Zedler:Magdeburgisches Weichbild

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Magdeburgische Hochzeit

Band: 19 (1739), Spalte: 254. (Scan)

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Magdeburgisches Weichbild, war das Magdeburgische Stadt oder Marckt-Recht, und hat seinen Nahmen von dem Magdeburgischen Schöppen-Stuhle empfangen, welcher in dem 13, 14 und 15 Jahrhunderten in solchen Ansehen gewesen, daß gantz Pohlen, Preussen, Lieffland, Böhmen, Schlesien, Lausitz, Meissen, Thüringen, Sachsen, Westphalen etc. sich desselben für allen andern am liebsten bedienet, auch sonsten nach diesen Gesetzen von ihren Richtern sich richten lassen.

Dieses Rechts Alter geht nicht biß auf das 13 Jahrhundert, ob gleich viele den Ursprung von dem Kayser Otto dem Grossen herführen wollen.

Weil nun alle die angeführten Länder sich dieses Rechts bedienten, so wollen einige deswegen behaupten, daß alle diese Landschafften vormahls der Sächsischen Bothmäßigkeit unterworffen gewesen wären. Allein dieses war eine Sache, die bey den ausländischen und Deutschland nichts angehenden Völckern nicht von dem Befehl der Sachsen, sondern einer freyen Willkühr dieser Völcker herrührte. Dahero diese Gesetze, mit eben der Freyheit, womit sie von ihnen angenommen, von denselben hernach im 15 Jahrhunderte wieder abgeschaffet worden.

A. F. Glafeys Kern der Geschichte des Churfürstlichen Hauses Sachsen X. Bande 2. Cap. p. 596.