Zum Inhalt springen

Zedler:Lehn-Recht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Lehn-Probst

Nächster>>>

Lehn-Rechts-Gelahrheit

Band: 16 (1737), Spalte: 1457. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehn-Recht|1457|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehn-Recht|Lehn-Recht|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}

Lehn-Recht ist ein in der Gewohnheit wegen derer Lehn-Güter gegründetes Gesetze, wornach die dabey vorkommende Streitigkeiten entschieden werden. Das Ius Feudorum oder Lehn-Recht, welches das vornehmste unter denen allgemeinen nicht geschriebenen Rechten oder Gewohnheiten ist. Struv Syntagm. Iur. ciu. Exerc. II. Thes. 40. Es wird dieses dem Corpori Iuris ciuilis angefüget, und deswegen unter die Gewohnheiten gerechnet, weil es von einem ungewissen Auctore ohne obrigkeitlichen Befehl ist zusammen getragen worden. Es wird solches Recht sonsten auch die Lehns-Gewohnheiten genennet, wie man also saget: Die Langobardischen Lehns-Gewohnheiten. Ins gemein wird es in 2. Bücher getheilet, derer jedes in seine Titel und die Titel in §§. gesondert werden, und wird auf folgende Art angeführet 2.F.26.§.naturales; da die erste Zahl 2. das Buch derer Feudorum bedeutet, der beygefügte Buchstabe F ist ein Merck-Zeichen derer Feudorum, die andere Zahl 26. bedeutet den Titel. Es ist erinnert worden, daß die Lehns-Gewohnheiten insgemein in 2. Bücher eingetheilet werden, denn anders macht es Cuiacius, der aus dem andern Buche Feudorum wieder 3. Bücher machet, daher kommt es, daß in unserm Copore Iuris ciuilis stracks nach dem andern Buche Feudorum das fünffte stehet, siehe auch Feudale Ius. T. IX. p. 685. seqq.