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Zedler:Reichs-Gerichte

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Reichs-Gesandschafften oder Reichs-Deputationen

Band: 31 (1742), Spalte: 82–83. (Scan)

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Literatur
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Reichs-Gerichte, Judicia Imperii, Archi-Tribunalia, Suprema Judicia oder Suprema Tribunalia in S. Rom. Germ. Imperio, heissen diejenigen höhern Gerichte im Deutschen Reiche, von welchen eigentlich alle zwischen denen Reichs-Ständen sich eräugnende Irrungen und Zwistigkeiten, nach Maßgebung der deshalben in denen Reichs-Abschieden und andern Reichs-Gesetzen enthaltenen Verordnung erörtert und entschieden [83] schieden werden sollen. Es sind aber dieser hohen Gerichte im Römischen Reiche bey dessen ietziger Verfassung verschiedene, als die Austräge, das Cammer-Gerichte, der Reichs-Hof-Rath, das Hof-Gerichte zu Rothweil, das Land-Gerichte in Schwaben, die 4 hohen Gerichte in Franken, welche wegen des Burggrafthums Nürnberg zu Onoltzbach jährlich gehalten werden, ferner das Kayserliche Land-Gerichte des Stiffts Würtzburg und Herzogthums Franken, dergleichen sonst auch das Kayserliche Land-Gerichte auf der Lauben zu Hagen im Elsaß gewesen. Das Westphälische Gerichte und das Faust-Recht aber, wie auch das Reichs-Regiment, welche vor diesem ebenfalls unter die Reichs-Gerichte gehörten, sind längst wieder abgeschafft und aufgehoben. Ein mehrers von allen diesen Gerichten kan an seinem Orte unter besondern Artickeln, nachgesehen werden. Nur ist hierbey noch zu gedencken, daß, wie sonderlich in Kayser Carls VI glorwürdigsten Andenckens, errichteten Wahl-Capitulation Art. 16. versehen worden, kein altes Reichs-Gerichte verändert, noch ein neues aufgerichtet werden solle; es wäre denn, daß Kayserliche Majestät mit Churfürsten, Fürsten und Ständen solches auf einem allgemeinen Reichs-Tage vor gut befunden. Ins besondere können hierbey nachgelesen werden, Rampachs Palaestra S. Rom. Germ. Imp. Archi-Tribunalium. Schweder und Hiller de Concursu & Electione utiliori Remediorum contra sententias in supremis Imperii Tribunalibus latas, Gerhards Unterricht, wie die Processe an beyden höchsten Reichs-Gerichten, wohl ein- und auszuführen, wie auch eines Ungenannten Unterricht von der Frage: ob der Reichs-Hof-Rath mit dem Cammer-Gerichte in allen Sachen concurrentem Jurisdictionem habe? u. a.