Zedler:Magdeburgischen Landes
Magdeburgischen Landes, Beschaffenheit Religion und Regierung.
Dieses Hertzogthum hat zu Gräntzen gegen Norden und Osten die Marck Brandenburg, gegen Westen das Halberstädtische, und gegen Süden das Anhältische, ist gröstentheils sehr Fruchtbar, daß nicht allein seine Einwohner und Nachbarn, sondern auch entfernte Länder davon gespeiset werden. Aus den Saltzbrunnen zu Halle, Saltza, Staßfurt, wird die Laußnitz, Meissen, Sachsen, Marck-Brandenburg versorget. Die Elbe, Havel, und die durch Schleussen schiffreich gemachte Saale, machen das Land zu Commercien bequem, wozu auch die Manufacturen der Flüchtlinge aus Franckreich, der Pfaltz, Schweitz und den Piemontischen Thälern nicht wenig contribuiren. Die übrigen kleinen Flüsse sind die Ohre, Schrode, Aller etc. etc. Der Mangel am Holtz wird durch das Flöß-Holtz aus Thüringen, und durch die Stein-Kohlen ersetzt, bey welchen zu Halle in allen Königlichen Kothen gesotten wird.
Es wird das Land in 4 Kreyse eingetheilet: 1) den Saal-Kreyß, in dem Halle, Giebichenstein, Petersberg, Wettin, Löbegin etc. etc. 2) den Holtz-Kreyß, worinnen Magdeburg, Calbe, Staßfurt, Egeln, Hadmersleben, Alvensleben, Germersleben, Erxleben, Neu-Haldersleben, Wolmerstadt etc. etc. 3) den Jerichaischen, wo Burg und die 4 Aemter, so das Burggrafthum Magdeburg ausmachen, Gommern, Elbenau, Ranis und Gottau; it. Sandau, Jerichau, etc. etc. 4) den Luckenwaldischen, ehedessen Jüderbockischen Kreyß, wovon die Haupt-Orte Jüderbock[1] und Dam an Sachsen-Weissenfels gekommen, daß also nur Lückenwalde und Zinna dahin gehören. Mit dieser Eintheilung kommt vielleicht die alte überein, da es in die hohe Bördte, Holtzbördte, Saltzbördte und den Saal-Kreyß abgetheilet [254] worden.
Die Religion ist meistens Lutherisch, doch daß noch einige Catholische Klöster übrig, und den Reformirten in den vornehmsten Städten etliche Kirchen eingeräumet worden. Die Regierung dieses Hertzogthums ist 1714 von Halle nach Magdeburg verlegt worden, und bestehet aus dem Stadthalter, Cantzler und den Hof-Consistorial- und Cammer-Räthen. Die Land-Stände sind die Prälaten, wozu das Dom-Capitul (unter denen kein Catholischer Capitular) und die geringern Collegiat-Stiffter zu Magdeburg, desgleichen die Klöster gehören; die Ritterschafft, wozu die Landgrafen von Hessen-Homburg wegen Orbsfeld und Hötensleben, die Grafen von Bentheim, wegen der edlen Voigtey Borchhorst, it. die zu Mannsfeld, und Schwartzenburg, nebst einer grossen Menge Edelleute, gehören; und die Städte, wiewohl nur Magdeburg und Halle, dazu gezogen werden sollten. Die 24 Aemter sollen, nachdem der Erbpacht eingeführet worden, auf 350000 Rthlr. eintragen.
Staat von Preussen. Preuß. und Brandenb. Staats-Geogr. wo p. 240 u. ff. auch ein Catalogus der adel. Famil. in dem Magdeburgischen befindlich.