Zum Inhalt springen

Zedler:Straff-Clausul

aus Wikisource, der freien Quellensammlung


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Straff-Casse

Nächster>>>

Straffe

Band: 40 (1744), Spalte: 499. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|40|Straff-Clausul|499|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Straff-Clausul|Straff-Clausul|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1744)}}



Straff-Clausul, ist die Drohung einer gewissen Straffe, welche einem Gesetze oder Befehl pfleget angehänget zu werden, damit die Unterthanen gezwungen werden, solchem Befehl nachzuleben.

Diese Straff-Clausul ist bey den Herren Juristen dreyerley: denn es kan etwas geboten oder verboten werden 1) Bey einer Leibes- Lebens- oder Geld-Straffe, welches im engen und eigentlichen Verstande eine Straffe genennet wird. 2) Bey Straffe der Nullität dergestalt, daß der dawieder handelt, zwar keine Sünde wieder das Gewissen begehet, die Handlung aber null und nichtig ist, und in bürgerlichen Gerichten sich keiner Hülffe und Beystandes zu getrösten hat. 3) Bey Straffe des Richterlichen Zwangs zur Erstattung oder Bezahlung dessen, was man dem andern schuldig ist.

Remerichs Neu eröffnete Academie der Wissenschafften III Eröffnung p. 1793 u. f. siehe ausser dem Pönal-Clausul, im XXVIII Bande, p. 967. ingleichen Straff-Gesetze.