Zedler:Zeit, (privilegirte)
Zeit, (privilegirte) Lat. Tempus privilegiatum, heist in denen Rechten eine jede mit einer besondern Freyheit oder Rechts-Wohlthat versehene Zeit-Frist, als da sind die insbesondere so genannte Fatalien, und andere Dilationen, ferner die zu Vollendung einer rechtmäßigen Verjährung, oder auch zu Ausrichtung anderer rechtlichen Handlungen vorgeschriebene, und auf das genaueste zu befolgenden Zeit-Bestimmungen, u. d. g. wovon am gehörigen Orte und unter denen einer jeden hieher gehörigen Materie insbesondere gewiedmeten Artickeln sattsame Anzeige geschehen. Insbesondere aber verstehet man hierunter eine undenckliche Zeit, von welcher ein besonderer Artickel folgt. Im Gegentheile heissen alle übrige Arten der Zeit, welchen eine gleichmäßige Freyheit oder Rechts-Wohlthat nicht verliehen ist, unprivilegirte oder nicht privilegirte Zeiten, Lat. Tempora non privilegiata.