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Zedler:Lehn-Rechts-Gelahrheit

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Lehn-Recht begreiffen

Band: 16 (1737), Spalte: 1457–1458. (Scan)

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Literatur
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Lehn-Rechts-Gelahrheit, wird im Iure feudali in dreyfachem Verstande genommen, 1) vor eine Fertigkeit des Verstandes, 2.) vor eine Erkänntniß und Wissenschafft derer Lehns-Gesetze, 3.) vor einen Begrieff zusammen getragener Lehn-Rechte. Im ersten Verstande ist es eine Fertigkeit des Verstandes oder Klugheit, die auf die mittelbaren Lehen gehörige Gesetze, und was denen anhängig, wohl zu verstehen, auszulegen und auf vorkommende Fälle zu fügen, damit die Gerechtigkeit auch in diesem Stücke gehandhabet und äusserlicher Friede auch zeitliche Glückseligkeit erhalten werde. Im andern Verstande ist die Lehn-Rechts-Gelahrheit eine Erkänntniß oder Wissenschafft derer Teutschen Lehns-Gesetze, welche man durch fleißiges lesen, hören und nachsinnen erlanget. In diesem Absehen pfleget man zu sagen daß einer die Rechts-Lehre wohl oder schlecht erlernet. Im dritten Verstande ist es ein Begrieff zusammen getragener Lehns-Gesetze, in welchem Verstande gesagt wird, daß einer eine Lehn-Rechts-Lehre geschrieben, siehe auch Feudale Ius. Tom. IX. p. 685. seqq.