenburg erkaufft worden, bezeuget eine Urkunde bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. IV. p. 203. seq. und Lünigen im Reichs-Archiue Contin. Abth. IV. Abs. 2. §. 41. p. 88. seq.

Wie einige wollen, soll auch zu der Zeit, als der Kayser die Marck Brandenburg an sich erhandelt hat, Cotbus, Peitz, Sommerfeld, Beßkau und Storkau zur Neumarck seyn geschlagen worden; es ist aber die völlige Verknüpfung dererselben später erfolget. Grosser l. c. p. 76. not. m.

Wenn hingegen einige davor halten, der Kayser habe das Reich unbillig der Marck Lausitz beraubet, oder sie dem Ertz-Stiffte Magdeburg, dessen Lehn sie gewesen, entzogen, so ist es irrig, sinte Mahl eine Urkunde vom Ertz-Stiffte selbst vor Handen, darinnen ausdrücklich gemeldet wird, daß zwar ein Kauff der Nieder-Lausitz mit Marggraf Dietzmannen oder Dietrichen dem jüngern zu Meissen im Wercke gewesen, aber nicht zum Stande gekommen sey; deswegen der Kayser solch Stücke Landes rechtmäßiger Weise an sich gehandelt habe, und gar nicht gehalten seyn könnte, dem Ertz-Stiffte wegen des davor gezahlten Geldes Abtrag zu thun, da er aber doch dergleichen thäte, so wollte auch hinfort weder der Ertz-Bischoff noch seine Nachfolger im Stiffte einigen Anspruch darauf machen. Torquatus Serie Pontif. Eccl. Magdeb. bey Mencken Script. Rer. Germ. Tom. III. p. 399. Hofmann Script. Rer. Lusat. Tom. IV. n. 46. p. 207. Lünig Reichs-Archiu Part. Spec. Contin. Abth. IV. Abs. 2. §. 8. p. 10. seqq. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 664. Theodor a Niem Nemore Vnionis Tr. VI. Labyrinth. c. 33. Sagittarius Hist. Lusat. §. 47. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 262.

Doch läugnet man deswegen nicht, daß vielleicht zu der Zeit dem Ertz-Stiffte noch einige Güter in der Nieder-Lausitz können zugehöret haben, weil dasselbe schon im Jahre 1185. einige von der Kirche zu Nienburg gegen andere eingetauschet hat, davon eine Urkunde bey Hofmannen Introduct. in Script. Rer. Lusat. p. 31. anzutreffen. Es kann aber vielleicht seyn, daß dieses eben die Güter gewesen, die Ertz-Bischoff Erich, wie zuvor gemeldet worden, im Jahre 1281. seinem Bruder Marggraf Otten zu Ersetzung des Schadens, den er in dem seinet wegen geführten Kriege erlidten, überlassen hat. Denn wollte man gleich einwenden, daß daselbst von gar keinen besondern Gütern, sondern von der Lausitz über Haupt Meldung gethan worden, und dieses also vielmehr anzeigte, daß es ein Stück gewesen, das ihm als Marggrafen zu Brandenburg nicht aber als Ertz-Bischoffe zu Magdeburg zugestanden haben mögte; so dienet zur Antwort, daß dieses Stück dem ungeachtet nicht über Haupt mit dem Namen der Lausitz würde können beleget werden, weil seine Brüder gleich Falls dabey zu sprechen gehabt haben mögen, wo man nicht etwa die Deutung machen wollte, daß es deswegen mit dem Namen der Lausitz beleget worden, weil die Marggrafen zu Brandenburg [1164] doch ein grosses Stück besessen, und also diesem den Titel ehe beylegen können, als das Stifft Magedburg seinem wenigen.

Wollte man aber auch dieses zugeben, so könnte man nicht sehen, warum Torquatus, da er von der Veräusserung desselbigen Stückes redet, klagte, daß es dem Stiffte Magdeburg entgangen wäre, wenn es zuvor nie Mahls dazu gehört hätte. Man lässet in dessen die Sache dahin gestellet seyn, weil man nicht findet, daß je Mahls das Stifft Magdeburg einen so ansehnlichen Theil darinnen besessen haben sollte, der etwas zu bedeuten gehabt, Torquatus sich leichte irren, und dasjenige, so der Person eigen gehöret, dem Stiffte zurechnen können, und vermuthlicher ist, daß er als Marggraf zu Brandenburg auch einen Theil in der Lausitz gehabt habe, endlich auch keine Urkunde eines andern Anspruchs von Magdeburg gedencket, als dessen, den es durch die Handlung mit Marggraf Dietrichen erhalten.

Sonst ist bey diesem Verkauffe, da Böhmen die Nieder-Lausitz an sich gebracht, zu bemercken, daß sie gleich Falls, wie die Ober-Lausitz Böhmen einverleibet worden, daß sie nicht davon getrennet werden sollte, wovon die gedachte Urkunde vom Jahre 1370. bey Hofmannen und Lünigen ll. cc. und die Bestätigung Wenceslai vom Jahre 1411. bey Lünigen l. c. §. 42. p. 91. bey Grossern l. c. p. 107. not. l. nachzusehen.

Der Kayser erklärte nachgehends noch bey seinen Leb-Zeiten, als er die Marck Brandenburg an sich gebracht hatte, seinen ältesten Sohn Wenceslaum zum Marggrafen, und übergab ihm zugleich die Nieder-Lausitz. Grosser l. c. p. 91. not. p. Als er aber seines Lebens Ende vermerckte, und ihm Jahre 1376. einem jeden von seinen dreyen Printzen etwas gewisses nach seinem Tode eingeräumet wissen wollte, erklärte er den Görlitzischen Land-Strich zu einem Fürstenthume, und setzte ihn seinem jüngsten Printzen Johann aus, schlug auch die Neue Marck Brandenburg nebst der Nieder-Lausitz dazu, deswegen sich dieser hernach Marggrafen zu Brandenburg und Lausitz auch Herzog zu Görlitz schrieb. Aeneas Siluius Hist. Boh. p. 140. Auentinus Annal. Boior. VII. 21. §. 17. p. 762. Trithemius Chron. Hirsaug. II. p. 295. Krantzius Vandal. IX. 30. Peucerus Chron. V. p. 611. 613. Idyll. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 67. Chron. Saxon. p. 380. Dubrauius Hist. Bohem. XXII. Manlius Comment. VI. 33. §. 8. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 326. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 11. Sagittarius Hist. Lusat. §. 48. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 288. Grosser l. c. p. 92.

Endlich starb der Kayser im Jahre 1378. und hinterließ unter andern auch bey der Lausitz den Ruhm eines gnädigen und sorgfälltigen Regenten und zugleich die schmertzlichste Betrübniß über seinen Abschied. Grosser l. c. p. 95. Peucerus Chron. V. p. 610. Eberus Calend. Hist. p. 121. Auentinus Annal. Boior. VII. 21. §. 17. p. 762. 24. §. 23. p. 782. Cromerus Hist. Pol. XIII. p. 226. Chron. Sax. p. 371. Manlius Epit. 18. §. 4. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 93. Comment. VI. 33. §. 3. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 326. Grosser l. c. p. 95.

Sonst ist auch noch zu mercken, daß die Nieder-Lausitz [1165] bis zu dieses Kaysers Zeiten alle Zeit der Ober-Lausitz vorgesetzet worden, worinnen aber da Mahls, weil die Ober-Lausitz, ehe Böhmen einverleibet, auch ein gut Stück von der Nieder-Lausitz, darinnen der heutige Sächsische Chur-Creiß bestehet, davon abgerissen gewesen, eine Veränderung vorgegangen. Leuberus Princ. Sax. Lusat. p. 8. Descript. Ortenburgi 3. p. 39. seqq. Kuntschke Diss. de Lusatia 2. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 296.

Nach des gedachten Kaysers Tode bezog sein Printz Johann im Jahre 1380. das Schloß zu Görlitz, und gab anfänglich gar gute Merck-Mahle eines löblichen Regenten von sich. Da er aber nach der Zeit bis ins Jahr 1390. meisten Theils in Prag gelebet hatte, und nunmehro seinen beständigen Sietz in Görlitz zu haben in Willens hatte, war er unter der Zeit ziemlich verändert, und also verlor sich auch allmählich die zuvor gegen ihn bezeigte Liebe und Hochachtung seiner Unterthanen. Er sahe sich deshalben auch kurz darauf genöthiget, diesen Ort zu verlassen, und sich in der Nieder-Lausitz aufzuhalten, starb aber im Jahre 1396. Grosser l. c. p. 97. seqq. Manlius Comment. VI. 34. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 327. seqq. Carpzov Annal. Fast. Zittau. II. 1. §. 8. p. 180. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 8. seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 47. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 262. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 288.

Darauf fiellen die von ihm besessene Länder, weil er ohne männliche Erben abgieng, wieder an die Cron Böhmen zurück, und hatten Gelegenheit, unter dem Kayser Wenceslao seinem Bruder verschiedene Vortheile zu erhalten. Grosser l. c. p. 161. seqq. Seidel Zitt. Cantzley F. B. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 68. Leuberus Descript. Ortenb. VI. p. 70.

Daß sich aber Marggraf Iodocus aus Mähren nach Marggraf Johannsens Tode dessen Herrschafften mit Einwilligung Kaysers Wenceslai angemasset, und diese durch eine an König Sigmunden abgelassene Gesandschafft erhalten haben, daß sie unmittelbar unter Böhmischer Herrschafft geblieben, weil Theils Marggraf Johann sehr strenge geherrschet hätte, Theils auch ausgemachet worden wäre, daß die Marck Görlitz nicht von Böhmen getrennet werden sollte, berichtet Sagittarius Hist. Lusat. §. 49. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 262. und Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 288. welcher letztere aber meldet, daß sie sich über Iodoci Regiment beschweret hätten. Von dieser Zeit an soll auch, wie Dresserus de praecip. Germ. Vrb. will, die Stadt nicht wieder vom Königreiche getrennet worden seyn.

Da nun Wenceslaus im Jahre 1419. gleich Falls den Weg aller Welt gegangen war, und sein Bruder Kayser Sigmund ihm als der nächste Erbe folgte, so bestätigte er denen Lausitzern im Jahre 1420. ihre Freyheiten und Rechte, und verordnete ihnen Herzog Henrichen den jüngern zu Groß-Glogau zum Land-Voigte, der im folgenden Jahre aus Beysorge derer Budißinischen Einfälle mit Marggraf Friedrichen dem streitbaren zu Meissen, nachmahligem Chur-Fürsten zu Sachsen, ein Bündniß traff, wie denn auch dieses Land mit in die Einung zwischen Kayser Sigmunden, Chur-Fürst Friedrichen den [1166] streitbaren und Herzog Albrechten zu Oesterreich eingeschlossen ward. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. II. p. 110. Horn Leben Friedr. des streitb. Abth. X. §. 18. p. 497. 900. Manlius Epit. Lusat. 18. §. 7. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 94. Commentar. VI. 45. §. 5. 47. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 342. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 289. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 12. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 312. Hageck Böhm. Chron. II. 18.

Weil nun die Hußiten in eben diesem 1421. Jahre einen Brief, welcher bey Hofmannen l. c. Tom. IV. p. 215. anzutreffen, an die Lausitzer abgelassen, und dieser den gehofften Erfolg nicht gehabt hatte, thaten sie endlich im Jahre 1426. einen Einfall, und spielten sonderlich der Stadt Lauban sehr übel mit, wiederholten auch ihre Einfälle in denen folgenden Jahren so wohl in der Nieder- als in der Ober-Lausitz, und zogen dem Lande grossen Schaden zu, bis endlich der Kayser im Jahre 1433. Mittel und Wege fand, denen Hußiten das Hand-Werck einiger Massen zu legen, wie wohl dem ungeachtet die feindlichen Einfälle noch bis in das 1436. Jahr in der Ober-Lausitz dauerten. Grosser l. c. p. 111. seqq. Manlius Comment. VI. 50. 55. 56. §. 2. 59. 62. 66. §. 1. seqq. 67. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 344. 347. seqq. 351. seq. 355. seqq. Curaeus Annal. Siles. p. 127. Krantzius Vandal. XI. 920. Carpzov Analect. Fast. Zittau. V. 1. §. 3. p. 212. Meisterus oder vielmehr Mylius Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 13. 15. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 289. Goldastus de Regno Bohem. Adp. p. 163. seqq. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 12. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 312.

Da sich nun nach der Zeit die Lausitz wieder zu erhohlen gedachte, und der Kayser dieses auch zu befördern suchte, starb er endlich im folgenden 1437. Jahre, ehe er noch seine durch den Krieg mit denen Hußiten verwüsteten Länder im blühenden Stande sehen konnte. Grosser l. c. p. 123. seqq. Manlius Comment. VI. 79. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 357. seq. Eberus Calend. Hist. p. 391. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. §. 10. p. 187. Peucerus Chron. V. p. 630. Curaeus Annal. Siles. p. 129. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 289.

Zuvor ernannte er noch seinen Schwieger-Sohn Herzog Albrechten zu Oesterreich zu seinem Nachfolger, welcher auch aller dabey vorkommenden Schwierigkeiten und anscheinenden Gefährlichkeiten ungeachtet den Thron behauptete, wie wohl er schon im Jahre 1439. und da sich unter andern die Lausitz seiner Gnade, die er gegen sie blicken lassen, erst recht erfreuen wollte, aus der Zeitlichkeit Abschied nahm. Grosser l. c. p. 125. seq. Manlius Comment. VI. 71. seq. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 358. seq. Epit. 18. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 94. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 68. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. p. 189. Aeneas Siluius Hist. Bohem. 55. p. 177. Curaeus Annal. Siles. p. 132. Meisterus [1167] Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 15. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 289. Pandaleon de Vir. illust. II. p. 480. Hageck Böhm. Chron. II. p. 165. Goldastus de Regno Bohem. II. 7. n. 31. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313.

Weil nun dieser Herr, so zugleich Kayser war, eine schwangere Gemahlin hinterließ, die auch nach seinem Ableben einen Printzen Namens Ladislaum gebar, so ward in der Zeit Georg Podibrad zum Stathalter und Reichs-Verweser in Böhmen erkläret, jedoch der junge Printz darauf im Jahre 1453. auf den Königlichen Thron erhoben.

Wie es aber in Böhmen nicht gleich Anfangs allzuruhig hergieng, so muste sich die Lausitz dieses gleich Falls gefallen lassen; denn Chur-Fürst Friedrich der II. zu Brandenburg, welcher währendem Hußiten-Krieges zum Dienste Kayser Siegmunds und Albrechts vieles zugesetzet hatte, und nunmehr Niemanden sahe, der sich zum Abtrage derer aufgewandten Unkosten angeben wollte, suchte sich lieber bald selbst bezahlt zu machen, als noch länger auf die Bezahlung zu warten, und nahm also im Jahre 1445. zum voraus Cotbus in der Nieder-Lausitz hinweg; so waren auch über dieses die Räubereyen aufs neue sehr eingerissen, anderer innerlichen Unruhen mit denen Städten zu geschweigen.

Der König sahe sich endlich deswegen gezwungen, im Jahre 1454. selbst in die Lausitz zu kommen, und die Huldigung einzunehmen, bestätigte auch da Mahls denen Sechs-Städten ihre Freyheiten, doch verblich er gleich Falls gar bald im 1457. Jahre, und betrübte dadurch seine Unterthanen wegen nunmehr zu besorgender Unruhe, da er ohne Leibes-Erben abgieng, aufs neue. Grosser l. c. p. 128. seqq. Manlius Epit. 18. §. 10. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 94. Comment. VI. 73. 77. seq. 80. 83. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 359. seqq. 365. 367. seq. Aenaes Siluius Hist. Bohem. 57. p. 178. 70. p. 204. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. §. 13. p. 192. 195. Curaeus Annal. Siles. p. 148. 159. seqq. Eberus Calend. Histor. p. 372. Cromerus de Reb. Polon. XXIII. p. 358. Olomucesis XXX. p. 242. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 15. seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 289. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313.

Nach dieses Königs Hintrite ward George Podibrad, welcher schon zuvor in desselben Minderjährigkeit Reichs-Verweser gewesen war, aufs neue zum Stathalter in Böhmen verordnet, und endlich gar zum Könige gecrönet. Dieser machte auch besonders der Lausitz seine Wahl und Crönung in gantz gnädigen Ausdrückungen bekannt, deren Einwohner aber sich ein Gewissen machten, einem wegen der Hußitischen Lehre verdächtigen Könige, wie George war, die Huldigung abzulegen. Deswegen beschloß er auch, die Wiederspänstigen mit Kriege zu überziehen, und mit Gewalt zu demjenigen zu zwingen, dazu sie sich mit Güte nicht bewegen lassen wollten. Die Lausitzer hingegen schrieben nebst denen Schlesiern dieser Ursache wegen eine Zusammenkunfft [1168] nach Cotbus, und beschlossen daselbst einmüthig ein vierjähriges Bündniß wieder gedachten König. Doch wurden so wohl die Schlesier, welche wegen derer Polen in Sorgen stunden, als die Lausitzer, denen Herzog Johann zu Sagan und Pribus, welcher mit Görlitz Händel hatte, und Chur-Fürst Friedrich der andere zu Brandenburg, welcher die Nieder-Lausitz, die ihm Ladislaus zugesprochen haben sollte, in Anspruch nahm, sorgliche Gedancken machten, gar bald anders Sinnes, zu Mahl, da der Bischoff zu Meissen, unter dessen Kirchen-Sprengel die Lausitzer stunden, denen Ständen treulich rieth, sie mögten zusehen, damit nicht das gemeine Wesen dabey Gefahr lieffe. Als nun der König noch in diesem Jahre zwey Gevollmächtigte in die Lausitz sandte, beqvemten sich die Land-Ständte und Städte ohne Weitläufftigkeiten zum Gehorsam. Grosser l. c. p. 134. seqq. Manlius Epit. Lusat. 18. §. 10. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 94. Comment. VI. 84. §. 4. seqq. c. 85. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 368. seqq. Curaeus Annal. Siles. p. 161. 163. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. §. 14. p. 194. Cromerus de Rebus Polon. XXIV. p. 357. Olomucensis Hist. Bohem. XXX. p. 245. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 16. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 289. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313.

Ob nun wohl nachgehends der Pabst die Gemüther von diesem in der Hußitischen Lehre geneigten Könige wieder abzuwenden suchte, so erhielt er doch seinen Zweck hierinne so wenig, daß vielmehr die Ober-Lausitzer im Jahre 1461. als der König die weggenommenen Nieder-Lausitzischen Städte wieder einzunehmen trachtete, und deswegen vor Cotbus rückte, ihre Mannschafft dazu stossen liessen, worauf auch derselbe so glücklich war, daß er nach Mahls, als er sich die Polen vom Halse geschaffet hatte, und noch Mahls auf die Wieder-Einräumung derer in Brandenburgischen Händen stehenden Oerter drang, alles bis auf den Land-Strich von Cotbus und Peitz, der dem Chur-Fürsten zurücke blieb, abgetreten ward. Grosser l. c. p. 138. seq. Manlius Epit. 18. §. 11. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 94. Comment. VI. 36. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 370. Iustus Geneal. Sept. Insign. Famil. Brandenb. ad an. 1462. Beschr. der Chur- und Marck-Brandenburg 13. 121. in Collect. March. St. VI. p. 142. 177. Curaeus Annal. Siles. p. 176. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Zeiller Itin. Germ. I. p. 504. Kuntschke Diss. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Angelus Märck. Chron. III. p. 226

Doch setzte nachgehends die Lausitz, als ihr der König hart mitfahren ließ, und über dieses denen Ständen stets angelegen ward, sich dieses Königs zu entschlagen, von ihm ab, bemächtigte sich derer ihm anhängigen Städte, und beschloß einmüthig, ihm den Gehorsam aufzukündigen, nahm auch, als sich König Matthias aus Ungarn bewegen ließ, die ihm angebotene Böhmische Crone anzunehmen, nach dem sie vom Könige Georgen fruchtloß[WS 4] zu fernerer Treue angemahnet worden, denselben zum [1169] Herrn an, und huldigte ihm.

Es kam zwar darauf der Königliche Printz Henrich mit einem Kriegs-Heere, die mißvergnügten heimzusuchen, konnte aber nicht viel ausrichten, und König Matthias that bey dem Antrite seiner Regirung den Lausitzern herzliche Versprechungen, erbot sich auch so wohl der eingeschlichenen bösen Müntze als denen übrigen ihm bewusten Landes-Gebrechen abzuhelffen, daher dieselben um so viel weniger Ursache hatten, ihre Veränderung zu beruen, wie wohl andere wollen, die Lausitz hätte sich nicht eher als nach einem gemachten Vertrage König Matthiae unterworffen. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. II. p. 140. seqq. Manlius Epit. Lusat. 18. §. 12. seqq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 94. seq. Comment. VI. 87. seq. 102. 104. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 371. seq. 382. seq. 382. seq. 385. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. §. 14. seq. p. 194. 196. seqq. V. 1. §. 3. p. 214. Curaeaus Annal. Siles. p. 170. 177. Olomucensis Hist. Bohem. XXX. p. 250. Cromerus de Reb. Pol. XXVII. p. 396. Peucerus Chron. V. p. 679. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313.

Als nun endlich der König George sehr viel an seinem Ansehen verloren hatte, und sein Ende nahe zu seyn vermerckte, beruffte er im Jahre 1471. die Stände nach Prag, und bemühete sich, da er mehr als zu wohl sahe, daß er keinen von seinen Söhnen zum Nachfolger im Reiche würde bekommen können, Vladislaum, des Polnischen Königs Casismirs des IV. Printzen, nach seinem Tode auf den Thron erhoben zu wissen. Nach seinem noch in diesem Jahre erfolgten Tode folgte ihm gedachter Vladislaus, der zwar auf alle seinem Vorfahren vom Könige Matthia entrissene Länder Anspruch machte, je doch aber wenig damit ausrichtete; wie wohl sich auch nach und nach die Liebe zum Könige Matthia verlor, der zwar der Lausitz verschiedene Freyheiten ertheilte, sie aber auch im Gegentheile mit ungewöhnlichen Auflagen beschwerte. Grosser l. c. p. 144. seqq. Manlius Epit. 18. §. 12. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 94. seq. Comment. VI. 105. §. 5. 107. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 385. 387. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. §. 14. p. 196. Curaeus Annal. Siles. p. 180. seq. Cromerus de Reb. Pol. XXVII. p. 396. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusat. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 289.

Da nun König Matthias im Jahre 1490. gleich Falls den Weg aller Welt gieng, kam die Lausitz wieder an das Königreich Böhmen, und hatte an König Vladislao einen gantz gnädigen Herrn, welcher auch der Nieder-Lausitz neue Freyheits-Briefe ertheilte, da die vorigen durch Feuer zernichtet worden, muste aber auch, weil er gar zu gelinde war, vielen innerlichen Verdrüßlichkeiten und Verwirrungen unterworffen seyn. Grosser l. c. p. 154. seqq. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 68. Manlius Epit. 18. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 95. Comment. VI. 122. 124. 127 129. 131. 134. 136. 138. 143. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 400. 402. 408. seq. 410. seq. 414. 416. seq. 420. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. §. 15. seq. p. 199. seq. Olomucensis Hist. Bohem. XXXII. p. 256. Curaeus Annal. Siles. p. 213. 219. Meisterus [1170] Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 20. seqq.

Ob nun wohl Vladislai Printz Ludewig schon bey seinen Leb-Zeiten zum Könige gecrönet worden war, so hatte er doch im Jahre 1516. als sein Vater starb, erst 9. Jahre zurück geleget, und also gieng es wegen seiner noch so zarten Jugend in der Lausitz wieder nicht ohne Unordnungen ab, zu Mahl da kurtz darauf die Evangelisch-Lutherische Lehre sich auch daselbst auszubreiten anfieng. Grosser l. c. p. 163. seqq. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. §. 16. p. 202. Manlius Epit. Lusat. 18. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 95. Comment. VI. p. 141. bis 145. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 420. seq. Curaeus Annal. Siles. p. 226. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 24. 26. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 290. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313.

Es muste aber dieser junge König im Jahre 1526. im Kriege gegen die Türcken sein Leben auf eine erbärmliche Weise in einem Moraste einbüssen, und hatte, weil kein Thron-Erbe von ihm da war, Ertz-Herzog Ferdinanden von Osterreich, nachmahligen Kayser, in Böhmen und also auch in Lausitz, zum Nachfolger. Grosser l. c. p. 169. 171. seq. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 68. seq. Manlius Epit. Lusat. 8. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 95. Comment. VI. 147. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 422. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 290. Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Goldastus de Regno Bohem. VI. 9. n. 8. seqq.

Im folgenden 1527. Jahre ließ sich der König in Prag crönen, die Lausitzischen abgeordneten aber stunden in nicht geringen Sorgen, was sie unter seiner Regirung zu gewarten haben mögten, weil er ihnen, als sie um die gewöhnliche Bestätigung ihrer Freyheiten angehalten, zur Antwort gegeben, es sollte geschehen, wen er sie zuvor würde durchsehen haben.

In der Zeit gab es auch verschiedene innerliche Unruhen, die aber an ihrem völligen Ausbruche Theils gehindert, Theils doch so entschieden wurden, daß keine besondere Gefahr daraus erwuchs. Gleich wohl brachten es die Stände und Städte durch ihre Uneinigkeit dahin, daß der unter der Regirung König Ludewigs gemachte Vertrag zwischen der Riterschafft und denen Städten, wie auch die eben Falls unter König Ludewig ausgebrachte Begnadigung wegen der Mitbelehnschafft, aufgehoben ward. Doch kam es hernach dahin, daß der vorher dieser Streitigkeiten wegen gemachte Pragische Vertrag im Jahre 1534. aufgehoben, und kein neuer in leidlichern Vorschlägen bestehender verfasset, und vom Könige bestätiget ward, bey dem es auch hernach sein beharrliches Verbleiben gehabt. Es bewies sich auch der König noch Mahls gantz gnädig gegen die Lausitz, und beehrte so gar die Ober-Lausitz im Jahre 1538. mit seiner Gegenwart.

Als er aber nachgehends Hülffe zum Schmalcaldischen Kriege begehrte, und die Nieder-Lausitz das ihrige richtig absendete, die Ober-Lausitz hingegen wegen derer [1171] daher zu besorgenden Gefährlichkeiten ihren Theil noch zurück behielt, so fiell sie deshalben, ob sie wohl das ihrige bey verspürter Sicherheit nachschickte, in schwere Ungnade. Die Nieder-Lausitz hingegen hatte währendem Krieges bis Weilen Zuspruch von denen Spaniern, die auch im Jahre 1547. die Stadt Calow ausplünderten. Doch die Ober-Lausitz hatte nach demselben einen viel härteren Stand, in dem ein Befehl an alle Städte ergieng, sich durch ihre abgeordneten aus dem Rathe und der Bürgerschafft auf Gnade und Ungnade unausbleiblich nach Prag zu stellen, auch zugleich alle ihre von Kaysern, Königen und Marggrafen erworbene Freyheits- und Zunfft-Briefe mit zu bringen. Es geschahe danach, daß sie ausser ihren Freyheits-Briefen, Satzungen, Ordnungen und Gesetzen auch alles Geschütz, Pulver und Munition nebst andern Zugehör aushändigen, alle Lehn- und Land-Gütern abtreten, die noch vorhandenen Kirchen-Kleinodien, alles Einkommen derer noch unveränderten Stifftungen sammt allen Güld-Briefen und dazu gehörigen Registern und Urkunden überantworten, vor die genossene Nutzungen derer veränderten Kleinodien und Güter ein gewisses Straff-Geld erlegen, und sich endlich zu einer gewissen beständigen Steuer entschlüssen musten.

Jedoch minderte sich nach und nach die wieder die Städte gefaßte Königliche Ungnade, und wurden Theils Freyheits-Briefe wieder gegeben, auch einige Rüstungen und Güter, ja so gar endlich die Ober-Gerichte wieder eingeräumet, anderer Fryheiten, so sie mehr erhielten, und da ihnen auch die Clöster zu Schulen einzugeben versprochen ward, zu geschweigen. Grosser l. c. p. 172. seqq. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 29. seqq. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 290. Singular. Lusat. Samml. II. p. 107. seqq.

Da nun in der Zeit gedachter Ferdinand würcklich Kayser worden war, und mehr als zu wohl den endlichen Abgang seiner Kräffte merckte, erklärte er im Jahre 1562. seinen Sohn Maximilian den II. zum künfftigen Nachfolger in Böhmen, welcher so gleich den Entschluß fassete, seine Länder, die er dereinst beherrschen sollte, in Augenschein zu nehmen, und sich ihres eigentlichen Zustandes zu erkundigen, beehrte also anfänglich das Marggrafthum Nieder-Lausitz mit seiner Gegenwart, und nahm zu Lübben die Huldigung ein, besuchte hierauf den Chur-Fürsten zu Sachsen in Dreßden, und nahm von da seinen Weg nach der Ober-Lausitz, die er sich gleich Falls huldigen hieß.

Endlich gieng Kayser Ferdinand im Jahre 1564. zum grössesten Leid-Wesen seiner Unterthanen mit Tode ab, hinterließ aber an seinem Sohne Kayser Maximiliano einen würdigen Nachfolger, welcher denen Ständen auch ihre im Passauischen Frieden erlangte Religions-Freyheit bestätigte, und einigen Städten zuließ, die Clöster in Schulen zu verwandeln. Er ließ über dieses die Bulle, so sein Herr Vater Ferdinand vom Pabste Pio dem IV. wegen der Erlaubniß, das Abendmahl unter beyderley Gestallt zu genüssen, erhalten hatte, bekannt machen, und auch hierinnen sehen, wie er seinem Versprechen in allem nachzukommen in Willens hätte. So schützte er auch die Obrigkeiten vor Gewalt, [1172] wieder diejenigen, so sich ihnen freventlich wiedersetzten. Ob auch gleich da Mahls wieder einige Irrung zwischen denen Land-Ständen und Städten entstund, so wurden doch bald gewisse Commissarien ernennet, welche diese Zwistigkeiten beylegen sollten. Grosser l. c. p. 198. seqq. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 69. Manlius Epit. 18. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 95. Comment. VI. 147. §. 1. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 422. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 36. seq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 290. Goldastus de Regno Bohem. VI. 12. n. 16. Leuberus Descript. Ortenb. 7. p. 76. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313.

Endlich richtete sich dieser Kayser nach dem Beyspiele seines Vorfahren, ließ seinen Printzen Rudolph, unter denen Kaysern nachgehends dieses Namens den II. im Jahre 1575. zum Könige in Böhmen crönen, versahe aber doch noch immer die vorfallenden Geschäffte, bis ihn endlich der Tod im Jahre 1576. dieser Zeitlichkeit entband. Hatte nun die Lausitz ie Mahls Ursache gehabt, sich über den Tod ihrer Beherrscher zu betrüben, so hatte sie sie gewiß ietzo vor andern. Doch Kayser Rudolph ließ sich gleich Falls angelegen seyn, dieses Betrübniß einiger Massen zu lindern. Er besuchte zu dem Ende die Ober- und Nieder-Lausitz persönlich, und nahm daselbst die Huldigung ein, ließ auch gleich Anfangs in ein und andern seine Gnade blicken.

Das erste, so in der Lausitz einiges Aufsehen machte, war der Gregorianische Calender. Denn man stund, sonderlich da sich ein und anders äusserte, so der Ausübung der Lausitzischen Glaubens-Lehre gefährlich schien, nicht unbillig in Sorgen, daß etwas mehreres dahinter stecken mögte.Aus dieser Absicht wollten sich auch einige Oerter nicht so gleich zu Annehmung desselben entschlüssen, musten sich aber doch hernach nach dem Beyspiele derer meisten auch dazu beqvemen. Endlich kam es, da die Sachen immer weit aussehender zu werden schienen, dahin, daß im Jahre 1609. der bekannte Majestät-Brief, welcher nach einigen auch die Lausitzer zugleich nach andern aber nicht angieng, ausgefertigt ward, darüber sich die übrigen Glaubens-Genossen so erfreueten, daß auch in Sachsen ein besonder Danck-Fest deswegen gehalten ward.

Es hielt aber Ertz-Herzog Leopold Bischoff zu Passau des Kaysers Bruder diesen Majestät-Brief der Hoheit seines Bruders vor nachtheilig, und war darüber sehr empfindlich, ließ auch unter dem Vorwande, die ihm gebührende Ehrerbietung zu retten, im Jahre 1611. seine Völcker unter andern in die Ober-Lausitz einrücken. Doch kam König Matthias, des Kaysers anderer Bruder, welcher schon die Ungerische Crone erhalten hatte, denen bedrängten zu Hülffe, und verschaffte, daß die Paussaischen Völcker den Rückweg zu suchen genöthiget wurden. Grosser Lausitz. Merckw. Th. I. B. II. p. 204. seqq. Balbinus Epit. Rer. Bohem. I. 15. p. 620. Miscell. Rer. Bohem. Dec. I. Lib. VIII. Vol. I. Ep. 89. p. 120. Boregck Chron. Bohem. p. 690. Peucerus Idyll. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 69. Hofmann Script. [1173] Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 422. not. k. ad Manlium Comment. Lusat. VI. 147. §. 1. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 40. 44. seq. 53. 75. seqq. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 290. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Schickfuß Schles. Chron. I. 41. seq. Singularia Lusatica Samml. I. p. 13.

In dessen hatte König Matthias seinem Bruder Kayser Rudolphen dahin vermogt, daß ein allgemeiner Land-Tag ausgeschrieben, und der Vortrag gethan ward, daß sich die Böhmischen Stände mögten belieben lassen, den König Matthias noch bey seines Bruders des Kaysers Leb-Zeiten zu ihrem Könige zu wählen und zu crönen. Ob sich nun wohl der Kayser dabey die Königliche Gewalt, Ansehen und Einkünffte auf Lebenslang vorbehielt, so geschahe es doch, daß sich Matthias nach geschehener Crönung der Regirung unumschränckt anmaßte, der Kayser auch durch die Stände, welche seines Bruders Absicht unterstützten, bewogen ward, dieselbigen aller Pflicht, damit sie ihm verhafftet waren, zu entlassen, worauf auch die Passauischen Völcker, so in Böhmen noch festen Fuß hatten, in der Güte fortgeschaffet wurden; daß es also der Zubereitung, die man zum Dienste des neuen Königs auch in der Lausitz machte, um sie mit Gewalt zu vertreiben, nicht nöthig hatte. Der neue König bestätigte also nicht nur seiner Unterthanen Freyheiten, sondern ward auch schlüssig, die Huldigung in denen einverleibten Ländern selbst in Person einzunehmen. Er besuchte also noch in diesem 1611. Jahre so wohl die Ober- als die Nieder-Lausitz, und bestätigte nebst denen übrigen Freyheiten dieses Marggrafthums noch Mahls die ungehinderte Ausübung ihrer Glaubens-Lehre.

Im folgenden Jahre gieng auch sein Bruder der Kayser den Weg in die Ewigkeit, und Matthias ward nächst dem, daß er die von seinem Bruder besessene Länder erbte, nunmehro würcklich Kayser, stund aber dennoch nicht in wenig Sorgen, wen er zum Nachfolger haben würde, in dem er sich schwerlich einbildete, einen von seiner Gemahlin zu bekommen, und auch zweifelte, daß seine Brüder Maximilian und Albrecht einen hinterlassen würden, gleich wohl aber die Königreiche, so bisher unter einem Haupte gestanden, gerne unzertrennt bey dem Ertz-Hause Oesterreich erhalten wissen wollte. Er warff daher seine Gedancken auf Ertz-Herzog Ferdinanden, seines Vaters Bruders Sohn, und entschloß sich ihn an Kindes-Statt anzunehmen, setzte sich auch mit denen gesammten Ertz-Herzogen von Oesterreich und dem Könige von Spanien wegen der künfftigen Erb-Folge in gütliches Vernehmen, und nahm endlich im Jahre 1616. gedachten seinen Vetter mit derer aller Seits Wissen und Willen würcklich an Sohns-Statt an. Aus dieser Ursache ward auch im folgenden Jahre ein Reichs-Tag zu Prag augeschrieben, und denen Ständen vom Kayser selbst sein Vorsatz beweglich vorgetragen mit inständigen Ermahnen, diesem gebührend Folge zu leisten.

Es gieng auch die Crönung würcklich vor sich, und der neue König entschloß sich nach dem Beyspiele seiner Vorfahren gleich Falls sich denen einverleibten Ländern persönlich zu zeigen, und von denen Ständen selbst die Huldigung einzunehmen. [1174] Er erfreuete also die Lausitz zuerst mit seiner Gegenwart, und erwies sich gegen Stände und Städte gantz gnädig. Fanden sich gleich in der Zeit bis Weilen einige Irrungen, so wurden doch alle noch zum Vergnügen derer darunter leidenden beygelegt. Es fiengen sich aber nach und nach die Streitigkeiten wegen der Gewissens-Freyheit in Böhmen an, und König Matthias gesegnete im Jahre 1619. ehe es noch zu sonderlichen Weitläufftigkeiten kam, dieses Zeitliche. Grosser l. c. p. 217. seqq. Thuanus Hist. Tom. IV. p. 225. Balbinus Epit. Rer. Bohem. V. 16. p. 619. Miscell. Rer. Bohem. Dec. I. Lib. VII. Sect. 6. p. 263. Brachelius Hist. sui Temp. I. p. 6. Ludolph Schau-B. der Welt-Gesch. des XVII. Sec. Tom. I. Lib. XVIII. p. 611. Hist. Persecut. Bohem. 43. §. 2. p. 150. seq. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. 1. p. 223. seqq. Becmann Hist. Orb. Geogr. c. 5. Sect. 1. p. 204. Godofredus Chron. VIII. p. 1053. Lundorp Act. publ. Tom. I. Lib. III. p. 414. Pufendorff de Reb. Suec. I. §. 22. seqq. Hofmann l. c. not. 3. ad Manlium Comment. de Lusat. VI. 147. p. 423. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 77. seq. 82. Sagittarius Hist. Lusat. §. 50. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 290. Goldastus de Regno Bohem. Adpend. p. 138. seq. Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 13. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Singular. Lusat. Samml. I. p. 12. seqq. X. p. 640. seqq.

Man berathschlagte sich in dessen, sich in nöthige Gegen-Verfassung zu setzen, und die Lausitz ward gleich Falls dazu eingeladen. Es ward auch deswegen von denen Lausitzern eine Versammlung nach Budissin ausgeschrieben, und vor nöthig gehalten, ein Bitt-Schreiben an den Kayser ergehen zu lassen, damit er ihren Glaubens-Genossen in Böhmen verzeihen, und sie in ihrem Bitten zu befriedigen geruhen mögte, zugleich aber auch sich in nöthige Gegen-Verfassung zu setzen, wenn sich vielleicht etwas äussern sollte. Jedoch wollten sich die Städte zu dieser Rüstung durchaus nicht verstehen, und hielten deswegen zu Löbau verschiedene Zusammenkünffte, da sie es vor eine Sache erkannten, die man am Kayserlichen Hofe vor einen Aufstand ansehen würde.

Gleicher Meynung war auch der damahlige Land-Voigt. Als sich aber nach Mahls die Böhmen genugsam befugt erachteten, den Kayser des Königreichs zu entsetzen, und deswegen die einverleibten Länder auch zu ihrer deshalben angestellten Versammlung einluden, lehnte gedachter Land-Voigt seine Gegenwart mit bündigen Gründen ab, die Lausitzischen Stände aber, welche das Ansehen nicht haben wollten, daß sie sich von der Cron Böhmen zu trennen in Willens hätten, schickten ihre Abgeordneten dahin, und liessen sich nicht nur zu denen aufgesetzten Bündniß-Articeln und dem dazu gehörigen Theile der Mannschafft, so sie ihrer Beschützung wegen halten wollten, sondern auch zu der in Vorschlag gebrachten neuen Wahl bereden; Ob nun wohl die Gemeine bey der ihr auf denen Raths-Häusern geschehenen Eröffnung desjenigen, so auf der Pragischen Zusammenkunfft beschlossen worden, sehr bestürtzt nach Hause gieng, und di Prediger ihre Zuhörer beweglich ermahnten, GOtt zu bitten, [1175] daß er alle der gemeinen Ruhe schädliche Anschläge aus dem Sinne nehmen, und denen Ländern unter ihrer Obrigkeit ein stilles Leben zu führen verleihen wollte; so verfiellen doch die Böhmen würcklich auf den weit aussetzenden Entschluß, einen andern König zu haben. Da nun endlich Chur-Fürst und Pfaltz-Graf Friedrich der V. einhellig dazu erwählet ward, so erklärten sich die einverleibten Länder gleich Falls vor ihn, und liessen deswegen noch selbigem das Te Deum laudamus unter Läutung derer Glocken und Donnern des Geschützes anstimmen, sendeten auch zugleich ihre Gevollmächtigten an ihn, ihm die geschehene Wahl kund zu machen.

Der Kayser ward zwar hierdurch nur desto mehr angefeuert, die Abtrünnigen mit gewaffneter Hand zum Gehorsam zu bringen, ließ aber doch, ehe er zu der Schärffe schrit, eine nochmahlige Ermahnung an sie ergehen. Doch das Werck war ein Mahl zu weit gekommen, und der neue König Friedrich machte Anstallt zur Huldigung, ward aber doch durch den feindlichen Einfall in Böhmen verhindert, die Huldigung in der Lausitz, wie in denen übrigen Landen, einzunehmen. Nun wollte er zwar dieselbe durch seine Gevollmächtigte abnehmen lassen, die Stände aber wollten dieses nicht eingehen, und berufften sich auf ihre hergebrachte Freyheiten, daß dieses also in der Ober-Lausitz, bis auf eine Zeit, da er sie selbst einnehmen könnte, ausgesetzt blieb, in der Nieder-Lausitz aber an die Gevollmächtigkeiten abgeleget ward. Als darauf König Friedrichen sein erstgeborner Printz getauffet ward, so ward unter andern auch die Ober- und Nieder-Lausitz dazu eingeladen.

In dessen ward auch das vor König Friedrichen höchst unglückliche Treffen auf dem weissen Berge vor Prag gehalten. Zuvor aber hatte sich der Kayser mit Chur-Sachsen und Bayern in ein Bündniß eingelassen. Nun suchte zwar König Friedrichen auf alle Weise diese zwey mächtige Nachbarn zu bewegen, von dem Bündnisse mit dem Kayser abzustehen, schickte auch zu dem Ende einen besondern Abgesandten an den Chur-Sächsischen Hof. Doch der Chur-Fürst blieb bey seinem ein Mahl gefaßten Entschlusse, dem Kayser beyzustehen, und ihm seine wiederspänstige Unterthanen wieder zu unterwerffen. Man kehrte nun zwar darauf in der Lausitz alle Anstallten vor, Wiederstand zu thun, und setzte sich zugleich in solche Verfassung, daß nicht etwa innerliche Uneinigkeiten denen einbrechenden Gelegenheiten zum glücklichen Fortgange ihrer Unternehmungen zuträglich wären.

Der Chur-Fürst Johann George der I. aber machte dem ungeachtet, so bald er erfahren, daß Bayern an seinem Theile eingebrochen wäre, Anstallt auf seiner Seite gegen Lausitz und Schlesien ein gleiches zu thun. Doch wollte er zuvor noch Mahls die Güte versuchen, und ließ an den Lands-Haupt-Mann in Ober-Lausitz schrifftlichen Befehl ergehen, die Stände nach Budissin zu verschreiben, damit sie die Kayserliche Meynung und im Fall sie sich dieselbe anzunehmen weigerten, die Achts-Erklärung vornehmen können. Es ward aber dem Landes-Haupt-Manne untersagt, so wohl die Stände zusammen zu beruffen, als sich in einige Handlungen einzulassen.

Da sich auch dessen ungeachtet ein Chur-Sächsischer Oberster mit Kayserlichen Patenten [1176] und Instrucionen in Budissin eingefunden, auch bereits einige Stände mit ihm in Handlung getreten waren, rückten in aller Stille Böhmische Völcker an, nahmen den Lands-Haupt-Mann, Chur-Sächsischen Obersten und Kayserlichen Residenten gefangen, und führten sie nach Prag. Chur-Sachsen machte nunmehro endlich den würcklichen Anfang in die Lausitz einzubrechen, und rückte noch in diesem 1620. Jahre vor die Stadt Budissin, ließ aber zuvor noch ein Mahl um einen gewissen Schluß anfragen, ob sie sich dem Kayser ihrem rechtmäßigen Herrn unterwerffen oder es weiter mit König Friedrichen halten wollten. Folgte nun gleich hierauf zur Antwort, daß sich die Stände wegen dazwischen kommender Hindernisse nicht versammeln könnten, die Chur-Fürstliche Commission ins Stecken gerathen, die Stadt ohne die andern mit denen, sie vereiniget wäre, nichts schlüssen könnte, und das Königliche Amt aus Budissin verlegt wäre, deswegen sie bäten, nicht ungnädig zu deuten, daß sie den Entschluß auf die Land-Stände und übrigen Städte verweisen müßte, und hoffte, der Chur-Fürst würde ihr gnädiger Herr seyn und bleiben; so ward doch mit der Belagerung fortgefahren, und mit Einnehmung dieser Stadt ein guter Anfang gemachet.

Hierauf nahm Chur-Sachsen im Namen des Kaysers die Huldigung daselbst ein, ließ denen Einwohnern ihr Verbrechen noch Mahls zu Gemüthe führen, und stellte darauf die allgemeine Verzeihung schrifftlich aus. Man brachte nachgehends so wohl in Ober- als Nieder-Lausitz einen Ort nach dem andern wieder unter den Fuß, welches um so viel leichter fiell, als das vorgedachte Treffen auf dem weissen Berge vorgefallen, und die Böhmen derer ausser dem Königreiche befindlichen Völcker selber benöthigt waren.

Bey dem Eintrite des folgenden Jahres überlegten endlich die Lausitzer ihre Landes-Angelegenheiten genauer, und schickten, weil sie es vor besser ansahen, sich bey Zeiten um die Kayserliche Gnade zu bewerben, als die Kayserlichen Gevollmächtigten durch ihre Wiederspänstigkeit noch mehr aufzubringen, einige abgeordnete vom Lande und Städten an den Chur-Sächsischen Hof ab, um eine kräfftige Vorbitte bey dem Kayser vor sie anzuhalten. Sie erhielten auch bey dem Chur-Fürsten gar leichte Gehör, und ward mit ihnen zu denen benöthigten Handlungen geschriten, selbige in einen Recess gebracht, und dieser vom Kayser bestätiget.

Weil sich aber der Kayser bereits im verwichenen Jahre mit Chur-Sachsen verglichen, beyde Marggrafthümer demselbigen so lange, bis die auf gedachten Krieg gewendete Unkosten völlig ersetzet worden wären, abzutreten; schrieb der Chur-Fürst einen Land-Tag zu Camentz aus, und ließ sich von denen daselbst versammelten Ständen als Pfand-Inhaber huldigen. Die Lausitzischen gesammten Stände beschlossen hernach, weil sich die Kayserliche gegen sie gefaste Ungnade geleget hatte, eine unterthänige Dancksagung abzustatten und stimmten deswegen einmüthig dahin ein, einige Abgeordnete an den Kayserlichen Hof abzusenden, welche auch im folgenden 1622. Jahre gantz gnädig angenommen wurden.

Weil aber Chur-Sachsen in der Zeit viele Gelegenheit zum Mißvergnügen gegeben ward, suchte ihn der Kayserliche [1177] Hof damit wieder zu begütigen, daß er ihm die beyden Marggrafthümer Ober- und Nieder-Lausitz würcklich Pfand-Weise einräumte. Chur-Sachsen ward auch von denen Ständen und Städten würcklich angenommen, dieselbige von denen Kayserlichen Gevollmächtigten ihres Eides, damit sie bisher dem Kayser verhafftet gewesen, so weit es diese Pfands-Einräumung betraff, erlassen, und an Chur-Sachsen gewiesen, welches auch darauf die Huldigung, nach dem es zuvor die Freyheiten und Rechte derer Stände und Städte bekräfftiget hatte, würcklich einnahm.

Als aber dem Chur-Fürsten zu Sachsen die zu Leipzig ausgeschriebene Versammlung übel ausgeleget ward, und er endlich mit dem Könige in Schweden in ein Bündniß sich einließ, muste die Lausitz im fortwährenden Kriege sehr mit dabey aushalten; sinte Mahl darauf bald die Sachsen, bald die Kayserlichen dieselbe einnahmen, und sie doch immer keines vor dem andern lange im Besietz behalten konnte. Endlich ward im Jahre 1635. nach vielfälltig gepflogenen Unterhandlungen ein Friede zwischen dem Kayser und Chur-Sachsen getroffen, Vermöge dessen diesem die beyden Marggrafthümer Ober- und Nieder-Lausitz im folgenden Jahre völlig abgetreten und eigenthümlich übergeben wurden. Grosser Lausitz. Denckw. Th. I. B. II. p. 224. seqq. Strauch Repraesent. Iur. publ. Lib. I. Tom. III. §. 9. Ludolph Schau-B. Th. I. B. XVII. c. 3. p. 674. B. XXXV. p. 401. seqq. Act. Bohem. P. III. fig. E. Brachelius Hist. sui temporis Lib. I. p. 7. 30. P. II. Lib. V. p. 2. seq. 12. Pufendorff Rer. Suec. Tom. I. Lib. VI. §. 13. seqq. VI. §. 58. Lundorp Act. publ. III. 4. p. 458. Theatr. Europ. ad an. 1635. p. 472. Singular. Lusat. Samml. II. p. 91. seqq. Carpzov Analect. Fast. Zittau. II. p. 233. seqq. Ober-Lausitz. Ehren-Tempel. Hofmann Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 423. n. 4 ad Manlii Comment. VI. 142. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 82. seqq. Sagittarius Hist. Lusat. §. 52. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Schurtzfleisch Diss. de Lusatia §. 12. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 271. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 290. seq. Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 13. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Beckler Howor. Hist. Th. II. B. III. c. 11. §. 17. p. 118. Müller Sächs. Annal. p. 369. ad an. 1622. p. 351. ad an. 1635. p. 353. ad an. 1636. Glafey Pragm. Gesch. der Cron Böhmen 29. th. 13. p. 688. Gastelius de Statu publ. Europae 6. §. 212. p. 322. 23. §. 24. p. 774. Horn Orb. Polit. p. 218. Simon Eilenburg. Chron. P. III. p. 693. 703. Sprenger Lucerna p. 329. Schowart Obs. Hist. 8. §. 18. p. 271. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 5. §. 11. p. 760. 17. §. 13. p. 665. seqq. III. 15. §. 4. p. 1089. Lünig Reichs-Archiu Part. spec. Abth. I. §. 34. p. 97. §. 42. p. 127. Contin. II. Abth. IV. Abs. 2. Anh. §. 52. p. 101. von Franckenberg Europ. Herold Tom. I. p. 245. Trommsdorff accur. alte und neue Geogr. von Teutschl. II. p. 778. Lucae Schles. Denckw. II. 3. p. 403.

So lange aber die Lausitz bey Böhmen blieb, wurden ihre Einwohner nicht vor Ausländer gehalten; doch ward hierinnen, da sie nunmehro an Sachsen gelanget eine Aenderung getroffen, [1178] wie dieses aus dem Rescript Kayser Ferdinands des III. bey Weingarten in Codice p. 280. de an. 1651. erhellet, wobey gleichwohl merckwürdig, daß die Lausitz dem ungeachtet ein der Cron Böhmen einverleibtes Land genennet wird. Glafey Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen 29. th. 13. p. 689.

Da sich aber auch einige finden, welche davor halten, daß die Nieder-Lausitz der so genannte Chur-Creiß von Böhmen, oder der Land-Strich gewesen, darauf eigentlich die Böhmische Chur gehafftet habe, so werden sie von Schurtzfleischen Diss. de Lusatia §. 9. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 269. daher wiederleget, daß ein so genannter Chur-Creiß nie Mahls an einen andern kommen könne, daß nicht die Chur zugleich mit wegfallen sollte; Da nun Böhmen die Chur, Theils ehe es noch die Nieder-Lausitz besessen, gehabt, auch, nach dem es dieselbe veräussert, dennoch die Chur beybehalten, so folge von sich selbst, daß dergleichen Vorgeben nicht ein Mahl wahrscheinlich, geschweige denn selbst würcklich wahr seyn sollte.

Die Chur-Sächsische Erb-Huldigung in der Lausitz gieng endlich im Jahre 1637. vor sich, und die Stände wurden nicht allein in ihren Freyheiten bestätiget, sondern erhielten auch in ihrer Bitte wegen baldiger Abschaffung einiger Gebrechen gantz gnädige Antwort. Hingegen muste die Lausitz nunmehro von denen Schweden, welche ungehalten darüber waren, daß Chur-Sachsen mit dem Kayser einen besondern Frieden eingegangen hatte, manch hartes ausstehen. Endlich ward auch der Lausitz von dieser Seite wieder Friede geschaffet, da sich Chur-Sachsen gefallen ließ, im Jahre 1645. mit denen Schweden in einen Still-Stand sich einzulassen, der auch bis zu dem im Jahre 1650. würcklich erfolgenden Frieden, darinne Sachsen noch Mahls in dem Besietze der erlangten Lausitz bestätigt ward, dauerte. Grosser l. c. Th. I. B. III. p. 260. seqq. Ludolph Schau-B. Tom. II. Lib. XXXVIII. c. 3. p. 635. seq. Lib. XLV. c. 11. p. 1197. seq. Meisterus Annal. Gorlic. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. II. p. 91. seqq. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Leuberus Princ. Sax. Lusat. p. 27. seq. Ludewig Germ. Princ. III. 2. p. 28. Sprenger Institut. Iur. publ. III. 6. p. 293. Lucae Fürsten-S. p. 1334.

Chur-Fürst Johann George der I. welcher nunmehr nach wieder hergestelltem Frieden einen mercklichen Abgang seiner Kräffte spürte, errichtete im Jahre 1652. ein Testamtent, in welchem die Ober-Lausitz seinem ältesten Printzen und Nachfolger in der Chur, Johann Georgen dem II. die Nieder-Lausitz aber seinem dritten Printzen und Administrator zu Merseburg Herzog Christianen, ausgesetzet wurde, bey deren Nachkommen auch beyde Theile bis auf ietzige Zeiten geblieben, daher es also kommt, daß die Lausitz, wie Anfangs gedacht worden, drey Herren, als an dem Chur-Fürsten zu Sachsen, dem Herzoge zu Sachsen-Merseburg und dem Chur-Fürsten zu Brandenburg, hat, als welcher letztere dasjenige, so er zuvor darinnen besessen, auch im Friedens-Schlusse behalten. Trommsdorff accur. neue und alte Geogr. II. p. 778. Grosser l. c. p. 283. von Franckenberg Europ. Herold. Tom. I. p. 246. Sprenger Lucerna p. 112. Stryck de Cautelis Testamentorum §. 3. Adpend. p. 29.[1179] Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 667. Juncker Anl. zur mittl. Geogr. II. 13. §. 72. p. 498. Chron. Episcoporum Merseb. 47. §. 56. bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. IV. p. 558. Müller Sächs. Annal. ad an. 1652. p. 391. Beckler Hawor. Hist. Th. II. B. III. c. 2. §. 17. p. 118. Glafey Einl. zur Sächs. Hist. Lucae Fürsten-S. p. 1347. Sagittarius Hist. Lusat. §. 53. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 263. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 291. Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313.

Der Chur-Fürst Johann George der I. gieng endlich im Jahre 1656. mit Tode ab, und hinterließ gedachte beyde Printzen zu Nachfolgern in der Lausitz, welche auch im folgenden Jahre beyder Seits die Huldigung von denen ihnen zuständigen Marggrafthümern einnahmen.

Herzog Christian zu Merseburg, welcher sich sehr bemühete dem Lande wieder aufzuhelffen, auch einige nützliche Aenderungen, deren hernach gedacht wird, in der Lausitz vornahm, gieng hierauf im Jahre 1691. den Weg aller Welt, und hatte seinen Printzen gleiches Namens zum Nachfolger, welcher im Jahre 1694. mit Tode abgieng, und seinen Printzen Christian Moritz auf einige Wochen, hernach Moritz Wilhelmen, wie im Stiffte, so auch der Lausitz zum Erben hatte, nach dessen im Jahre 1731. erfolgten Ableben seines Herrn Vaters Bruder, Herzog Henrich, die Regirung bekommen.

Chur-Fürst Johann George der II. aber, welcher sich gegen die Ober-Lausitz nicht weniger als sein Herr Bruder gegen die Nieder-Lausitz gnädig erwies, auch die zwischen Land und Städten entstandene Irrungen beylegen ließ, starb schon im Jahre 1680. und hatte seinen einigen Printzen Johann Georgen den III. den er schon zuvor zum Land-Voigte in der Ober-Lausitz verordnet hatte, zum Nachfolger. Grosser l. c. p. 283. seqq. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 291. Kuntschke Diss. de Lusatia 8. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Chron. Episcop. Merseb. 48. seqq. bey von Ludewig Reliqq. MSSCt. Diplom. Tom. IV. p. 559. seqq. Müller Sächs. Annal. ad an. 1680. p. 538. ad an. 1691. p. 601. ad an. 1694. p. 440.

Chur-Fürst Johann George der III. nahm im folgenden 1681. Jahre die Huldigung in der Ober-Lausitz ein, legte die aber Mahls darinnen entstandene Streitigkeiten bey, machte auch verschiedene gute Anordnungen, besonders wegen des einbrechenden Türcken-Krieges, und gab im Jahre 1691. seinen Geist auf; da denn sein ältester Printz Chur-Fürst Johann George der IV. im folgenden Jahre die Huldigung einnahm, die noch nicht gehobenen Streitigkeiten vollends beylegte, und im Jahre 1694. schon wieder zum grossen Betrübnisse seiner Unterthanen Todes verfuhr; ie doch an seinem Herrn Bruder Friedrich Augusten, nachmahligem Könige in Polen, einen ruhmwürdigen Nachfolger hinterließ. Grosser l. c. p. 290. seq. Müller Sächs. Annal. ad an. 1691. p. 600. ad an. 1694. p. 634. Mirus Orat. de Lusatia bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 291. Kuntschke Diss. de Lusat. 8. §. 14. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 313. Ziegler Schau-Pl. p. 1128.

Ob sich nun wohl dieser Herr nach [1180] dem Beyspiele seiner Vorfahren sehr gnädig gegen seine Unterthanen erzeigte, auch zu einem deutlichen Merck-Mahle seiner gegen die Lausitz hegenden Landesväterlichen Liebe seinen eintzigen Printzen zum Land-Voigte in der Ober-Lausitz verordnete, so hatte sich doch unter ihm machen Kummer und Beschwerung.

Das erste, so seinen getreuen Unterthanen Sorge erweckte, war, als er bey seiner Gelangung auf den Polnischen Thron seinen Glauben veränderte, und sich zur Römischen Kirche bekannte. Doch dieser Kummer ward bald gehoben, da nicht allein im Jahre 1697. durch ein Königliches Ausschreiben allen und ieden Unterthanen über Haupt, sondern auch der Ober-Lausitz auf ihr Ansuchen ins besondere die Versicherung gegeben ward, daß diese Glaubens-Aenderung ihr gar im geringsten an ihren Rechten und Gewissens-Freyheit nicht hinderlich oder schädlich seyn sollte, welches auch im Jahre 1700. und 1705. aufs neue wiederhohlet und bestätiget ward.

Ueber dieses ward sie bey dem angehenden Kriege mit Schweden nicht allein sehr mit denen Einqvartierungen belästiget, sondern muste auch, wie das gantze Land, bey dem würcklich erfolgten Schwedischen Einfalle sehr mit herhalten, und gleich wohl nachgehends noch immer in Furchten stehen, ob ihr nicht die Schweden unter dem General Crassau noch ein Mahl zusprechen mögten, wogegen ie doch schon alle Anstallten vorgekehret waren.

Dieses war kaum vorbey, so stund sie ihrer Gewissens-Freyheit wegen wieder in Sorgen, als es ausbrach, daß der einige Königliche Printz gleich Falls die Religion verändert hätte; es ward ihr aber, wie denen übrigen gesammten Ständen über Haupt, so auch ins besondere noch Mahls die Versicherung gegeben, daß sie sich daher gar nichts übels zu befürchten hätte. Es sind aber so wohl die ersten als auch letztern Versicherungen bey Grossern, Hofmannen, Faßmannen an unten angeführten Stellen mit zu finden.

Nach der Zeit lebte sie in sicherer Ruhe, bis endlich dieser grosse Held im Jahre 1733. der Zeitlichkeit Abschied gab, welcher sie aufs schmertzlichste betrübt haben würde, wo er nicht an seinem eintzigen Printzen gleiches Namens auch seines gleichen hinterlassen, der auch nachgehends noch in diesem Jahre die Huldigung in der Ober-Lausitz einnahm, und derselben ihre Freyheiten bestätigte. Grosser l. c. Th. I. B. III. p. 308. seqq. Th. II. p. 46. seq. Hofmann Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 423. seqq. Adpend. ad Manlii Comment. Rer. Lusat. VI. Faßmann Leben Friedr. Aug. p. 625. 631. 757. seqq. Singularia Lusatica Samml. IV. p. 215. seqq.

Die Regirung beyder Marggrafthümer ist folgender Gestallt eingerichtet: in der Ober-Lausitz ist ein Land-Voigt, den einige Nomarcham, andere Promarchionem nennen, der unmittelbar von dem Chur-Hause ohne Beytrit derer Stände bestellet wird, welcher der hohen Landes-Obrigkeit und des Landes Angelegenheiten zu befördern und denenselben beyzuwohnen; den Lehns-Hof zu bestellen; in seiner Abwesenheit die ordentlichen Gerichte, Amts-Vorbeschiede und Hof-Gerichte, durch die Amts-Haupt-Leute deren Beysietzer und Hof-Richter zu besetzen, und zu verwalten Urtheile; Erkänntniß und Abschiede ergehen [1181] zu lassen; Gut-Achten zu stellen; die Parteyen, wo es möglich, je doch ohne Schaden der hohen Obrigeit, zu vertragen; das Schloß zu Budißin oder Bautzen und den Voigts-Hof zu Görlitz in guter Verwahrung zu haben; die Grentzen und andere Streitigeiten in Richtigkeit zu bringen; die Parteyen an den Ort, wo sie hingehören, zu Gericht und Rechte zu verweisen; rechtliche Sachen zu rechtmäßiger Erörterung zu bringen bey ordentlichem[WS 5] Gerichte; die Urtheile in seinem und derer von Land und Städten verordneten Namen, bey Vorbeschieden aber nur in seinem Namen zu eröffnen; Hof-Richter und Cantzler nebst Geheim-Schreibern und übrigen Cantzley-Bedienten, auch andern dazu gehörigen zu bestellen, anzunehmen, und zu beurlauben; das Land mit Rath und Vorwissen derer Stände mit Haupt-Leuten zu bestellen; derer beyden Haupt-Leute rechtlichen Schluß und Abschied, davon nicht zu gehöriger Zeit adpellirt worden, genehm zu halten; und in Ausübung zu bringen, einen ieden dabey zu schützen; die in gehöriger Zeit geschehene Adpellation Niemanden zu verweigern; wieder die strafffälligen und verdächtigen, wie es das Recht und Rath derer von Land und Städten verordneten mit sich bringet, unverzüglich zu verfahren: vorsetzliche Missethäter zu keiner Geld-Straffe noch einigen Vertrage kommen zu lassen; sondern selbige der hohen Landes-Obrigkeit zu berichten, und deren Befehl und Verordnung darüber zu erwarten; alle Amts-Befehle, so die Landes-Fürstlichen Verordnungen oder des Landes Wollfart betreffen, so viel möglich, selbst zu unterschreiben oder durch die Amts-Haupt-Leute unterschreiben zu lassen; derer Witben und Waysen Sachen vor allen Dingen zu fördern, und ihnen zu Vormündern zu helffen; auch den, der sich dessen äussern sollte, mit Ernste dazu anzuhalten; der Stand-Ober-Gerichts-Begnadigung gute Acht zu haben; die Plock- und Fehder nebst denen, so es mit ihnen halten, zu straffen, und zu verfolgen; die Geld-Straffen nebst dem Landes-Haupt-Mann gebührend anzuwenden; die Strassen sicher zu halten; über der Land-Freyheit der gesammten Belehnung steiff und feste zu halten; einen ieden dabey zu schützen; bey Verleyh- und Vergönstigung derer Lehn-Briefe dahin zu sehen, daß der hohen Landes-Obrigkeit nichts vergeben werde; zu verhüten, daß die Lehn-Güter nicht in Erbe verwandelt, noch die Riter-Dienste geschmählert werden, dem Lands-Haupt-Manne behülfflich zu seyn; alle ausserordentliche Land-Tage und grössere Versammmlungen mit Ersuche derer Landes-Aeltesten auszuschreiben; allen Berathschlagungen, ausser wenn er in Landes-Fürstlichen oder eigenen Angelegenheiten etwas vorzutragen hat, beyzuwohnen; unrechtmäßigen Wucher aufzuheben oder zu mäßigen; alle Arreste und Kummer, so weit es Rechtens, zu verstatten; die Hof-Gerichte jährlich zu rechter Zeit, und so offt es nöthig, durch den Hof-Richter halten zu lassen, und die Vorbeschiede in geraumer Zeit anzustellen u. zu verkündigen schuldig ist. Wabst vom Chur-Fürstenth. Sachsen Sect. II. c. 14. p. 271. seq. Grosser l. c. Th. III. c. 2. p. 9. seqq. Singularia Lusatica Samml. II. p. 185. seqq. Riech D. In. d. Diss. Iur. Feud. Com. et Lusat. p.[1182] 52. seq.

Dem Land-Voigt folget am nächsten der Lands-Haupt-Mann, welcher aus einigen von denen Ständen vorgeschlagen, durch die hohe Lands-Obrigkeit erwählet und bestätiget wird; nebst dem Gegenhändler die Lehns-Cammer, oder wenn sonst etwas vorfällt, dabey des Landes-Herrn bestes vorkommet, zu besorgen hat, und unter andern die geist- und weltliche Burg-Lehn, Kirchen, Schulen, Beneficia, Hospitäler, Gesetze und Ordnungen derer Städte, Vergleichung derer Lehn- und Leib-Geding, Vollzühung derer darüber gehörigen Briefe und alle Anfälle, Bussen, Straffen und Wandel in Acht zu nehmen.

Nächst diesem ist einer Cammer-Procurator und Fiscal, welcher letztere, da er nach vorhergehender Vorstellung bey der Untersuchung und Verpflichtung tüchtig befunden wird, Amts-Fiscal genannt zu werden pfleget. Grosser l. c. III. 4. p. 20. seqq. Wabst l. c. p. 272.

Weil sich auch das Marggrafthum Ober-Lausitz in zwey Creisse, als den Budißinischen und Görlitzischen, theilet, so findet sich in jedem ein Amt, wo die ordentlichen Rechts-Sachen vorgenommen, und die Hof-Gerichte gehalten werden.

Also ist in Budißin zu denen Vorbeschieden ein Praesident oder Amts-Haupt-Mann, der bald Ober-Amts-Haupt-Mann, bald Ober-Amts-Verwalter genennet wird, wenn zu Mahl der Land-Voigt mehren Theils abwesend, und er diesen Titel aus besonderer hohen Vergönstigung erhalten hat. Neben sich hat er zwey Landes-Aeltesten aus der Riterschafft, nebst etlichen Beysietzern aus denen drey Städten Budißin, Camentz und Löbau. Der Ober-Amts-Cantzler hat ein Votum consublatiuum, führet das Protocoll, und hat sämmtliche Cantzley-Bedienten unter sich, wobey auch ein Ober-Amts Secretarius befindlich. von Berger Oec. Iur. Lib. II. Tit. 4. §. 2. n. 7. p. 341.

In Görlitz ist gleich Falls ein Amts-Haupt-Mann nebst zwey Landes-Aeltesten nebst 4. Beysietzern derer Städte Görlitz, Zittau und Lauben, mit einem Amts-Secretario und zugehörigen Copisten. Wabst vom Churfürstenth. Sachsen l. c. p. 273. seq. Grosser l. c. 5. p. 24.

Uebrigens hat ein Amts-Haupt-Mann alles dasjenige auf Befehl zu verrichten, so dem Land-Voigte zustehet, je doch muß er die Einwilligung bey dem Land-Voigte und Ober-Amte durch einen Bericht erlangen. Es bestehet also seine Verrichtung darinne, daß er im Abwesen des Lands-Voigts die ordentlichen Vorbeschiede und Hof-Gerichte an seiner Statt besetze und verwalte, die Grentzen besichtige, Urtheile, Erkenntnisse und Abschiede ergehen lasse; die Parteyen, wo möglich, gütlich vertrage; alle mögliche gütliche Handlung versuche, und in Entstehung derselben Urtheil, Erkenntniß und Abschiede ergehen lasse, auch gebührlich halte, und würcklich vollzühe, dieses alles aber mit Vorbehalte der Adpellation und Beruffung an den Land-Voigt und verordnete von Land-Städten, welchen frey stehet den beschwerten Theil vorzunehmen, in gleichen an den Landes-Herrn und verordnete Adpellations-Räthe; wenn also eine Sache auf dem Lande in prima Instantia schon anhängig gemachet worden, darff nicht an die Aemter, sondern so gleich an das ordentliche Gerichte derer von Lande und [1183] Städten adpellirt werden. Nach geschlossener ersten Instantz geschehen auf gedachte Adpellationes keine Beschwerden; wird aber von ihren Abschieden innerhalb zehn Tagen nicht adpellirt, so erreichen die Abschiede ihre Krafft und Würckung.

Der Amts-Haupt-Mann zu Budißin darff sich auch, wenn der Lands-Haupt-Mann zur Stelle ist, nicht anmassen, auf Lehn-Güter, Gunst-Briefe, Belehnungen, Uebergaben und Leib-Gedinge zu gestatten, auszugeben und zu fertigen; wenn aber der Land-Voigt nicht im Lande, darff er an seiner Statt, ausser in einigen Fällen, als in Lehen, so auf dem Falle stehen u. d. g. alles thun und verweisen.

Der Amts-Haupt-Mann in Görlitz aber muß, weil der Land-Voigt weit davon, wenn die Aufgaben, Lehen, Leib-Gedinge und Günste von ihm gesuchet werden, die Personen, welche es angehet, auf einen Tag bescheiden, und in des Land-Voigts Namen Verleihung thun und rechtfertigen, richtige Registratur und ordentliche Verzeichnung über dasjenige, so er Amts halben verrichtet, halten, und dasjenige, so er in des Land-Voigts Namen verleihet und mit dessen Insiegel bekräfftiget, vollstrecken.

Weiter müssen die Haupt-Leute die Amts-Befehle eigenhändig unterschreiben, und sich über Haupt im Abwesen des Land-Voigts, die Fälle, so denselben ins besondere angehen, ausgenommen, wie dieser selbst verhalten. Vor sie gehören demnach alle Rechts-Sachen und Hof-Gerichte, Verhörungen, Besichtigungen, Urtheile, Erkenntnisse, Abschiede, Grentz-Sachen, Wasser-Läuffte und dergleichen Streitigkeiten, Witben- und Waysen-Angelegenheiten, dazu aber in denen Haupt-Creissen Budißin und Görlitz besondere Waysen-Aemter bestellet sind, Lehnschafften, Riter-Dienste, Erb-Gefälle, Eröffnung derer Landesfürstlichen Befehle, Landes- und Policey-Ordnungen, Handhabung alter löblichen Gebräuche und guter Gewohnheiten, Hülffe, Pfändung, Einweisung u. d. g. Grosser l. c. 5. p. 24. seqq. Wabst l. c. p. 273. seqq.

Die Amt-Haupt-Leute aber werden von denen gesammten Ständen eines jeden Haupt-Creisses gewählet, und von der hohen Landes-Obrigkeit bestätiget. Grosser l. c. III. 5. §. 5.

Derer Landes-Aeltesten Verrichtung bestehet unter andern darinne, daß sie denen im Amte vorfallenden Verhörungen, Vorbeschieden, Besichtigungen, Commissionen und dergleichen Handlungen mehr beywohnen, nach dem Tode eines Amts-Haupt-Mannes die Amts-Stube in Beschluß und Verwahrung nehmen, den Todes-Fall gebührend an den Land-Voigt berichten, und um förderlichste Ersetzung des Amts anhalten. Es wird auch alle Mahl, wenn Rechts-Sachen wieder Ober- oder Amts-Haupt-Mann vorfallen, oder dieselben durch Freundschafft mit eingeflochten sind, die Amts-Expedition von dem ersten Landes-Aeltesten mit dem Praesidio übernommen, und die Bescheide und Verordnungen unter seinem Siegel ausgefertigt. Wabst l. c. Sect. 2. c. 14. §. 6. p. 275.

Es haben auch noch weiter die Landes-Aeltesten die Land-Tage sorgfälltig abzuwarten, die Stände zu beschicken, und ihnen Zeit und Ort zu solchen Zusammenkünfften zu bestimmen, der hohen Landes-Obrigkeit gevollmächtigte gebührend dazu einzuladen, nach geschehenem [1184] Vortrage die Stimmen zu sammlen, und zu einem einmüthigen Schlusse zu bringen, den Schluß derer Stände denen gevollmächtigten vorzutragen, auf denen willkührlichen Land-Tagen des Tages zuvor sich über den Vortrag und jedes Stück desselben zu vergleichen, den Vortrag entweder in eigener Person oder durch den Landes-Bestellten zu thun, wieder diejenigen, so sich nicht gebührend eingefunden, oder auf denen willkührlichen Land-Tagen nicht denen Berathschlagungen beygewohnet, nach der Landes-Ordnung zu verfahren, nach gefaßtem Land-Tags-Schlusse den Land-Tag aufzugeben, und denen anwesenden Ständen Danck abzustatten. Grosser l. c. III. 5. §. 9. p. 25.

Weil nun solcher Gestallt denen Landes-Aeltesten offt so viele und wichtige Landes-Angelegenheiten aufstossen, die sie nicht alleine füglich verrichten können; so sind sie befugt in schweren Fällen zehn Personen des Ausschusses zu verschreiben, und sich mit diesen zu berathschlagen; sind sie aber mehrere Personen benöthiget, so müssen sie solches hergebrachter Gewohnheit nach bey dem Amte suchen. Grosser l. c. §. 10.

Es werden aber diese gleich Falls von denen Ständen gewählet, und es stehet auch keinem frey, den die Wahl getroffen, sich ausser denen erheblichsten Gründen dieser Bedienung zu weigern; doch kann er dieselbe, wenn zwey Jahre verflossen, wieder niederlegen; wobey gleich wohl in Acht genommen wird, daß nicht beyde Landes-Aeltesten dergleichen auf ein Mahl, sondern ein Jahr ums andere thun. Grosser l. c. §. 8.

Das Hof-Gerichte in denen beyden Städten Budißin und Görlitz haben erst, nach dem die Königlichen Erb-Gerichte in diesen beyden Städten aufgehoben worden, die heutige Verfassung erhalten. Im Hof-Gerichte zu Budißin, welches an denen willkührlichen Land-Tagen des Jahrs drey Mahl denen Parteyen zum besten untersuchet gehalten, und mit dessen Anordnung eine solche Eintheilung gemachet werden soll, daß alle Wege von einem Gerichte zum andern eine Frist von 14. Tagen sey, und solcher Gestallt das dritte oder letzte bald vor dem bevorstehenden willkührlichen Land-Tage ausgehe, daß so denn nach erheischender Nothdurfft mehr Rath gepflogen werden könne, welches aber auch, so jemand die ordentliche Zeit nicht erwarten, und seine Nothdurfft eher befördert wissen will, auf dessen Ansuchen zu erster beqvemer Zeit angestellet wird, wird der Praesident, welcher ein angesessener von Ritermäßigem Adel seyn muß, und von dem Land-Voigte eingesetzet wird, Hof-Richter genannt. In Görlitz hingegen, wo das Hof-Gerichte, so offt es nöthig und von denen Parteyen verlanget worden, gehalten wird, ist kein besonderer Hof-Richter, sondern daselbst versiehet dessen Stelle der Amts-Haupt-Mann.

Der Hof-Richter hat noch drey bis vier Schöppen gleich Falls aus dem Riter-Stande, die wieder Willen nicht länger als ein Jahr sietzen dürffen, auch keine Besoldung noch Liefer-Gelder zu genüssen haben.

Es werden aber auch in denen Budißinischen und Görlitzischen Creissen, wenn es die Noth erfordert, bey denen Vorbeschieden, wenn Subhastationes und Adiudicationes geschehen, Hof-Gerichte gehalten, bey welchen im Budißinischen der Ober-Amts-Haupt-Mann, im Görlitzischen aber der Amts-Haupt-Mann [1185] praesidiret. Der Ober-Amts-Cantzler ist in Budißin dem Praesidenten an der Seite, an einem besondern Tische aber der Hof-Richter mit zwey bis drey adelichen Beysietzern und dem Hof-Gerichts-Actuario, welcher protocollirt.

Das Hof-Gerichte wird bey geöffneter Thüre in der Audientz-Stube geheget, und wenn die Parteyen eintreten, müssen sie alle Mahl um Erlaubniß vorzutreten bitten; die Abschiede werden bey eröffneter Thüre von dem Land-Reuter abgelesen und nachgehends das Hof-Gerichte aufgehoben. Dabey ist zu gedencken, daß auch Hülffe und Immissiones, Taxationes, Abholung derer Wechsel-Schuldner und Inquisiten, in gleichen Verhöre in Criminal- und Inquisitions-Sachen angestellet werden, gleich Falls vor dem Hof-Gerichte geschehen, und der Hof-Gerichts-Actuarius protocollire, Inquisiten und Zeugen abhöre. Ueber dieses werden bey diesen Hof-Gerichten alle Aufgebote und andere dazu gehörige gerichtliche Exsecutiu-Sachen und Entledigungen gefördert.

Wenn Güter oder ein Pfand vom Hof-Gerichte aufgeboten werden, so mag das lebendige Pfand von dem ersten Aufgebote in zwey bis drey Mahl 14. Tagen weiter versetzet oder verkauffet werden, doch mit Vorwissen derer Aemter. Alle Immissiones bey Verleibdingungen geschehen auch durch Hof-Gerichte. Wenn auch zwischen denen vom Riter-Stande etwas criminelles vorgehet, soll der Hof-Richter die Missethäter gewaltigen lassen, und dem Criminal-Processe seinen Lauff öffnen, auch alle veranstallten, daß das Urtheil zur Vollstreckung komme. Corp. Iur. Lusat. Amts-Ordn. des Marggr. Ober-Lausitz Th. II. von denen Hof-Gerichten Adpend. C. A. P. III. p. 160. Wabst vom Chur-Fürstenth. Sachsen Sect. 2. c. 14. §. 10. seqq. p. 276. seq.

Weiter befindet sich in der Ober-Lausitz das adeliche Waysen-Amt, welches im Jahre 1659. aufgerichtet worden, und mit drey dazu erwählten adelichen Personen bestellet ist, deren Verrichtung darinnen bestehet, daß sie die über die Verwaltung derer denen adelichen Waysen zuständigen Güter eingegebene Rechnungen abnehmen und untersuchen, die vorfallenden Mängel abthun und verbessern, sorgfälltig auf die Erzühung und Aufführung derer Waysen Achtung geben, und, wenn dieselben den ihren Vorgesetzten schuldigen Gehorsam bey Seite setzen, oder gar zu grossen Aufwand machen, gebührenden Einhalt thun. Sind nun die Parteyen oder Vormünder ungehorsam, so werden alsdenn die Iustitz-Aemter um Hülffe angeruffen. Weil auch viele vor andern merckwürdige Fälle vorkommen, ist zugleich ein Rechtsgelehrter dabey, welcher die Directionem Actorum führet. Die Waysen Ordnung aber ist in eben diesem 1659. Jahre von Chur-Fürst Johann Georgen dem II. bestätiget worden. Grosser l. c. III. 7. §. 14. Wabst l. c. Sect. 2. c. 14. §. 13.

Das höchste Gerichte in der Ober-Lausitz ist das Ober-Amt zu Budißin, oder das Gerichte derer von Land und Städten, welches sonst auch das ordentliche Gerichte genennet, und entweder vor oder bald nach denen willkührlichen Land-Tagen jährlich drey Mahl gehalten wird. Darinnen praesidirt der Land-Voigt oder in dessen Abwesen der Ober-Amts-Haupt-Mann. Die Beysietzer[WS 6] sietzen [1186] an zwey Taffeln, als an der ersten der Lands-Haupt-Mann und beyde Amts-Haupt-Leute, die Landes-Aeltesten beyder Creisse, und über dieses zwey drey auch wohl mehrere von denen adelichen Land-Ständen aus jedem Creisse, wenn etliche über die Zahl gewählt werden. An der andern Taffel sietzen die Städtischen abgeordnete, nehmlich zwey bis drey Personen von Budißin, zwey von Görlitz, zwey von Zittau, und von denen übrigen drey Städten aus jeder einer. Der Ober-Amts-Cantzler, welcher alle Mahl zugleich nebst dem Land-Voigte oder Amts-Haupt-Manne an der ersten Taffel seinen Sietz hat, führt das Protocoll, sammlet die Stimmen, eröffnet denen Parteyen die Meynung und stellet die Abschiede, welche nach altem Gebrauche General-Beschiede genannt werden, aus. Die Beysietzer von Land und Städten sollen wenigstens auf ein Jahr lang verordnet seyn, bleiben aber jetzo, so lange sie wollen. So viel sichs thun lässet, sollen auch immer einerley Personen dazu gezogen, ihrer der hohen Landes-Herrschafft und denen Räthen schuldigen Pflicht erinnert und bey Zeiten verschrieben werden.

Hier kommen alle und jede Sachen vor, welche vom Land-Voigte Amts-Haupt-Leuten, Landes-Aeltesten und Städtischen abgeordneten schon abgeurtheilt und davon adpellirt worden. Daher dieses als etwas besonders in der Lausitz zu mercken, daß die Adpellationes von eben diesem Richter an eben denselben ergehen; wobey in Acht zu nehmen, daß man von dem Unter-Gerichte nicht an die Aemter, sondern unmittelbar an dieses Gerichte adpelliren muß. Mit denen Adpellationen bey diesem Gerichte gehet es also zu, daß das Ober-Amt Bericht davon an den geheimen Rath nach Dreßden erstattet, wo die Adpellation entweder verworffen oder anzunehmen beliebt wird. Im letztern Falle geschicht die Rechtfertigung der Adpellation nichts destoweniger vor dem Ober-Amte und nach dem die Parteyen abgesetzet worden, die Acten wieder iurotuliret, und wieder in den geheimen Rath übersendet, welcher sie zum rechtlichen Verspruche an das Adpellations-Gerichte giebt, welches die gefertigten Urtheile an den geheimen Rath einliefert, worauf diese Urtheile an das Ober-Amt zurücke geschickt, und daselbst denen Parteyen von dem Ober-Amts-Secretario vorgelesen und eröffnet werden; doch stehet dem beschwehrten Theile frey, wieder dieses Urtheil das Remedium Leuterationis zu ergreiffen. Grosser l. c. III. 7. §. 11. p. 28. seq. Wabst l. c. Sect. 2. c. 14. §. 15. seq. p. 278. seqq. Ober-Lausitz Amts- oder Gerichts-Ordnung P. I. Tit. von dem ordentlichen Gerichte derer von Land und Städten §. 10.

Endlich gehört auch zur Rechts-Verfassung in der Ober-Lausitz die Ehren-Taffel, deren schon Tom. VIII. p. 432. gedacht worden, welche bey entstandenen Iniurien zwischen der Riterschafft von der hohen Landes-Obrigkeit ausgebeten, und denen streitenden Parteyen durch den Land-Voigt auf dem Schlosse zu Budißin eröffnet wird. Die Stücke, so dabey in Acht zu nehmen, sind: erstlich gebietet der Land-Voigt mit seinen zugeordneten Beysietzern und zwölf Geschlechtern, daß sich männiglich von und bey dieser Ehren-Riter-Taffel und sonderlich die Parteyen gegen einander in Worten und Thaten verhalten, und zu keinen [1187] Iniurien Ursache gegeben werde, bey Straffe nach ihrem Erkänntniß; zum andern solle Niemand vor dieser gehegten Ehren-Riter-Taffel dem andern sein Wort reden, es sey denn ein Ritermäßiger von Adel, und habe sich des bey der Ehren-Riter-Taffel angedinget; zum dritten soll von beyden Parteyen der mündliche Vortrag der Massen deutlich und langsam vorgebracht werden, daß Klage, Antwort und andere Nothdurfft aus dem Munde in die Feder gefasset werden könne; zum vierten soll kein Theil den andern in seinem Vorbringen verhindern noch einfallen; zum fünfften behält sich endlich der Marschall, Beysietzer und Geschlechter die Bedingung vor, ob sichs durch die Fügung des Allmächtigen oder andere vorfallende Ehehafften begeben sollte, daß ihrer einer oder mehrere aus der Ehren-Taffel aufstehen und abtreten würden, doch nichts destoweniger ihnen vorbehalten seyn solle, andere Ritermäßige Personen an ihrer Stelle einzusetzen, und, was recht ist, zu befördern. Wabst l. c. §. 17. p. 281. seqq.

Consistoria hingegen findet man in der Ober-Lausitz nicht, wie denn auch die geistlichen nicht in gewisse Inspectiones oder Ephorien eingetheilt werden, daher auch im gantzen Marggrafthume kein Superintendens zu finden, sondern die geistlichen entweder an die beyden Aemter Budißin und Görlitz gewiesen sind, oder unter denen Herrschafftlichen und adelichen Gerichten stehen, Massen jeder von Adel seinen Prediger, ohne sich mit denen Aemtern oder Pastoribus primariis in denen Sechs-Städten darüber zu vernehmen, ein- und absetzet. In der Herrschafft Mußka aber stehen die geistlichen unter dem Superintendente daselbst, welcher nebst dem dieser Herrschafft vorgesetzten Haupt-Manne die Consistorial-Affairen beobachtet, und die Candidaten nebst dem ihm adiumgirten Seniore examiniret und ordiniret. Wabst l. c. Sect. 2. c. 14. §. 26. p. 287. seq.

Sämmtliche Stände haben auch vom Kayser Ferdinand im Jahre 1562. die Ober-Gerichte bekommen, dabey sich aber concurrentem Iurisdictionem vorbehalten.

Die Riterschafft und Mannschafft bestehet aus denen angesessenen von Adel und denen bürgerlichen Besietzern solcher Riter- und Lehn-Güter, so unter des Landes Mitleiden gehören, doch hat die Riterschafft ein Priuilegium erhalten, welches auch einige Mahl bestätiget worden, daß sie keinen, der nicht von Adel ist, zu Erkauffung derer Lehn-Güter lassen dürffen. Zu denen besondern Rechten der Riterschafft gehört auch ferner die freye ausgesetzte Disposition mit denen Lehn-Gütern, da einer vom Herren- Riter- oder Adel-Stande, der mit Schulden beladen, und keine männliche Erben hat, solches dem Land-Voigte anzeigen, und seine Güter verkauffen kann. So sind auch die Lehn- und Mit-Belehnungen bey denen Ober-Lausitzischen Lehn-Gütern nicht von Nöthen, und geschicht eine blosse Verreichung, die auf die Agnaten bis auf den 7. Grad gehet. Wabst l. c. Sect. 1. c. 2. §. 27. Horn Iurisprud. Feud. c. 3. th. 19. Codex August. Tom. II. P. III. p. 348. 350. 352. 362. Born Diss. de Transmutat. Feudi in Allod. §. 25. von Gersdorff praesid. Stryck de Feudis Lusat. sup. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. III. p. 54. seqq. Stendner praesid. Ludewig Different. Iur. Comm. et Lusat. eben daselbst p. 38. seqq. Riech{{Spalte|1188} praesid. Ludewig de Differ. Iuris Feud. Comm. et Lusat. eben daselbst p. 3. seqq. Kuntschke und Pannach Diss. de Lusat. Sect. 8. §. 6. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 316. seq. }

Die Gerichte üben die vom Herren- und Riter-Stande durch ihre Beamte und Gerichts-Verwalter aus. Doch gehet die Gerichtsbarkeit im Marggrafthume Ober- und Nieder-Lausitz viel weiter als in denen Meißnischen Landen, sinte Mahl sie eine gewisse Art sehr gezwungener Unterthanen haben, die man aber doch nicht Leibeigene nennen kann. Ober-Lausitz. Dienst-Ordn. de an. 1652. Wabst l. c. Sect. 2. c. 14. §. 19. p. 285.

Mit diesen hat es diese Bewandniß, daß man sie weder denen Römischen Knechten noch denen Leibeigenen, dergleichen in Polen, Pfaltz, Niederlanden, und in einigen Frantzösischen Provintzien angetroffen werden, beyzählen kann, ob sie schon mit denen Römischen Knechten einige Aehnlichkeit haben. Sie sind ein Ueberbleibsel derer alten Wenden, und werden von Teutschen Bauren so wohl durch die Sprache als Kleidung und Gebräuche unterschieden. Wenn sie sich durch gewisse Verträge ihren Herrschafften unterwürffig und leibeigen machen, so ist nützlich, daß gewisse Verbindungs-Instrumenta, die man auf Teutsch Ergeb-Briefe zu nennen pfleget, darüber aufgerichtet werden, damit die Herrschafften auf dem Fall des Wiederspruchs etwas aufzuweisen haben. Leyser Iur. Georgic. II. 7.

Daß diese Unterthanen mit sammt dem Grund und Boden verkauffet werden können, ist der Ober-Lausitzischen Leibeigenschaffts-Ordnung gemäß. Es fragt sich aber, ob ein Gerichts-Herr sie ohne dem Grund und Boden verkauffen kann; und hierbey ist ein Unterscheid zu machen, ob es geschiehet mit Einwilligung derer, die verkauffet und veräussert sollen, werden oder nicht. Bey dem erstern Falle ist die Veräusserung gültig, bey dem letztern aber nicht, sondern es ist dem Unterthan, der auf diese Weise verkauffet werden soll, vergönnet, seine Exceptiones dawieder anzuführen; da in Ansehung der gemässenen und ungemässenen Dienste zwischen Herrschafften und Unterthanen vielfache Streitigkeiten entstehen, so werden in der Lausitz dieselbe vermieden, weil die Unterthanen meisten Theils gemäßne haben, die die Schösser und Verwalter ihnen zu gesetzter Zeit vorhero ansagen müssen.

Wo die Leibeigenen in einer Zeit von dreyßig oder viertzig Jahren ihren Herrschafften keine Dienste geleistet, so können sie durch diese Verjährung die Freyheit von Diensten erlangen. Engelbrecht de Operis rust. §. 112. Es findet aber diese Verjährung nicht eher Statt, als wenn die Dienste angesaget worden, der andere aber wiedersprochen, und die ansagende Herrschafft nachgehends es so lange Zeit gut seyn lassen. Stryk Adnot. ad Lauterbach. Tit. de Oper. Seru. Massen sie sonst zu allen Zeiten noch hätten können abgefordert werden.

Wo eine Herrschafft vor die Fröhnen eine gewisse jährliche Summe Geldes genommen, sie aber nachgehends in Natura wieder abfordern will, so ist bey diesem Falle ein Unterscheid zu machen, ob sie durch einen gewissen jährlichen Abtrag gantz und gar redimirt worden oder nur bey einem erheischenden Nothfalle auf eine Zeitlang in Geld verwandelt, bey jenem Falle kann sich eine Herrschafft nicht wieder zur [1189] Abforderung derer Dienste wenden, aber wohl bey diesem. Diese Dienste sind in denen Gütern der Herrschafften abzustatten, wo aber die Pachter derer adelichen Güter sie bey Erbauung ihrer eigenen Häuser abfordern wollten, so sind die Unterthanen hierzu nicht verbunden, wie in der Ober-Amts-Regirung zu Bautzen den 11. Ian. 1704. nach Pulsnitz gesprochen worden. Die Dienste drüffen nicht von einem Orte auf den andern gezogen werden. I. 20. §. 1. et L. 21. π. de oper. libert.

Die so genannten Leibeigenen in der Ober-Lausitz können zwar wie andere freye Leute nach Gefallen Contracte schlüssen, wo sie aber in wichtigen Sachen gültig und der rechtlichen Würckung fähig seyn sollen, bedürffen sie der Confirmation ihres Gerichts-Herrn.

Vermöge der Ober-Lausitzischen Ordnung müssen die Unterthanen zwar ihre Herrschafften, bevor sie sich verehlichen wollen, Ehren-halber darum begrüssen. Es ist aber dieser Consens im geringsten nicht, wie etwa die Einwilligung derer Eltern, vor ein wesentlich Stück einer Heurath anzusehen.

Wie denen Unterthanen nicht frey stehet ohne den Willen und Vorbewust ihrer Herrschafften aus ihren Gütern zu gehen, also können sie auch nicht die Herrschafften aus ihrer Iurisdiction heraus schmeissen, es müste denn eine rechtmäßige Ursache obhanden seyn. In der Ober-Lausitz ist denen von Adel vergönnet, ihre Unterthanen, je doch mit ihrer Einwilligung, von einem Gute auf das andere zu setzen.

Wie die Unterthanen durch einen gewissen und so genannten Loß-Brief ihrer Unterthänigkeit wieder loß werden, wird in dem IVten Articel der offt angeführten Ordnung gelehret. Wo die Herrschafft denen Unterthanen vor die Ausfertigung des Loß-Briefes allzuviel abfordert, und sie sich dieser wegen nicht mit einander vereinigen könne, so muß der Richter dieses Geld determiniren. An manchen Orten ist auch noch über dieses das Abzugs-Geld eingeführet. Bey denen Concurs-Processen sind die Schuldner berechtiget, denen Unterthanen die Freyheit zu ertheilen, es muß aber mit derer Creditorum Einwilligung geschehen, sonst ist diese Freylassung unkräfftig. Die Loß-Briefe gehen eigentlich auf den Vater und nicht die erwachsenen Kinder, die ihre eigene Haushaltung angerichtet, ein anders ists mit denen, die sich in väterlicher Gewalt befinden. In den jetzigen Zeiten werden die Worte in die Freylaß-Briefe mit gesetzet: Als will ich N. N. als Herrschafft zu N. meinen bisherigen Unterthanen N. N. nebst seinem Weibe und in väterlicher Gewalt habende Kinder der Unterthänigkeit, womit sie mir bishero verwandt gewesen, erlassen, und sie Krafft dieses davon loßgezählet haben.

In der Unterthanen-Ordnung Art. 5. n. 5. ist disponirt, daß die Freylaß-Briefe nicht über ein Jahr gelten sollen, ihre gehörigen Würckungen zu erweisen, von der Zeit an, da sie ertheilet worden, sondern daß ein jeder Herr, wenn er nach Verflüssung eines Jahrs wahrnimmt, wie der frey- und loßgelassene Unterthan an sich noch keinen gewissen Sietz noch beständig Gewerbe erwählet, sondern bloß dem Missiggang nachhänget, ihn wieder zu hohlen freye Macht haben soll. Es müssen demnach in den jetzigen Zeiten die Unterthanen, wenn sie um ihre Loßlassung ansuchen, anzeigen, an welchem Orte [1190] sie sich wollen nieder lassen, oder welchem Herrn sie Dienste leisten wollen, worauf denn die Freylaß-Briefe auf denjenigen Herrn, den der Unterthan anzeiget, gerichtet werden. Diesen Briefen wird auch öffters mit angefüget: Je doch soll er Vermöge derer Unterthanen-Ordnung sich binnen Jahres-Frist anderswo seßhafft zu machen schuldig seyn. Hat ein Unterthan nach erlangten Freylaß-Briefen in einer Stadt das Bürger-Recht erkauffet, ob er sich schon nicht mit unbeweglichen Grund-Stücken ansäßig gemachet, noch sich daselbst niedergelassen, so kann er doch von seinen vorigen Herren nach einem Jahre nicht wieder zurücke gefordert werden.

Da diese Unterthanen sich gar öffters, wie in der Unterthanen Ordnung Art. 5. angeführet wird, durch die Flucht in ihre Freyheit versetzen wollen, so haben sich so wohl die Aduocaten, die von ihnen zu Beylegung ihrer Streitigkeiten mit denen Herrschafften angenommen werden, als auch andre vorzusehn, daß sie diesen Leuten weder mit aufrührischen Worten noch auf andre Art sie in ihrer Bosheit verstärcken, noch zu dem davon lauffen Gelegenheit geben, wo sie nicht empfindliche Straffen dieserwegen zu gewarten haben wollen; deswegen ist auch in dem Eide, welches die Aduocaten zu Bautzen in der Ober-Amts-Regirung vor ihrer Immatriculation abzulegen haben, ausdrücklich enthalten: Daß sie die Unterthanen nicht verhetzen noch aufwiegeln, auch nicht ihnen in offenbar unbilligen Sachen adsistiren, sondern wenn sie ein Dubium bey der Sache finden, ob sie nehmlich salua conscientia dienen können, es an die Aemter berichten und Weisung erwarten sollen.

Die Straffen, so man denen, die zur Flucht oder zum Aufruhr Gelegenheit geben, zu erkennen pfleget, sind nach dem Unterscheide derer Verbrechen unterschieden. Die sich unterstehen, die Unterthanen würcklich aufzuwiegeln, müssen sich durch einen Eid reinigen, und wo sie sich dessen weigern, werden sie auf den Festungs-Bau contemniret. Ein Aduocat ist nicht berechtiget, die Unterthanen, welchen er bedienet seyn soll, Krafft der Gerichtsbarkeit seiner Herrschafft zusammen zu beruffen, damit er wegen derer Streitigkeiten, bey denen er ihnen als Aduocate beyräthig seyn soll, von ihnen Information einzühen könne.

Was die flüchtigen Unterthanen betriefft, so ist ausgemachten Rechtens, daß ein Herr, so lange sie in der Furcht sind, sie verfolgen und eigenmächtiger Weise unter seine Bothmäßigkeit wieder bringen könne, er mag sie antreffen, wo er will. Es ist aber hierbey wohl zu mercken, daß eine solche Verfolgung nicht anders zugelassen, als wenn Gefahr bey dem Verzuge ist, und kein Richter habhafft zu werden, weil dieses nur ein ausserordentliches Mittel, welches nicht zu gebrauchen, wenn ein ordentliches vor Handen.

Weiß man aber nicht, wohin sich ein solcher flüchtiger Unterthan verkrochen, so werden an alle richterliche und obrigkeitliche Personen offene Briefe wieder ihn abgefasset, daß sie ihn, wo sie ihn antreffen, alsobald der Herrschafft und auf das Gut, von welchem er gelauffen, wieder zurück schicken. Alsdenn muß eine jede Obrigkeit Fleiß anwenden, einer Herrschafft hierinnen hülffreiche Hand zu leisten. I. 2. C. de seruit. fugit. [1191] So ist auch bey diesem Falle ein gar zuträglich Mittel, wenn die ordentliche Obrigkeit durch ein öffentlich Edict oder auch von der Cantzel allenthalben bekannt macht, daß einer davon gelauffen, und einen jeden ersuchet, wo sie von den flüchtigen Unterthanen etwas erfahren, der Herrschafft Nachricht davon zu geben. Menck. vom Zustande derer Bauren Qu. 4. n. 24.

Kann ein Unterthan, der sein Gut boshaffter Weise verlassen, durch keine Hülffs- und Zwang-Mittel wieder zum Gehorsam gebracht werden, so ist er nach der obbemeldten Ordnung Art. 5. n. 6. öffentlich zu citiren, wo er sich nicht stellet, sondern bey der Hartnäckigkeit verbleibet, in Bann zu declariren, und seine Güter zu confisciren. Die Klage derer flüchtigen Unterthanen wieder zurück zu fordern, kömmt nicht einem jeden Herren zu, der sein Recht wider den Unterthanen oder den rechtmäßigen Possess erweißlich machen kann, und findet Statt wieder den wahren Besietzer eines Unterthanen, Maßen in der Unterthanen-Ordnung verboten, daß kein Herr solche flüchtige Unterthanen auf und annehmen sollte, sie mögten auch seyn, von was vor Beschaffenheit sie wollten, bevor sie Freylaß-Briefe aufzuweisen hätten, sie sollten ihnen auch keine Hülffe leisten, sondern sie mit ihren Weibern und Kindern ohne Ausflucht und Wiederspruch restituiren. Wo aber der ander sich dessen boshafftiger Weise weigert, und doch überzeiget ist, daß er ihn ohne Ursache aufbehält, so muß er nicht nur den verlauffnen Unterthanen mit allem, was er mit sich gebracht, restituiren, sondern auch dasjenige, was er inzwischen versäumet, wieder gut thun, und alles Interesse ersetzen.

Bis Weilen entspinnet sich auch ein Streit zwischen den Herren und Unterthanen wegen derer Gaben, die er ihnen aufleget, da es sich öffters zuträget, daß die Unterthanen aus Furcht und Gehorsam sich zu deren Abtrag bereitwillig finden lassen. Wo sich die Unterthanen weigern, ferner hin sie zu bezahlen, und sich mit denen gemeinen Rechten schützen, so muß der Herr, wenn er wieder sie klagen will, nicht aus dem possessorio momentaneo klagen, sondern den rechtmäßigen Possess anführen.

Wenn die Erb- und Gerichts-Herren ihrer Pflichten gantz und gar vergessen, die Zinsen und Abgaben, die sie von vielen Jahren her entrichtet, erhöhen, ihre Unterthanen, die sie bescheiden und vernünfftig tractiren sollen, nicht anders als das Vieh halten, und sie mit neuerlichen Diensten so belästigen, daß sie nebst denen ihrigen fast verhungern und crepiren müssen, alsdenn können diese Leute bey den höhern Klage erheben, und Ansuchung thun, daß ihnen die Herrschafften ihre alten Rechte und Gerechtigkeiten lassen, und dasjenige, was sie ihnen zur Ungebühr an neuerlichen Dingen abgefordert, wieder erstatten, und sie in den vorigen Stand setzen. Es kann sich hiebey zu tragen, daß, wo sie ihrer Herrschafften Grausamkeit erweislich gemachet, so daß sie Gefahr des Lebens oder sonst einen unüberwündlichen Schaden daher zu gewarten hätten, die Herren bis Weilen ihrer Gerichtsbarkeit entsetzet, und die Unterthanen von ihrer Dienstbarkeit befreyet werden. Da man aber von denen Herrschafften jeder Zeit das beste vermuthet, so kann diese Entzühung derer Dienste nicht eher Statt finden, [1192] bis 1.) eine Erinnerung und Warnung vorhergegangen; 2.) eine Gedrohung der Straffe geschehen und 3.) eine boshaffte Hartnäckigkeit des beklagten vor Handen. Steudner Diss. de Hominibus Glebae adscriptis Lusatiae superioris Prae. d. Schachern Leipzig 1715. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. III. p. 184. seqq.

Weiter sind in der Ober-Lausitz die Sechs-Städte Budissin, Görlitz, Lauben, Zittau, Camentz und Löbau von denen Iudiciis prouincialibus ausgenommen, und stehen unmittelbar unter dem geheimen Rathe, müssen daher auch, wenn sich entweder zwischen ihnen selbst oder zwischen denen vom Lande und denen ihren Streitigkeit entsponnen, bey dem Ober-Amte belanget werden. Die übrigen Städte stehen entweder unmittelbar unter denen beyden Aemtern zu Budissin und Görlitz, oder unter denen Herr- und Riterschafften, auch Prelaten, und ist denen meisten Städten die Gerichtsbarkeit mitgetheilet, welche sie durch ihre Bürger-Meister und Räthe fast eben auf die Art ausüben, wie im Chur-Fürstenthume Sachsen. Wabst vom Chur-Fürstenth. Sachsen Sect. 2. c. 14. §. 20. p. 285.

Die willkührlichen Land-Tage, welche die Ober-Lausitz jährlich drey Mahl zu halten pfleget, werden nur Oculi, Bartholomaei und Elisabeth gehalten, da denn sämmtliche Land-Stände, nebst denen abgeordneten derer Sechs–Städte, zusammen kommen. Noch ein Land-Tag wird auf die heiligen drey Könige zu Görlitz gehalten, da aber nur die Land-Stände des Görlitzischen Creisses alleine beysammen sind. Jedoch geschiehet dazu keine absonderliche Beruffung, welche hingegen bey denen ausserordentlich angesetzten Land-Tagen zu geschehen pfleget. Denn da zu der Zeit alle und iede per litteras patentes eingeladen werden, so bekommen die Herrschafftliche Schrifft-Sassen und die Sechs-Städte zugleich absonderliche Schreiben. Wabst l. c. Sect. 1. c. 2. §. 27. p. 46.

In der Nieder-Lausitz sind vor Mahls gleich Falls gewisse Land-Voigte gewesen, alleine nach des Freyherrn von Schulenburg Ableben verordnete Herzog Christian der I. zu Sachsen Merseburg mit Einwilligung derer Stände Statt der ehemahligen Land-Voigtey im Jahre 1666. eine Ober-Amts-Regirung zu Lübben. In dieser ist der Praesident das Ober-Haupt und neben diesem zwey Beysietzer aus dem Herrn- und Riter-Stande, in gleichen zwey berühmte Rechts-Gelehrten, dazu hernach noch ein Lehn-Secretarius, Ober-Amts-Secretarius und fünf Cantzelisten befindlich.

Die Unterschreibungen geschehen im Namen derer Fürstlich-Sächsischen zur Ober-Amts-Regirung im Marggrafthume Nieder-Lausitz verordneten Praesidenten und Räthen. Darunter stehen sämmtliche Nieder-Lausitzer Praelaten und Riterschafft, die Grafschafft Sonnewalde und Baruth ausgenommen; doch werden die Grafen und Riterschafft vom Chur-Fürsten zu Beylagern, Kind-Tauffen, Begräbnissen und andern Zusammenkünfften zur Aufwartung verschrieben, und müssen auch dem Chur-Hause nach einer besondern Vorschrifft huldigen.

Sonst sind die sämmtliche im Marggrafthume Nieder-Lausitz eingesessene mit dem Kayserlichen Priuilegio de non euocando begnadiget, und wie wohl [1193] dasselbe im Jahre 1687. auf vier gewisse Fälle, nehmlich ex I. si contendat, ex I. diffamari, in gleichen in Litis Denunciationibus et Confrontationibus gesetzet worden, so will die Connexitas caussae unter sothane nachgelassene Euocations-Fälle nicht mit passiret werden.

Bey der Ober-Amts-Regirung nur werden alle Landes-Angelegenheiten und Streitigkeiten erörtert, welche in dem Foro subdelegato derer Amts-Haupt-Leute, dergleichen in der Herrschafft Forste gesetzet ist, da ihm als Secretarius ein Fürstlicher Amt-Mann nebst einem Cantzelisten beystehet, nicht ausgemachet werden können. Daselbst werden auch im Fürstlichen Namen die jährlichen zwey Land-Tage auf H. drey Könige und Johannis ausgeschrieben. Woferne aber die Parteyen mit denen daselbst ertheilten Bescheiden und Verordnungen nicht zu Frieden sind, ist ihnen das Remedium Adpellationis an das Land-Gerichte verstattet. Wabst l. c. Sect. 2. c. 14. §. 21. seqq. p. 285. seq. Grosser l. c. III. 7. §. 15. seq. p. 29.

Dieses Land-Gerichte hat König Ludewig im Jahre 1526. geordnet, und Kayser Ferdinand der I. im Jahre 1537. bestätiget. Es bestehet aus einem Land-Richter, so alle Zeit aus dem Herren- oder Riter-Stande, zwey adelichen und sechs bis acht gelehrten Beysietzern, so gemeiniglich Doctores von denen hohen Schulen Leipzig und Wittenberg sind, in gleichen einem Protonotario. Dieses wird jährlich nach Misericordias Domini und Martini gehalten, und ergehen von demselben die Supplicationes in vim extr. prouocat. zwar an den Herzog zu Sachsen-Merseburg; es werden aber von demselben diese vermittelst Schreibens an den Chur-Fürsten gesendet, als denn zum rechtlichen Vorspruche an das Adpellations-Gerichte gegeben, und zur Urtheils-Eröffnung zurück geschicket. Dieses aber geschiehet wegen eines Vergleichs, und pfleget in denen Chur-Fürstlichen Adpellations-Gerichts-Urtheilen mit angemercket zu werden, erkennen Wir Chur-Fürst Vermöge vorhandener Conuention vor Recht etc. Wabst l. c. §. 24. seq. p. 286. seq. Grosser l. c. §. 16. p. 29.

Consitoria befinden sich in diesem Lande dreye; als erstlich das Sachsen-Merseburgische zu Lübben, welches gleich Falls Herzog Christian der I. gestifftet, dieses bestehet aus einem Consistorial-Directore, einem adelichen und einem bürgerlichen Consitorial-Rathe, dem General-Superintendente zu Lübben, dem Pastore primario zu Lucca, als Beysitzern und einem Protonotario, welches Consistorium aber seit zwey Jahren in der Fürstlichen Residentz Merseburg, ie doch an den daselbst schon befindlichen, besonders gehalten wird. Hernach das gemeinschafftliche Consitorium zu Forste, so vom Herzoge zu Merseburg und der gräflich Watzdorffischen Herrschafft zu Pfördten besetzet wird, und endlich das Gräfliche Consistorium zu Sora. Wabst l. c. Sect. 2. c. 14. §. 18. p. 288. seq.

Beyde Marggrafthümer haben auch einen Lands-Bestallten und Land-Syndicum, dabey aber dieser Unterscheid, daß in der Ober-Lausitz der Lands-Bestallte ein adelicher, der Land-Syndicus aber ein bürgerlicher Rechtsgelehrter, und in der Nieder-Lausitz der Lands-Bestallte ein bürgerlicher, der Land-Syndicus aber [1194] ein adelicher ist; wie denn auch beyde Marggrafthümer in Ansehung derer Landes-Aeltesten unterschieden sind, da in Ober-Lausitz lauter adeliche, in der Nieder-Lausitz aber auch ein Bürger-Meister aus Lucca und Guben darunter begrieffen. Grosser l. c. III. 2. §. 6. p. 10.

Aus denen Ständen beyder Marggrafthümer wird auch der engere und weitere Ausschuß bestellet: in der Ober-Lausitz gehören zum engern Ausschusse der Decanus zu Budißin, das Stifft Marien-Stern, das Stifft Marien-Thal und die Besietzer derer Herrschafften Königsbrück, Hoyerswerde, Mußka und Seidenberg; der weitere Ausschuß aber bestehet aus zehn bis zwölf Personen adelichen Standes, so in iedem Creisse auf denen Land-Tagen gewählet werden. In der Nieder-Lausitz gehören zum engern Ausschusse das Stifft Neu-Celle, die Aemter Friedland und Schenckendorff un die Besietzer derer Herrschafften Sonnewalde, Pfördten, Sora, Liebenau, Lüberose, Leuthen und Dhrena. Mit dem weitern Ausschusse ist es wie in der Ober-Lausitz bewandt. Grosser l. c. III. 7. §. 7. seqq. p. 28.

Die Einwohner beyder Marggrafthümer sind meisten Theils Evangelisch; die Sprache ist Teutsch, doch daß sich die, so an Schlesien gräntzen, der Schlesischen, und die an Meissen stossen, der Meißnischen Aussprache bedienen. Ueber dieses haben auch die darinne wohnenden Wenden ihre eigene Sprache behalten, wie wohl sie gleichfalls von einander unterschieden, in dem die Sprache derer in der Ober-Lausitz vieles hat, so von denen Wenden in der Nieder-Lausitz nicht verstanden wird, in dem jene der Slavonischen, diese der Windischen näher trit. Jetze de Serbis, vulgo Wenden Praes. Kriegern 4. §. 3. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. II. p. 240. Kuntschke l. c. §. 5. seq. bey Hofmannen l. c. Tom. II. p. 298. seq. Manlius Comment. Lusat. I. 25. bey Hofmannen l. c. Tom. I. P. I. p. 132.

Das Wapen der Ober-Lausitz ist eine goldene nach andern irrig silberne Mauer mit schwartzen Mauer-Strichen auf Zinnen-Art im blauben Felde, auf dem gecrönten Helme ein blauer geschlossener Flug mit dem Bilde, so im Schilde befindlich. Das Wapen der Nieder-Lausitz ist im silbernen Felde ein rechter lauffender Ochse mit weißlichtem Bauche, oder nach andern auch mit weißlichtem Rücken über dem mit einem Fürsten-Hute bedeckten Helme aber ein hervorschauender silberner Adler. Manlius Comment. Lusat. II. 11. bey Hofmannen Script. Rer. Lusat. Tom. I. P. I. p. 171. Hönn Wapen und Geschlechts-Untersuchung des Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen 3. p. 39. seqq. Trier Einl. zur Wapen-Kunst n. 15. Wapenb. III. p. 4. Dresserus Isagog. Hist. V. p. 174. Albinus Meißn. Land-Chron. 15. p. 190. Spener Op. Herald. Part. spec. Proleg. Sect. I. §. 17. seq. p. 14. von Franckenberg Europ. Herold Tom. I. Abs. 2. punct. 3. p. 260. Bilderbeck Teutsch. Reichs-St. I. 7. §. 12. p. 517. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. I. 17. §. 13. p. 667. Imhof Notit. Proc. Imp. I. 6. §. 20. seq. Daß der Nieder-Lausitzische Ochse auch in einigen alten Verträgen Bisont genannt werde, gedencket Hofmann not. ad Manlii Comment. Lusat. II. 11. p. 172.

Sonst ist noch zu mercken, daß [1195] Schweder Theatr. Praetens. B. II. Sect. 7. c. 23. p. 295. meldet, wie der König in Preussen ein doppeltes Recht auf die Nieder-Lausitz haben wolle, erstlich als Herzog zu Magdeburg, da nach dem Zeugnisse Giovanni in Germ. Princ. I. 2. p. 77. II. 3. §. 11. das Ertz-Stifft Magdeburg die Lehn darüber erhalten haben soll, und hernach als Chur-Fürst zu Brandenburg, da Chur-Fürst Friedrich der andere dasselbe von Ladislao erhalten haben soll. Von beyden aber ist schon zuvor gedacht worden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: ohe
  2. Vorlage: Land-Chor
  3. Vorlage: Kärthen
  4. Vorlage: fruchloß
  5. Vorlage: orordentlichem
  6. Vorlage: Beysier