Zedler:PACTA ILLEGITIMA

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PACTA INFORMANTIA

Band: 26 (1740), Spalte: 127. (Scan)

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PACTA ILLEGITIMA, Pacta illicita, Pacta contra bonos mores, Pacta contra Jus Commune, Pacta contra legem, Pacta turpia, unrechtmäßige, unerlaubte, verbotene, schändliche, unzuläßige Vergleiche oder Verträge, werden diejenigen genannt, welche entweder an und vor sich selbst schon etwas unanständiges und unmögliches, oder auch etwas unerlaubtes und verbotenes zum Grunde haben, und daher entweder nach dem natürlichen oder bürgerlichen Rechte, oder auch nach beyden zugleich unkräfftig und ungültig sind. l. 42. ff. de verb. sign. Dergleichen z. E. das Pactum de Quota Litis ist, wovon ein besonderer Artikel handelt. Hieher gehöret auch das Pact eines Artztes mit dem krancken Patienten, als welches ebenfalls wegen befürchtender Concußion verboten ist. l. 9. C. de Profess. & Medic. l. 3. ff. de extraord. cognit. Ingleichen die Pacte derer Handwercks-Leute, daß keiner ausmache, was der andere angefangen hat. Hahn in Not. ad Wesenbec. tit. de pact. n. 6. So gelten auch ordentlicher Weise diejenigen Pacte nicht, die man wegen einer annoch lebenden Person aufrichtet. l. 5. C. de pact. convent. l. 5. C. de pact. l. 4. C. de inutil. stipul. Siehe Pactum de haereditate viventis.